Benutzungs- und Entgeltordnung für die Festhalle in Bad Urach

Benutzungs- und Gebührenordnung zum Herunterladen

Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 25.07.2023 für die Benutzung der Festhalle Bad Urach folgende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Zweckbestimmung

(1)   Die Festhalle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach in Form eines Betriebs gewerblicher Art.

(2)   Die Festhalle dient dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben
der Stadt Bad Urach und ist Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg (VStättVO).

§ 2 Geltungsbereich

(1)   Diese Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich der Festhalle Bad Urach inklusive des markierten Bereichs der Außenanlage (s. Anlage 1)

(2)   Sie ist für Personen verbindlich, die sich in der Halle und in den Außenanlagen aufhalten. Mit der Nutzung der Einrichtung unterwerfen sich Veranstalter, Nutzer, Mitwirkende und Besucher den Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie allen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen.

§ 3  Veranstaltungen

(1)  Die Festhalle steht folgenden Veranstaltern zur Verfügung:

Vereinen; Kirchen; den Parteien und Wählervereinigungen, die durch eine Organisation mit Sitz in der Gemeinde oder als Gruppierung im Gemeinderat vertreten sind; Firmen und sonstigem Gewerbe für die Durchführung von Veranstaltungen; sowie für private Feierlichkeiten.

Daneben führt die Stadt Bad Urach eigene Veranstaltungen in der Festhalle durch.

Grundsätzlich gilt zu beachten, dass die Veranstalter vorsteuerabzugsberechtigt sein müssen. Insbesondere ist bei Privatveranstaltungen darauf zu achten, hier muss die Anmietung über einen Caterer erfolgen.

Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Stadt Bad Urach während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen in einem Zeitraum von 3 Monaten vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit).

(2)  Folgende Veranstaltungen dürfen in der Festhalle nicht durchgeführt werden:

a)     Veranstaltungen, die die Gefahr größerer Beschädigungen in sich bergen;

b)     Sportliche Veranstaltungen, d.h. regelmäßige Übungsstunden kultur- und sporttreibender Vereine

(3)   Für Veranstaltungen nach Absatz 1 wird ein Benutzungsentgelt gemäß der beiliegenden Entgeltordnung erhoben.

§ 4 Verwaltung, Aufsicht und Überlassung

(1)   Die Festhalle wird von der Stadt Bad Urach verwaltet. Für die bauliche Aufsicht und die Überwachung der technischen Einrichtungen ist die Stadt Bad Urach zuständig.

(2)   Die laufende Aufsicht fällt in die Zuständigkeit des Hausmeisters. Er sorgt für Ordnung und Sauberkeit innerhalb des Gesamtbereiches der Halle inklusive der Außenanlagen und hat für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Das Hausrecht übt die Stadt Bad Urach beziehungsweise eine von der Stadt Bad Urach bestellte Person oder der Hausmeister aus. Dies beinhaltet das Recht, Anordnungen zu erteilen. Personen, die solchen Anordnungen nicht nachkommen oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können sofort aus der Halle oder von den Außenanlagen verwiesen werden.

(3)   Die Überlassung und Erhebung der Überlassungsentgelte erfolgen auf privatrechtlicher Basis.

(4)   Die Benutzung/Anmietung der Festhalle bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis. Diese ist bei der Stadt Bad Urach schriftlich mit beigefügtem Formular (Anlage 2) zu beantragen. Der Antrag ist rechtzeitig, in der Regel mindestens einen Monat vor der Veranstaltung, zu stellen. Dem Antrag ist eine unterschriebene Haftungsausschlussvereinbarung nach § 11 Absatz 5 beizufügen. Das Mietverhältnis für die Benutzung der Festhalle ist erst mit Unterzeichnung des Antrages wirksam. Hieraus ergibt sich ein Nutzungsvertrag.

(5)   Mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages unterwirft sich der Veranstalter dieser Benutzungs- und Entgeltordnung. Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

(6)   Die Stadt Bad Urach kann vom Veranstalter die Zahlung einer angemessenen Kaution
(250,00 € - 1.000,00 €) verlangen. Diese ist bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf das Konto der Stadtkasse zu überweisen, ansonsten behält sich die Stadt Bad Urach vor, die Ausführung der Veranstaltung zu untersagen.

