3. Erbfall
Haben Sie die Erbschaft angenommen, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen (z.B. wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf Ihren Namen umschreiben lassen wollen). Auch wenn Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, brauchen Sie regelmäßig einen Erbschein, wenn Ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.
Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, ist es vielfach ausreichend, beglaubigte Abschriften der Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen.
Mit dem Erbschein erteilt das Nachlassgericht dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe seines Erbteiles (Teilerbschein) oder über das Erbrecht aller oder mehrerer Miterben unter Angabe ihrer Erbteile (gemeinschaftlicher Erbschein beziehungsweise gemeinschaftlicher Teilerbschein).
Der Erbschein ist beim Nachlassgericht (in Baden-Württemberg: das Notariat) zu beantragen. Neben dem Antrag ist in der Regel die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich. Die Versicherung ist vor Gericht oder vor einem Notar abzugeben.
Für die Beurkundung der Versicherung an Eides statt und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine volle Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten richtet. Wird mit der Versicherung an Eides statt zugleich der Erbscheinsantrag beurkundet, so wird dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben.
Hinweis: Beim Nachlassgericht oder einem Notar erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie beizubringen haben und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.