Haus- und Badeordnung für das Höhenfreibad der Stadt Bad Urach

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§ 1 Zweck und Allgemeines der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung gilt für das Höhenfreibad Bad Urach der Stadt Bad Urach (im Folgenden auch „Bad“).

(2) Das Höhenfreibad Bad Urach ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung der Gesundheit, der sportlichen Betätigung sowie der Erholung und Freizeitgestaltung.

(3) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Höhenfreibades der Stadt Bad Urach.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.

(2) Mit dem Erwerb einer Einzel-, Zehner- beziehungsweise Saisonkarte oder einem Gutschein (Zutrittsberechtigung) kommt ein Vertrag über die Nutzung der Badeeinrichtungen und Schwimmflächen des Höhenfreibades Bad Urach zustande. Diesem Vertrag liegen die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit dienenden Regelungen zugrunde. Mit diesem Vertrag erkennt jeder Nutzer (Badegast) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (zum Beispiel für Wasserrutschen) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein zeitweises oder dauerhaftes Badeverbot durch die Stadtverwaltung Bad Urach ausgesprochen werden.

(4) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Die Lehrer, Vereins- und Übungsleiter sind für die Einhaltung der Badeordnung mit verantwortlich.

(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadtverwaltung Bad Urach erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und/oder sind an der Kasse einsehbar.

(2) Der Einlass ins Höhenfreibad endet 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit. Die Badezone ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile/Nutzungsbereiche oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(6) Die an der Kasse erhaltenen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

(7) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für das Höhenfreibad sein. Mit Betreten des Höhenfreibades ist eine Weitergabe der Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(3) Der Badegast muss Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank, Wertfachschlüssel oder Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, zum Beispiel Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Für unberechtigte Nutzung des Höhenfreibades wird ein Entgelt in Höhe von 60,00 Euro erhoben. Eine Anzeige wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265 a StGB) behält sich die Stadt Bad Urach vor.

(5) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (zum Beispiel Wasserrutschen) sind möglich.

(6) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(7) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:

a. die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b. die Tiere mit sich führen,

c. die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtungen des Höhenfreibades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(4) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(5) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung und Stadtverwaltung Bad Urach.

(6) Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen außerhalb der Becken ausgeübt werden.

(7) Die Kinderspielbereiche und Kinderspielgeräte stehen nur Kindern im Alter unter 14 Jahren zur Verfügung. Kinderspielgeräte für Kleinkinder stehen nur Kindern im entsprechenden Alter zur Verfügung.

(8) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.

(9) Zerbrechliche Behälter (zum Beispiel Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen in den Barfußbereich des Bades nicht mitgebracht werden.

(10) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Im Bereich des Umkleide-, Sanitär- und Beckenbereichs sowie im gesamten Kinderbereich mit Spielplatz, Planschbecken und Liegenwiese, wie auch im Nichtschwimmerbereich mit zugehöriger Liegewiese, ist das Rauchen grundsätzlich nicht gestattet. Die Regelungen gelten auch für elektrische Zigaretten, Wasserpfeifen, oder ähnliches. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.

(11) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(12) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zu Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(13) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.

(14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

(15) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(16) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben und ähnliches ist nicht erlaubt.

(17) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.

(18) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(19) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(20) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(21) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(22) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

(23) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

(24) Im Planschbeckenbereich gilt die Aufsicht der begleitenden Person (Elternaufsicht).

(25) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (zum Beispiel Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(26) Nichtschwimmern steht das Nichtschwimmerbecken, Kleinkindern das Planschbecken zur Verfügung.

§ 6 Haftung

(1) Die Stadt Bad Urach als Betreiber des Höhenfreibades haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Bad Urach als Betreiber, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Stadt Bad Urach als Betreiber zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.

(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Stadt Bad Urach als Betreiber werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Stadt Bad Urach als Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die Stadt Bad Urach als Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadt Bad Urach in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4, (3)) von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 20,00 Euro in Rechnung gestellt. Beim schuldhaftem Verlust (vergleiche § 4, (3)) der Saisonkarten wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 Euro in Rechnung gestellt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung lässt die Wirksamkeit dieser Haus- und Badeordnung im Übrigen unberührt. In einem solchen Fall tritt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame oder durchführbare Regelung, deren Wirkungen der beabsichtigten Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien verfolgt haben. Dasselbe gilt, wenn sich dieser Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Haus- und Badeordnung tritt am 22.05.2019 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Badeordnung vom 17. Mai 1986 außer Kraft.

Ausgefertigt Bad Urach, den 22. Mai 2019

Elmar Rebmann, Bürgermeister