Sofern eine Kaution geleistet wurde, welche nicht in Anspruch genommen werden musste, wird die Endabrechnung mit der Kaution verrechnet. Die Stadt Bad Urach behält sich vor, die Kaution bis zu drei Monate nach der Veranstaltung einzubehalten.

(7)   Die Stadt Bad Urach entscheidet über den Benutzungsantrag nach billigem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Festhalle besteht nicht.

(8)   Die Stadt Bad Urach kann die Zulassung einer Veranstaltung von der Vorlage des Programms abhängig machen und, soweit geboten, mit besonderen Auflagen versehen.

(9)   Die Stadt Bad Urach behält sich vor, einen im Einzelfall abgeschlossenen Nutzungsvertrag zu widerrufen, sofern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kenntnis die Stadt Bad Urach die Überlassung der Festhalle nicht ausgesprochen hätte. Gleiches gilt, falls die Festhalle aus einem zwingenden Grund anderweitig benötigt wird oder die Zahlung der Kaution nicht fristgerecht erfolgt ist.

(10)   Die Festhalle darf vom Veranstalter nur zur vereinbarten Zeit und nur zum vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

(11)   Die Veranstaltung wird vom Veranstalter in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchgeführt.

(12)   Soweit in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Überlassung der Festhalle die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Miet- bzw. Pachtverhältnisse (§§ 535 ff.)

§ 4.1 Rücktritt vom Vertrag

(1)    Tritt der Antragsteller vom bereits abgeschlossenen Vertrag zurück, so gilt folgende Regelung:

Wird der Rücktritt der Stadtverwaltung mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungstermin mitgeteilt, so werden keine Kosten berechnet.

Erfolgt ein Rücktritt innerhalb eines Monats vor der Veranstaltung, sind 50% der Grundgebühren zu entrichten.

Wird der Ausfall der Veranstaltung nicht angezeigt, so sind die festgesetzten Grundgebühren in voller Höhe zu entrichten.

(2)    Die Stadt Bad Urach behält sich vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Räume im Falle von höherer Gewalt (zum Beispiel dringende Bauarbeiten, sonstige unvorhergesehene, im öffentlichen Interesse liegenden Gründe) an diesem Tag nicht möglich ist oder wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Stadt Bad Urach in diesen Fällen nicht verpflichtet.

(3)    Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.

§ 5 Benutzung der Küche

(1)   Die Küche ist hauptsächlich eine Ausgabeküche. Das heißt, dass lediglich die vorhandenen Küchengeräte benutzt werden dürfen. Die Aufstellung/Nutzung weiterer Küchengeräte muss zwingend mit der Stadt Bad Urach abgestimmt werden.

(2)   Für die Nutzung der Küche wird eine Benutzungsgebühr erhoben.

(3)   Bei Bedarf werden die notwendigen weiteren Inventargegenstände (zum Beispiel Gläser, Geschirr, Besteck, Kochtöpfe und ähnliches) vom Hausmeister an den Veranstalter übergeben. Sie sind anhand der Inventarliste des Hausmeisters zurückzugeben. Beschädigtes Inventar sowie ein möglicher Fehlbestand werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

(4)   Die Reinigung der Küche, insbesondere die Geräte und Arbeitsflächen, erfolgt durch den Mieter. Die Bodenfließen sind lediglich zu moppen, eine Reinigung sollte nie mit einem Hochdruckreiniger erfolgen.

§ 6 Behördliche Genehmigungen, zu beachtende Rechtsvorschriften

(1)   Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich, insbesondere auch des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz).

(2)   Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (insbesondere soweit es Fragen der Sperrzeit und des Gaststättenrechts betrifft), obliegt diese Verpflichtung dem Veranstalter. Ebenso ist für das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der Halle eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen.

(3)   Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren pünktlich zu entrichten.

(4)   Der Veranstalter ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

§ 7 Ablauf der Veranstaltungen

(1)   Die Festhalle ist schonend und pfleglich zu behandeln. Jeder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass seine Beauftragten und Veranstaltungsbesucher diesbezüglich größte Sorgfalt üben.

