Logo Bad Urach
 
Ansicht Rathaus
Offen

Lebenslagen - Erben und Vererben

2. Verfügungen von Todes wegen

Grundsätzlich können Sie in einem Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, was mit Ihrem Vermögen passieren soll. Diese Freiheit wird durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ("Eigentumsfreiheit") geschützt. Wenn man grundsätzlich schon zu Lebzeiten mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren kann, dann kann man natürlich auch nach Belieben Bestimmungen darüber treffen, was denn nun nach dem Tode mit dem Eigentum geschehen soll. Diese so genannte Testierfreiheit ist nur in ganz wenigen Punkten eingeschränkt:

  • Sie dürfen kein Testament verfassen, das gesetz- oder sittenwidrig ist; ein solches wäre nichtig. Beispiel: Sie vermachen Ihr gesamtes Vermögen unter der Auflage, die Mittel für eine offensichtliche Straftat zu verwenden.
  • Wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament verfasst haben, dann ist Ihre Testierfreiheit in Zukunft insoweit eingeschränkt, als Sie vertragsmäßige beziehungsweise wechselbezügliche Verfügungen nicht beziehungsweise nicht ohne weiteres wieder abändern können.
  • Schließlich können Sie bestimmte nahe Angehörige nur unter ganz besonders strengen Umständen vollständig enterben. In den allermeisten Fällen steht diesen Angehörigen immer noch der Pflichtteil zu.

Ansonsten können Sie jedoch völlig frei in einer Verfügung von Todes wegen unter anderem folgende erbrechtliche Anordnungen treffen:

  • einen oder mehrere Erben bestimmen
  • einen gesetzlichen Erben enterben
  • einen Ersatzerben einsetzen
  • Vor- und Nacherbschaft anordnen
  • Vermächtnisse anordnen
  • Auflagen anordnen
  • Testamentsvollstreckung anordnen

Einen oder mehrere Erben bestimmen

Jeder kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) eine Person seiner Wahl oder auch mehrere als Erben einsetzen. Das können nicht nur Verwandte sein (die nach der gesetzlichen Erbfolge eventuell sowieso erben würden), sondern auch Personen, mit denen man nicht verwandt ist, sogar so genannte "juristische Personen" (z.B. Gesellschaften oder Vereine). Sie können in einer letztwilligen Verfügung auch Quoten bestimmen und Ihr Erbe so beliebig aufteilen.

Beispiele:
"Als meine Erben bestimme ich meinen Enkel Klaus und meine Schwester Annette zu gleichen Teilen." (Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre Annette leer ausgegangen, da sie nur Erbin zweiter Ordnung ist und in Klaus ja noch ein Erbe erster Ordnung vorhanden ist.)

"Als Erben setze ich ein meine Tante Frieda zu 1/3, meinen Sohn Michael zu 1/3 und seine beiden Töchter Anja und Simone je zu 1/6." (Bei der gesetzlichen Erbfolge wären die Tante als Erbin zweiter Ordnung und die Enkelinnen, weil vom Sohn verdrängt, leer ausgegangen.)

Einen gesetzlichen Erben enterben

Beispiel:
"Mein Sohn Heinz soll nicht Erbe werden." Da der Sohn jedoch ein direkter Abkömmling ist, kann er dann immer noch den Pflichtteil fordern. Insoweit ist bei nahen Verwandten die Testierfreiheit eingeschränkt.

Handelt es sich nicht um den Ehe- oder Lebenspartner, einen Abkömmling oder ein Elternteil greift eine Enterbung voll durch:

"Mein Vermögen soll mein Bruder Franz allein erben. Meine Schwester Heike soll gar nichts bekommen". (Bei der gesetzlichen Erbfolge hätten beide je zur Hälfte geerbt.) Da die Schwester nicht Abkömmling des Erblassers ist, hat sie keinen Pflichtteilsanspruch und ist damit vollständig enterbt.

Einen Ersatzerben einsetzen

Beispiel:
Wenn Ihre einzige Tochter für Sie als Erbin durchaus akzeptabel ist, Sie jedoch eigentlich Ihrem Enkel nichts zukommen lassen wollen, weil sich dieser in den letzten zwei Jahren kein einziges Mal bei Ihnen blicken hat lassen, dann können Sie wie folgt verfügen:

"Mein Vermögen soll meine Tochter allein erben. Sollte sie im Zeitpunkt meines Versterbens nicht mehr am Leben sein, soll statt dessen mein Bruder Willy der Erbe sein." Auf diese Art und Weise ist der Enkel als Abkömmling auf den Pflichtteil gesetzt. Ein weitergehender Ausschluss ist nicht möglich, weil es sich um einen Abkömmling handelt, der pflichtteilsberechtigt ist.

