Benutzungs-und Gebührenordnung für die Säle der Schlossmühle

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Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 25. September 2018 für die Benutzung der Säle im Bürgerhaus Schlossmühle Bad Urach folgende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Säle sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach, die dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Stadt dient. Sie stehen Vereinen, Organisationen und sonstigen Benutzern, im nachfolgenden Veranstalter genannt, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

§ 2 Veranstaltungen

(1) Die Säle werden für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt:

a) Veranstaltungen der Stadt Bad Urach;

b) Veranstaltungen anderer Behörden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen;

c) Herbstliche Musiktage Bad Urach;

d) kulturelle und gesellige Veranstaltungen der Bad Uracher Vereine, Schulen und Kirchen;

e) Veranstaltungen sonstiger Einrichtungen und Personen, sofern sie von kulturellem oder gesellschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit sind;

f) Veranstaltungen sonstiger Einrichtungen und Personen, sofern sie ihrer Natur nach in öffentlichen Versammlungsräumen stattfinden müssen;

g) regelmäßige Proben des Jugendblasorchesters und der Musikschule;

h) Private und gewerbliche Veranstaltungen, sofern sie die Empfindlichkeit des Kulturdenkmals „Schlossmühle“ respektieren;

Näheres regelt § 7 dieser Benutzungsordnung;

Der Bürgermeister kann im Einzelfall die Durchführung weiterer Veranstaltungen zulassen. Der Gemeinderat ist darüber zu informieren.

(2) Im Falle von zeitlichen Überschneidungen haben Veranstaltungen nach Absatz 1 Ziffer a) bis g) Vorrang. Die Belegungspläne für die regelmäßigen Übungsstunden sollen so gestaltet werden, dass zeitliche Überschneidungen in der Belegung möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Vergabe der Säle haben örtliche Veranstalter bei zeitgleicher Anfrage Vorrang vor Veranstaltern mit Sitz außerhalb Bad Urachs.

(4) Folgende Veranstaltungen dürfen in den Sälen nicht durchgeführt werden:

a) Veranstaltungen, die die Gefahr größerer Beschädigungen in sich bergen;

b) Sportveranstaltungen

c) Veranstaltungen politischer Parteien und Gewerkschaften

(5) Für Veranstaltungen nach Absatz 1 Ziffer b bis f + u wird ein Benutzungsentgelt gemäß der beiliegenden Entgeltordnung erhoben.

§ 3 Überlassung

(1) Die Benutzung der Säle bedarf der vorherigen Erlaubnis. Diese ist bei der Stadt Bad Urach schriftlich mit beigefügtem Formular (Anlage 2) zu beantragen. Der Antrag ist rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, zu stellen. Dem Antrag ist eine unterschriebene Haftungsausschlussvereinbarung nach § 9 Absatz 5 beizufügen.

(2) Mit der Antragstellung unterwirft sich der Veranstalter dieser Benutzungs- und Entgeltordnung und verpflichtet sich, das Benutzungsentgelt sowie die Kosten einer etwaigen Brandwache und der sonst notwendigen Helfer innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung an die Stadtkasse Bad Urach zu entrichten.

(3) Die Stadt Bad Urach entscheidet über den Benutzungsantrag nach billigem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Säle besteht nicht.

(4) Die Stadt Bad Urach kann die Zulassung einer Veranstaltung von der Vorlage des Programms abhängig machen und, soweit geboten, mit besonderen Auflagen versehen.

(5) Die Stadt Bad Urach behält sich vor, eine im Einzelfall erteilte Erlaubnis zu widerrufen, sofern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kenntnis die Stadt Bad Urach die Überlassung der Säle nicht ausgesprochen hätte. Gleiches gilt, falls die Säle aus einem zwingenden Grund anderweitig benötigt werden.

(6) Die Säle dürfen vom Veranstalter nur zur vereinbarten Zeit und nur zum vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

(7) Die Veranstaltung wird vom Veranstalter in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchgeführt.

(8) Soweit in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Überlassung der Säle die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Miet- bzw. Pachtverhältnisse (§§ 535 ff.)

§ 4 Behördliche Genehmigungen, zu beachtende Rechtsvorschriften

(1) Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften 3 verantwortlich, insbesondere auch des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz).

(2) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (insbesondere soweit es Fragen der Sperrzeit und des Gaststättenrechts betrifft), obliegt diese Verpflichtung dem Veranstalter.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren pünktlich zu entrichten.

§ 5 Ablauf der Veranstaltungen

(1) Die Säle sind schonend und pfleglich zu behandeln. Jeder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass seine Beauftragten und Veranstaltungsbesucher diesbezüglich größte Sorgfalt üben.

(2) Bei Veranstaltungen nach § 2 Absatz 1 Ziffer a bis f + h hat der Veranstalter für eine ausreichende Zahl von Saalordnern zu sorgen.