(2)   Die Stadt Bad Urach behält sich vor, gegebenenfalls eine ausreichende Zahl von Saalordnern oder Aufsicht festzulegen.

(3)   Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle sowie alle übrigen Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten in der Festhalle besorgt der Veranstalter. Er hat sich an die bau- beziehungsweise feuerpolizeilich genehmigten Bestuhlungspläne, die von der Stadt Bad Urach zur Verfügung gestellt werden, zu halten. Außerdem hat er hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Für den Fall, dass keine geeigneten Personen in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden können, können die Arbeiten gegen Entgelt, nach rechtzeitiger Mitteilung, durch die Stadt Bad Urach ausgeführt werden. Näheres regelt die Entgeltordnung.

(4)   Eine Haftung für die Garderobe übernimmt die Stadt Bad Urach nicht.

(5)   Die Räume sind nach der Veranstaltung in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Beim Hinterlassen von groben Verschmutzungen oder unsauber gespültem Geschirr und Gläsern behält sich die Stadt Bad Urach vor, eine Nachreinigungspauschale nach Aufwand zuzüglich einer Verwaltungspauschale zu erheben. Die Reinigung ist so vorzunehmen, dass die Räumlichkeiten am nächsten Morgen nach Vereinbarung wieder genutzt werden können. Die Reinigung kann nach Absprache mit der Stadt Bad Urach von der für die Reinigung beauftragten Reinigungsfirma übernommen werden. Die Kosten hierfür werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

(6)   Die ordnungsgemäße Beseitigung aller anfallenden Abfälle obliegt dem Veranstalter. Die Regelungen der Abfallsatzung des Landkreises Reutlingen sind einzuhalten. Sollte der Stadt Bad Urach Kosten für die Beseitigung von Abfällen entstehen, werden diese dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt. Der Veranstalter kann die Stadt Bad Urach beauftragen, die Entsorgung vorzunehmen. Die Entgeltordnung gilt entsprechend. Die Abfalleimer des Außengeländes der Festhalle werden vom Hausmeister spätestens am Tag nach der Veranstaltung kontrolliert. Für den Fall, dass sich nachweislich Abfall der Veranstaltung darin befindet (zum Beispiel Dekorationsmaterial, Speisekarten und anderes) hat der Veranstalter nachträglich die Kosten für die Entsorgung zu tragen.

§ 8 Brandschutz

(1)   Bei der Überlassung der Festhalle bestellt die Stadt Bad Urach in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach einen Feuersicherheitsdienst (Brandwache). Die Kosten der Brandwache trägt der Veranstalter.

(2)   Den Anweisungen der mit der Brandwache beauftragten Feuerwehrleute ist unbedingt Folge zu leisten. Im Fall einer Zuwiderhandlung geht die Haftung für dadurch verursachte Schadensfälle auf den Veranstalter über.

(3)   Die nach außen führenden Türen und Notausgänge dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Gegenstände (wie z.B. Tische) verstellt oder verhängt werden.

(4)   Die Zufahrten und Notausgänge, Feuerwehr- und Sanitätszufahrten dürfen keinesfalls mit Fahrzeugen versperrt werden. Insbesondere auf den Freiflächen vor dem Haupteingang und vor dem Notausgang zur Elsach sowie an der Längsseite der Festhalle zum Parkplatz hin darf auf keinen Fall geparkt werden.

(5)   Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Bad Urach angebracht werden. Sie müssen nicht brennbar, schwer entflammbar oder feuerhemmend imprägniert sein.

(6)   Die Verwendung von offenem Feuer und Licht (wie z.B: offene Kerzen) oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art ist in der Festhalle nicht gestattet.

(7)   Rauchen ist in der Festhalle untersagt.

(8)   Die Vorschriften der Brandschutzordnung sind einzuhalten.

§ 9 Sonstige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

(1)   Jeder Veranstalter wird bei Überlassung der Festhalle von der Stadt Bad Urach auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsgruppe Bad Urach) zu der Veranstaltung zu bestellen. Die Kosten des Bereitschaftsdienstes trägt der Veranstalter.

(2)   Bei Veranstaltungen mit reiner Reihenbestuhlung dürfen nicht mehr Eintrittskarten ausgegeben werden, als der Bestuhlungsplan aufweist.

