Bestimmungen für die Überlassung des Jugendraumes

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1. Bei Gruppen, Benennung von mindestens 3 Verantwortlichen; sie sind verpflichtet für ordentliche und vertretbare Verhältnisse zu sorgen und für die Begleichung von etwa entstandenen Schäden am Gebäude, in den Räumen und an der Einrichtung. Sie haben Schlüsselgewalt und Hausrecht. Sie sind außerdem verpflichtet zur Bezahlung der entstehenden Raummiete. Sie sind zuständig für die Einhaltung der Hausordnung.

Bei Einzelpersonen entfällt Halbsatz 1, wie auch bei Vereinen, in diesem Fall ist die Vorstandschaft zuständig.

2. Fahrzeuge dürfen aus Sicherheitsgründen nicht vor den Untergeschossräumen und auf dem Zufahrtsweg abgestellt werden. Unnötiger Fahrzeuglärm ist zu vermeiden.

3. Die Räume sind so zu verlassen, wie sie angetroffen werden; mindestens sind diese auszufegen und wenn notwendig nass auszuwischen. Benutztes Geschirr ist sauber zu spülen und wieder einzuordnen in die Schränke. Beschädigtes oder zerbrochenes Geschirr und Einrichtungsgegenstände sind zu ersetzen, vorher ist jedoch unaufgefordert Mitteilung an die örtliche Verwaltung zu machen.

4. Verunreinigungen vor dem Gebäude sind ordnungsgemäß zu beseitigen unter Beachtung der Bestimmung über die Abfallbeseitigungs-Verordnung des Landratsamtes.

5. Bei Tanzveranstaltungen ist die Musik auf Zimmerlautstärke einzuschränken, die Fenster sind möglichst geschlossen zu halten mit Rücksicht auf die Nachbarschaft. Diskobetrieb bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Ortsvorsteher oder seinen Vertreter. Getanzt werden darf nicht in Straßenschuhen, damit Schäden am Bodenbelag vermieden werden.

6. Alkoholverbrauch erfolgt in Eigenverantwortung; die Überlassung der Räume ist mit keiner Haftungsübernahme durch die Gebäudeeigentümerin verbunden. Auf die Gefahren im Straßenverkehr bei Alkoholverzehr wird ausdrücklich hingewiesen.

7. Für die mietweise Überlassung der Räume ist eine Gebühr zu entrichten, mit der die entstehenden Aufwendungen abgedeckt werden. Grundlage ist die durch den Ortschaftsrat erlassene Gebührenordnung.

8. Die beantragten und festgelegten Benutzungszeiten sind einzuhalten. Bei Abweichungen ist die Zustimmung einzuholen bzw. unmittelbar nach Ende der Veranstaltung davon Mitteilung zu machen. Das gilt auch, wenn sich die Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Angabe der Veranstalter wesentlich verändert. Die Verwaltung behält sich vor, die Miete entsprechend anzupassen.