(3) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle sowie alle übrigen Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten in den Sälen besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Für den Fall, dass keine geeigneten Personen in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden können, können die Arbeiten gegen Entgelt durch die Stadt Bad Urach ausgeführt werden. Näheres regelt die Entgeltordnung.

(4) Zur Kleiderablage steht eine ausreichende Zahl an Garderobenständern zur Verfügung. Die Garderobe ist vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko zu betreiben. Eine Haftung für die Garderobe übernimmt die Stadt Bad Urach nicht.

(5) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten und mitgebrachte Gegenstände (Material, Leergut, Getränke, etc.) vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.

§ 6 Brandschutz

(1) Bei der Überlassung der Säle bestellt die Stadt Bad Urach in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach einen Feuersicherheitsdienst (Brandwache). Die Kosten der Brandwache trägt der Veranstalter.

(2) Den Anweisungen der mit der Brandwache beauftragten Feuerwehrleute ist unbedingt Folge zu leisten. Im Fall einer Zuwiderhandlung geht die Haftung für dadurch verursachte Schadensfälle auf den Veranstalter über.

(3) Die nach außen führenden Türen und Notausgänge dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Gegenstände verstellt oder verhängt werden.

(4) Die Zufahrten und Notausgänge, Feuerwehr- und Sanitätszufahrten dürfen keinesfalls mit Fahrzeugen versperrt werden. Insbesondere auf den Freiflächen vor dem Haupteingang darf auf keinen Fall geparkt werden.

(5) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Bad Urach angebracht werden. Sie müssen nichtbrennbar, schwer entflammbar oder Feuer hemmend imprägniert sein.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art ist in den Sälen nicht gestattet.

(7) Rauchen ist in den Sälen wie im ganzen Gebäude nicht gestattet.

§ 7 Sonstige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

(1) Jeder Veranstalter wird bei Überlassung der Säle von der Stadt Bad Urach auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsgruppe Bad Urach) zu der Veranstaltung zu bestellen. Die Kosten des Bereitschaftsdienstes trägt der Veranstalter.

(2) Bei Veranstaltungen mit reiner Reihenbestuhlung dürfen nicht mehr Eintrittskarten ausgegeben werden, als der Bestuhlungsplan aufweist.

(3) Die Höchstbesucherzahl für Veranstaltungen mit Bewirtschaftung beträgt im Kleinen Saal 60 Personen, im Großen Saal 120 Personen.

(4) Bei Veranstaltungen nach § 2 a – f + h ist die Benutzung der Küche im Großen Saal erlaubt. Im kleinen Saal können Speisen fertig angeliefert und dann ausgegeben werden. Der Transport von Speisen und Speisebestandteilen von der Küche des Großen Saals in den Kleinen Saal soll unterbleiben.

(5) Bei Getränkeausschank verpflichtet sich der Veranstalter, mindestens zwei alkoholfreie Getränke bei gleicher Menge billiger als Bier anzubieten. Falls Cola-Mix (Spezi) oder Apfelschorle angeboten wird, so muss dieses billiger sein als das günstigste alkoholische Getränk.

(6) Das Benageln, Bemalen und Bekleben der Wände innen und außen, sowie der Fußböden und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.

(7) In den Sälen ist verboten:

a) Das Entree, das Treppenhaus und den Aufzug zu verunreinigen;

b) Gegenstände in die Spülklosetts oder Pissoirs zu werfen;

c) auf den Tischen und Stühlen zu stehen.

(8) Die Lautsprecher-, Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen werden durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Stadt Bad Urach bedient. Soll die Beleuchtungsanlage oder die Lautsprecheranlage von einem Beauftragten des Veranstalters bedient werden, so hat der Veranstalter die fachliche Eignung nachzuweisen und trägt die volle Verantwortung.

§ 8 Aufsicht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung

(1) Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb des Bürgerhauses Schlossmühle, in den Sälen sowie in der Umgebung zu sorgen.

(2) Die Beaufsichtigung der Säle bei Veranstaltungen ist Sache des Hausmeisters. Er ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zu überwachen.

(3) Den Anweisungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten. Dieser ist angewiesen und berechtigt, bei groben Verstößen gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung Einzelpersonen oder Personengruppen aus dem Bürgerhaus Schlossmühle zu verweisen und derartige Verstöße unverzüglich der Stadt Bad Urach zu melden.

(4) In besonders schweren Fällen des Verstoßes kann der Hausmeister von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Ferner kann die Stadt Bad Urach die Benutzung der Säle zeitlich befristet oder dauernd untersagen.

(5) Den Aufsichtspersonen der Stadt Bad Urach und dem Hausmeister sind der Zutritt zur den Sälen während einer Veranstaltung jederzeit ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.