(3)   Die Höchstbesucherzahl für Veranstaltungen mit Reihenbestuhlung beträgt max. 580 Personen. Die Höchstbesucherzahl bei Veranstaltungen mit Tischen und Stühlen beträgt maximal 360 Personen. Es sind Abweichungen für die Art der Bestuhlung vorhanden. Die Daten und Pläne sind bei der Stadt Bad Urach abzufragen.

(4)   Stehplätze sind auf der Empore nicht zugelassen. Im Parkett sind Stehplätze nur zulässig, sofern sonst keine Bestuhlung vorhanden ist. Die Höchstbesucherzahl ist in diesem Fall auf insgesamt 800 Personen begrenzt.

(5)   Rollstuhlfahrer bzw. gehbehinderte Personen dürfen die Empore aus Sicherheits- und Brandschutzgründen nicht betreten.

(6)   Die Empore und das Treppenhaus zur Empore ist nur mit Genehmigung der Stadt Bad Urach zugänglich.

(7)   Das Kochen mit selbst mitgebrachten Geräten (Gas-, Elektroherd) ist im Gebäude nicht erlaubt.

(8)   Das Benageln, Bemalen und Bekleben der Wände innen und außen, sowie der Fußböden und sonstiger Einrichtungsgegenstände, insbesondere des Inventars, ist nicht gestattet.

(9)   Die Lautsprecher-, Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen werden durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Stadt Bad Urach bedient. Soll die Beleuchtungsanlage der Bühne oder die Lautsprecheranlage von einem Beauftragten des Veranstalters bedient werden, so hat der Veranstalter die fachliche Eignung nachzuweisen und trägt die volle Verantwortung.

§ 10 Aufsicht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung

(1)   Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Festhalle und deren Umgebung zu sorgen.

(2)   Die Beaufsichtigung der Festhalle bei Veranstaltungen ist Sache des Hausmeisters. Er ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zu überwachen.

(3)   Den Anweisungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten. Dieser ist angewiesen und berechtigt, bei groben Verstößen gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Einzelpersonen oder Personengruppen aus der Festhalle zu verweisen und derartige Verstöße unverzüglich der Stadt Bad Urach oder der Polizei zu melden.

(4)   Der Veranstalter kann auf Verlangen der Stadt Bad Urach zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet werden. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

(5)   Der Veranstalter bleibt im Falle des § 10 Abs. 4 zur vollen Bezahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet.

(6)   Ferner kann die Stadt Bad Urach die Benutzung der Festhalle zeitlich befristet oder dauernd untersagen.

(7)   Den Aufsichtspersonen der Stadt Bad Urach und dem Hausmeister sind der Zutritt zur Festhalle während einer Veranstaltung jederzeit ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.

§ 11 Haftung

(1)   Der Aufenthalt im Gebäude mit sämtlichen Nebenräumen und dem Außenbereich geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Dies gilt analog für die auf den Parkplätzen abgestellten Kraftfahrzeuge.

(2)   Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten, deren Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck selbst oder durch Beauftragte zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. Wenn keine Mängelmeldung erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß überlassen.

(3)   Der Veranstalter stellt die Stadt Bad Urach von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und deren Zugänge zu den Räumen und den Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bad Urach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Veranstalter übernimmt die entsprechende Haftung. Er verzichtet überdies für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs- oder Regressansprüchen gegen die Stadt Bad Urach oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung aus der Überlassung der Räume wird von der Stadt Bad Urach nicht übernommen. Im Übrigen gelten im Fall von Personenschäden die gesetzlichen Vorschriften. Die Stadt Bad Urach übernimmt auch keine Haftung für etwa abhanden gekommene oder beschädigte Garderobe und sonstige Gegenstände aller Art einschließlich Wertgegenstände.

(4)   Von den obigen Regelungen bleibt die Haftung der Stadt Bad Urach als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden und der technischen Anlagen gemäß § 836 BGB unberührt.

