Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Urach (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

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Aufgrund von § 4 Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 30.01.2024 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen:

§ 1 
Geltungsbereich

(1)    Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach (im Folgenden Feuerwehr genannt)

(2)    Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt

§ 2 
Aufgaben der Feuerwehr

(1)    Die Feuerwehr hat
1.    bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
2.    zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachten Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2)    Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
1.    mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
2.    mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3
Kostenersatzpflicht

(1)    Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:

1.    vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat,
2.    vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
3.    vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
4.    vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrenstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
5.    von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
6.    vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
7.    vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.

(2)    Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist
1.    derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend,
2.    der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 
3.    derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
4.    abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

(3)    Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4
Überlandhilfe

Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend.

§ 5
Höhe des Kostenersatzes

(1)    Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(2)    Für die Erhebung der Kosten für die Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.

(3)    Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(4)    Die Einsatzstunde beginnt
1.    bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.
2.    bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.

(5)    Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6)    Daneben kann Ersatz verlangt werden für
1.    von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
2.    die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3,
3.    sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.

§ 6
Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1)    Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2)    Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt

(3)    Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:
Bad Urach, den 31.01.2024

Elmar Rebmann 
Bürgermeister