Feuerwehrsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach

Satzung zum Herunterladen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 6 bis 8, § 10 und § 18
des Feuerwehrgesetzes (FwG Bw) hat der Gemeinderat am 12.12.2022 folgende
Satzung beschlossen:

Hinweis zur geschlechtsneutralen Formulierung

Im Interesse der Lesefreundlichkeit sind alle Formulierungen in diesem Text als
Geschlechtsneutral anzusehen.

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Bad Urach, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt, ist
eine gemeinnützige, der Nächsten Hilfe dienende Einrichtung der Stadt Bad Urach
ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Innerhalb dieser Satzung steht die männliche
Form von Funktionen sowohl für männliche als auch für weibliche und diverse
Angehörige der Feuerwehr.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in:

Bad Urach - Stadt

Bad Urach - Hengen

Bad Urach - Seeburg

Bad Urach - Sirchingen

Bad Urach - Wittlingen

2. der Jugendfeuerwehr mit Kindergruppe

3. der Altersabteilung

(3) Die gemeinsame Jugendfeuerwehr aller Abteilungen wird als Jugendfeuerwehr
Bad Urach bezeichnet und hat ihren Sitz in Bad Urach - Stadt.

(4) Bei der Altersabteilung können auf Beschluss des Feuerwehrausschusses
Altersgruppen gebildet werden.

(5) Die Einsatzabteilungen bestehen in

Bad Urach - Stadt aus 2 Löschzügen mit 6 Gruppen

Bad Urach - Hengen aus 2 Löschgruppen

Bad Urach - Seeburg aus 2 Löschgruppen

Bad Urach - Sirchingen aus 2 Löschgruppen

Bad Urach - Wittlingen aus 3 Löschgruppen

§ 2 Aufgaben

(1) Die Feuerwehr hat

1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den
Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen
und

2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische
Hilfe zu leisten.
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder
dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und
Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit,
also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar
betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch
außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 10 Abs. 2 der Hauptsatzung)

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und
Schiffe
und

2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung
und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere

1. die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr nach den
jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden, es sollen mindestens 40
Übungsstunden im Jahr durchgeführt werden,

2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern,

3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger
Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des
18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme
der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

8. ein Polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen zu den Punkten 5 bis 7
Vorlegen. Das Führungszeugnis muss vom Antragsteller bei der Stadt beantragt
und dem Leiter des Ordnungsamtes zur Prüfung vorgelegt werden. Die Kosten
übernimmt die Stadt.

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die
ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der
Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen.
Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit
kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn der Angehörige aus einer
Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung übertritt oder eine Person eintritt, die
bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder
angehört hat.

(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen
(§ 11 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die
Aufnahme abweichend von Abs. 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung
des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den
Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich in Form des ausgegebenen Erfassungsbogen an
den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist
die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die
Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die
endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss, nach Anhörung der
zuständigen Abteilung, die den Bewerber namentlich vorstellt.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem
Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister aus-
gestellten Dienstausweis.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1. die Probezeit nicht besteht,

2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,

4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr
gewachsen ist,

5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

6. infolge eines Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,

7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der
Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde,

9. auf eigenen Antrag entlassen oder ausgeschlossen wird (Abs. 2, 3 und 6).

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom
Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen,
wenn

1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung wechseln möchte,

2. der Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder
beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,

3. er seinen ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder

4. er nicht in der Gemeinde wohnt und seinen Arbeitsplatz in eine andere Gemeinde
verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach
Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen
werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den
Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seinen Wohnsitz oder seinen
Arbeitsplatz in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem
Abteilungskommandanten schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in
der Gemeinde wohnt und seinen Arbeitsplatz in eine andere Gemeinde verlegt.

(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehren-
amtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund
beenden.

Dies gilt insbesondere

1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder

4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest.

(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag
eine Bescheinigung über die Zeit der Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, die ehrenamtlich tätigen stellvertretenen Feuerwehrkommandanten und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Abteilungsausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach
Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz (FwG) und der örtlichen Satzung über die
Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, eine
Entschädigung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei
Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden
einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer
der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des
§ 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet
(§ 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)

1. am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich
teilzunehmen,

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,

3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,

4. im Dienst vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen
der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu
beachten,

6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen
gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen und

7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im
Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung
gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach
erforderlich ist.

(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr haben eine
Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem
von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung
bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am
folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich
tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom
Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungs- Ausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.

(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied
einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher
Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor
den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die
ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen
Verweis erteilen.
Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des
Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden.

Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden.

Der Betroffene ist vor der Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

§ 6 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung, des momentane Dienstgrades, außer der Funktionskennzeichen, übernommen,
wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer
Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der
Gemeindefeuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet oder 30 Jahre in der
Einsatzabteilung Dienst geleistet haben in die Altersabteilung übernehmen.
Die Altersabteilung ist zu hören.

(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Altersabteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und
nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den
Feuerwehrkommandanten bestellt.

Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen
Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können
vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
seiner Abteilung verantwortlich, er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird
vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner
Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen
und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten und
den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung
zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

(6) Für die Leiter der Altersgruppen gilt Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(7) Bei der Altersabteilung ist ein Ausschuss zu bilden. Diesem gehören der Leiter und
sein Stellvertreter sowie die Leiter der Altersgruppen an.