(5)   Der Veranstalter hat schriftlich mit beigefügter Haftungsausschlussvereinbarung (Anlage 3) den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

§ 12 Schlussvorschriften

(1)   Über alle Fälle, die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Bürgermeister endgültig. Über grundsätzliche Angelegenheiten befindet der Gemeinderat oder der jeweils zuständige Ausschuss des Gemeinderates.

(2)   Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 26.07.2023 in Kraft.

Ausgefertigt
Bad Urach, den 26.07.2023
Elmar Rebmann
Bürgermeister

Entgeltordnung für die Benutzung der Festhalle Bad Urach (Auszug)

für die Festhalle inkl. Foyer
(nur Foyer)

Zeitdauer bis zu 6 Stunden über 6 Stunden
Grundmiete in Euro in Euro

Veranstaltungen von Bad Uracher Vereinen

250,00 300,00
Sonstige nicht-kommerzielle Veranstaltungen (einschließlich städtische Veranstaltungen)

450,00
(100,00)

500,00
(150,00)

Kommerzielle Veranstaltungen

600,00
(200,00)

700,00
(300,00)

Bestuhlungskosten

Aufstuhlung / Abstuhlung

(durch Bedienstete der Stadt Bad Urach)
40,00€/Std. 40,00€/Std.
Bühne
Auf- und Abbau der Vorbühne 40,00€/Std. 40,00€/Std.
Technik

Beschallungsanlage (Lautsprecheranlage mit Mikrofon, Mischpult,..)

100,00 100,00
Beamer 50,00 50,00
Leinwand 10,00 10,00
Bühnenbeleuchtung 25,00 25,00


Betriebs- und Nebenkosten
Kosten bei starker Verschmutzung nach tatsächlichem Aufwand
Müllentsorgung durch Bauhof nach tatsächlichem Aufwand

Entschädigung für Hausmeister 
(geleistete Stunden)

25,00 €/Std.

Entschädigung für Hilfskräfte 
(geleistete Stunden)

15,00 €/Std.
Hausmeisterbereitschaft 5,00 €/Std.

Heizkostenpauschale für die Monate Oktober bis April

50,00 €
Nutzung Klimaanlage 50,00 €
Küchennutzung

Benutzung der Kücheneinrichtung

(inkl. Reinigung)
100,00€
Ersatz für zerbrochenes Geschirr je Stück nach tatsächlichem Aufwand

Sonstiges

Eine Kaution in Höhe von 250,00 € – 1.000,00 € wird im Einzelfall festgelegt.

Die Kosten für Sanitätsdienst, Brandwache oder Ordnungsdienst trägt der Mieter.

Im Mietpreis inklusiv: 
-    Mobiliar, Stehtische, Rednerpult und Flügel
-    Garderobe, Künstlergarderoben und Foyer Nutzung (bei Veranstaltungen in der Halle)
-    WLAN-Nutzung

Ergänzende Regelungen

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung des Benutzungsentgeltes wird die Zeit zu Grunde gelegt, während derer die Festhalle für Veranstaltungsbesucher geöffnet ist.

Auf- und Abbau nicht am Veranstaltungstag

Sofern der Auf- und Abbau nicht am Veranstaltungstag stattfindet berechnet sich das Benutzungsentgelt in der Weise, dass für den Aufbau am Vortag das Grundentgelt zur Hälfte berechnet wird. Sofern der Abbau am nächsten Tag bis 10:00 Uhr erfolgt ist wird kein Benutzungsentgelt mehr fällig. Wenn der Abbau nach 10:00 Uhr erfolgt wird nochmals das Grundentgelt zur Hälfte fällig. Die dazugehörigen Abschläge werden ebenfalls abgerechnet.

Mehrtägige Veranstaltungen

Für mehrtägige Veranstaltungen berechnet sich das Benutzungsentgelt in der Weise, dass pro Veranstaltungstag je ein Grundentgelt der niedersten Stufe (bis zu 6 Stunden) sowie die dazugehörigen Zuschläge abgerechnet werden.

Leistungen des städtischen Bauhofs

Leistungen des städtischen Bauhofs, die nicht in den o.a. Entgeltsätzen enthalten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Entgeltbefreiungen

Der Bürgermeister wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung eines Benutzungsentgeltes zu verzichten. Der Gemeinderat ist darüber zu informieren.