Vor- und Nacherbschaft anordnen

Sie können in einer letztwilligen Verfügung auch bestimmen, wer Ihr Vermögen zunächst erben soll (Vorerbe) und wer dann, wenn ein bestimmter Zeitpunkt oder ein bestimmtes Ereignis eintritt (etwa der Vorerbe verstirbt), der weitere Erbe (Nacherbe) werden soll.

Beispiel:
"Ich setze hiermit meinen Bruder Franz als Alleinerben ein. Nach dem Tode von Franz soll mein Sohn Heinz Erbe sein."

Hinweis: Eine solche Verfügung ist etwas zwiespältig. Denn von Gesetzes wegen darf der Vorerbe mit der Erbschaft , weil diese ja nach seinem Tode an den Nacherben fällt, nicht alles machen, was er mit seinem sonstigen Eigentum tun darf: So darf er grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken und keine Grundstücke aus der Erbmasse veräußern oder belasten. Bestimmte Wertpapiere muss er auf Verlangen hinterlegen, Geld aus der Erbschaft muss er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft mündelsicher anlegen. Ansonsten darf der Vorerbe aber das Vermögen zumindest nutzen und Erträge daraus ziehen. Als "mündelsicher" bezeichnet man eine Geldanlage, wenn sie als besonders sicher eingestuft ist. Die Anlage erfolgt in der Regel in festverzinslichen Wertpapieren, die vom Gesetzgeber ausdrücklich für mündelsicher erklärt worden sind.

Von diesen Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben in seiner letztwilligen Verfügung teilweise befreien. Ein so befreiter Vorerbe kann dann beispielsweise entgeltlich über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügen, Geld aus der Erbschaft anders anlegen oder verbrauchen.

Tipp: Wer beabsichtigt, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, der sollte für die Formulierung seiner letztwilligen Verfügung den Rat eines Rechtskundigen einholen, damit zum Schluss auch das wirtschaftliche Ergebnis herauskommt, das er sich vorgestellt hat.

Vermächtnisse anordnen

Ein Vermächtnis anordnen bedeutet, dem Bedachten einen Anspruch auf eine Leistung gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer und damit einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

Beispiel:
"Mein ganzes Vermögen soll mein Sohn bekommen, mein Auto soll jedoch meine Cousine Inga haben, weil ihr der Wagen immer so gut gefallen hat." Hier hat der Erblasser wegen seines Vermögens einen Erben bestimmt, aus der Erbmasse jedoch den Sportwagen herausgelöst und diesen als Vermächtnis jemandem anderen zukommen lassen. Der Sohn erwirbt zwar den Wagen mit dem Tod des Erblassers, die Cousine kann von ihm seine Übereignung verlangen.

Achtung: Vermächtnisse können aber beispielsweise nicht dazu benutzt werden, um das Pflichtteilsrecht auszuhebeln.

Auflagen anordnen

Der Erblasser kann in einem Testament einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit gewissen Auflagen beschweren, indem er beispielsweise anordnet, dass sein Sohn Alleinerbe sein soll, dieser aber verpflichtet ist, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen. Weitere zulässige Auflagen sind beispielsweise mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten oder ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu veräußern.

Testamentsvollstreckung anordnen

Grundsätzlich kann der Erblasser durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen oder anordnen, dass durch eine angegebene dritte Person ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird.

Der Testamentsvollstrecker hat im gesetzlichen Regelfall die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben vorzunehmen. In der letztwilligen Verfügung kann aber auch bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten soll. Die Testamentsvollstreckung soll häufig dazu dienen, zu gewährleisten, dass das vererbte Vermögen beieinander bleibt und nicht ausgegeben wird.

Testamentsvollstreckung wird häufig auch dann angeordnet, wenn ein Wirtschaftsunternehmen an einen Minderjährigen vererbt wird. Der Testamentsvollstrecker führt dann das Unternehmen fort bis der Erbe zur Führung des Unternehmens in der Lage ist.

Hinweis: Eine solche Testamentsvollstreckung darf maximal 30 Jahre laufen, wenn sie nicht bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Wer Testamentsvollstreckung anordnen will, sollte sich ebenfalls für die Abfassung seines Testamentes professionellen Rat holen.

Lebenslage Erben und Vererben