Grundsteuer
Eigentümer von Grundstücken sind grundsteuerpflichtig. Steuerpflichtiger Eigentümer eines Grundstückes ist derjenige, auf den das Grundstück am 01.01. des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.
Ein Eigentümerwechsel während des Jahres wirkt sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass der Verkäufer für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat. Unabhängig davon kann mit dem Erwerber nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich verrechnet werden.
Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier
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Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und erstellt einen Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag.
Fristen
Die Grundsteuer wird jährlich in vier Beträgen fällig; jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch einmal pro Jahr zum 01.07. bezahlt werden. Dieser muss bis spätestens 30.09. des Vorjahres gestellt werden.
Hebesätze
Der Hebesatz beträgt 400% für Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke).
Formulare
Antrag auf Jahreszahlung Grundsteuer (PDF)
SEPA-Lastschriftmandat (PDF)
Ansprechpartner
Metzger, Inge
Telefon: 07125/156-196
Telefax: 07125/156-102
E-Mail: Metzger.Inge(at)bad-urach.de
Marktplatz 8-9, Zimmer 108