§ 9 Haftung

(1) Die Stadt Bad Urach überlässt dem Veranstalter die Säle und deren Einrichtungen und Geräte zur Benutzung im vereinbarten Umfang in ordnungsgemäßen Zustand nach menschlichem Ermessen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. Wenn keine Mängelmeldung erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß überlassen.

(2) Der Veranstalter stellt die Stadt Bad Urach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bad Urach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Bad Urach, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bad Urach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Veranstalter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Bad Urach und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bad Urach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(4) Von den obigen Regelungen bleibt die Haftung der Stadt Bad Urach als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden und der technischen Anlagen gemäß § 836 BGB unberührt.

(5) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt Bad Urach an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Außenanlagen und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Stadt Bad Urach fällt. Dies gilt auch für Schäden, die Mitarbeiter, Mitglieder oder Beauftragte des Veranstalters oder Veranstaltungsbesucher verursachen. Der Veranstalter hat schriftlich per beigefügter Haftungsausschlussvereinbarung (Anlage 3) den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Im Einzelfall kann die Stadt Bad Urach auch die Stellung einer angemessenen Kaution verlangen.

(6) Die Stadt Bad Urach haftet nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrachten oder abgestellten Sachen. Sie haftet ferner nicht für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

§ 10 Schlussvorschriften

(1) Über alle Fälle, die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Bürgermeister endgültig. Über grundsätzliche Angelegenheiten befindet der Gemeinderat oder der jeweils zuständige Ausschuss des Gemeinderates.

(2) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ergänzende Regelungen

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung des Benutzungsentgeltes wird die Zeit zugrunde gelegt, während derer die Säle für Veranstaltungsbesucher geöffnet sind.

Mehrtägige Veranstaltungen

Für mehrtägige Veranstaltungen berechnet sich das Benutzungsentgelt in der Weise, dass pro Veranstaltungstag je ein Grundentgelt der niedersten Stufe (bis zu 6 Stunden) sowie die dazugehörigen Zuschläge abgerechnet werden.

Leistungen des städtischen Bauhofs

Leistungen des städtischen Bauhofs, die nicht in den oben aufgeführten Entgeltsätzen enthalten sind (z.B. Bühnenbauten, Laufstege, und ähnliches), werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Entgeltbefreiungen

Der Bürgermeister wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung eines Benutzungsentgeltes zu verzichten. Der Gemeinderat ist darüber zu informieren.

Ergänzung zur Benutzungsordnung!!!

1. Die Fenster müssen nach 23.00 Uhr geschlossen werden und müssen geschlossen bleiben!

2. Ab Mitternacht darf die Musik nur noch Zimmerlautstärke haben!

3. Ab 1 Uhr darf keine Musik mehr gespielt werden!

4. Offenes Feuer ist in der Schlossmühle nicht erlaubt!

Stadt Bad Urach, den 25.09.2018

Entgeltordnung für die Benutzung der Säle im Bürgerhaus Schlossmühle Bad Urach (in Klammer: Kleiner Saal)

Zeitdauer Entgelt für bis zu 6 Stunden Entgelt  über 6 Stunden

Grundentgelt

Heizkosten inklusive, Aufschlag von 30% für Auswärtige

in Euro
in Euro
Veranstaltungen von Bad Uracher Vereinen, Schulen, Kirchen und so weiter 120,00 (100,00) 150,00 (130,00)
sonstige nicht kommerzielle Veranstaltungen 210,00 (180,00) 260,00 (230,00)
Kommerzielle Veranstaltungen 390,00 (340,00) 500,00 (450,00)
Bestuhlungskosten
Aufstuhlung 35,00/Std 35,00/Std
Abstuhlung 35,00/Std 35,00/Std
Aufbau und Abbau des Bühnenpodests 40,00/Std. 40,00/Std.
Zuschlag für Zusatzbeleuchtung 30,00
40,00
Anlage / Mikrofone 15,00
15,00
Flügel
Sonstige nicht kommerzielle Veranstaltungen 20,00
20,00
Kommerzielle Veranstaltungen 70,00
70,00
Benutzung der Kücheneinrichtung (inkl. Reinigung) 100,00
100,00
Zuschlag bei starker Verschmutzung 100,00
100,00
Zuschlag für Müllentsorgung durch Bauhof nach entstandenem Aufwand 40,00/Std. 40,00/Std.
Entschädigung für Hausmeister (geleistete Stunden 35,00/Std. 35,00/Std.
Auf- und Abbau nicht am Veranstaltungstag (Pauschalpreis plus geleistete Hausmeisterstunden) 40,00 35,00/Std. 80,00 35,00/Std.
Stehtische 4,00
4,00
Ersatz für zerbrochenes Geschirr je Stück 3,00
3,00