§ 7 Jugendfeuerwehr

(1) Die gemeinsame Jugendfeuerwehr der Gemeindefeuerwehr führt den Namen
Jugendfeuerwehr Bad Urach, ist in dieser Satzung Jugendfeuerwehr genannt und besteht aus minimal 10, maximal 50 Kindern und Jugendlichen wohnhaft in:

Bad Urach - Stadt

Bad Urach - Hengen

Bad Urach - Seeburg

Bad Urach - Sirchingen

Bad Urach - Wittlingen

Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag des Jugendfeuerwehrausschusses die
minimale und maximale Anzahl der zugehörigen Kinder und Jugendlichen sowie das
Eintrittsalter innerhalb der gesetzlichen Vorschriften ändern.

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
aufgenommen werden, wenn sie

1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des
Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis
unterworfen sind und

6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten
beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter
entscheidet der Feuerwehrausschuss.

(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr
endet, wenn

1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,

2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder

6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem
Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendwart) und seine bis zu 2 Stellvertreter
werden durch den Jugendfeuerwehrausschuss dem Feuerwehrkommandanten
vorgeschlagen.
Nach anschließender Zustimmung des Feuerwehrausschusses wird der
Jugendwart und seine Stellvertreter durch den Feuerwehrkommandanten auf
drei Jahre bestellt.

Der Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe und dessen bis zu 2 Stellvertreter werden
durch den Jugendfeuerwehrausschuss dem Feuerwehrkommandanten
vorgeschlagen.
Nach anschließender Zustimmung des Feuerwehrausschusses wird der
Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe und seine Stellvertreter durch den
Feuerwehrkommandanten auf drei Jahre bestellt.

Der Jugendfeuerwehrausschuss hat die Reihenfolge der Stellverteter zu bestimmen.
Alle weiteren Führungsfunktionen und Organe der Jugendfeuerwehr sind in der
Satzung der Jugendfeuerwehr geregelt.
Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen
Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.
Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der
Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen.
Sie müssen einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören. Der Jugendfeuerwehrwart sollte der Einsatzabteilung der Abteilung Stadt angehören und
soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart
und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner
Abteilung verantwortlich, er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird von
bis zu 2 Stellvertretern unterstützt und von ihnen in seiner Abwesenheit mit allen
Rechten und Pflichten vertreten.

(6) Mit Zustimmung des Feuerwehrausschusses kann eine Kinderfeuerwehr
eingerichtet werden. Ziel der Kinderfeuerwehr ist es, Mädchen und Jungen bereits
zwischen dem 6. und dem 10. Lebensjahr in die Feuerwehr aufzunehmen.

§ 8 Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste
erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben,
die Eigenschaft als Ehrenmitglied und

2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer
aktiven Dienstzeit in der Führungsfunktion die Eigenschaft als Ehrenkommandant
verleihen.

§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

1. Hauptamtlicher Feuerwehrkommandant,

2. Abteilungskommandanten,

3. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr

4. Feuerwehrausschuss,

5. Abteilungsausschüsse,

6. Hauptversammlung,

7. Abteilungsversammlungen.

§ 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter

(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant, er ist hauptamtlich tätig und wird vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister bestellt. Vor seiner Bestellung durch den Gemeinderat ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(2) Seine bis zu 2 Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit der Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Bei 2 Stellvertretern wird die Reihenfolge der Stellvertretung bei der Wahl bestimmt.

(3) Die Wahlen der Stellvertreter werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(4) Zum hauptamtlichen Feuerwehrkommandanten sollte nur eingesetzt werden wenn
dieser die Ausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen
hat (oder befähigt und bereit ist diese Ausbildung zu durchlaufen.)

(5) Zum ehrenamtlichen Stellvertreter kann nur
gewählt werden, wer

1. einer Einsatzabteilung, möglichst der Abteilung Stadt, der Gemeindefeuerwehr
angehört,

2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(6) Die ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten oder der Abteilungskommandanten werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(7) Die ehrenamtlich tätige Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 6.

(8) Gegen eine Wahl der Stellvertreter des Kommandanten, des ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr
verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese
Satzung übertragenen Aufgaben durch.
Er hat insbesondere

1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und
fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,

2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und

4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu
sorgen,

5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu
regeln,

6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung und
der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu
überwachen,
7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,

8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister
mitzuteilen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu
unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 FwG).

(10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen
feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den
Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit
beratender Stimme zugezogen werden.

(11) Die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten haben den
Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen
Rechten und Pflichten zu vertreten. Bei Abwesenheit des
Feuerwehrkommandanten wird dieser durch den ersten stellvertretenden
Feuerwehrkommandanten mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Ist auch der
erste stellvertretende Feuerwehrkommandant abwesend bzw. verhindert,
übernimmt ggf. der zweite stellvertretende Feuerwehrkommandant diese Rechte
und Pflichten.

(12) Die ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten können vom
Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden
(§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG-BW).

(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre bis zu zwei Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei zwei Stellvertretern wird die Reihenfolge bei der Wahl bestimmt, die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 5 Ziff.1 bis 3, Abs. 7 und 8 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehr- kommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9. Für die stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten der Absatz 5 Ziff. 1 bis 3 sowie die Absätze 6 bis 13 entsprechend.

(14) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflichen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

§ 11 Unterführer

(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,

2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem
Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses bestellt.
Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung im
Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers
wahrzunehmen.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart

(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom
Feuerwehrausschuss/Abteilungsausschuss auf fünf Jahre gewählt.
Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und
abberufen.

Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der
Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen
Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die
Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die
schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter der Abteilungen hat die Kameradschaftskasse (§ 17) zu
verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des
Wirtschaftsplans zu verbuchen.
Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des
Abteilungskommandanten annehmen und leisten.
Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem
Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Die Gerätewarte der Einsatzabteilungen werden von den Abteilungskommandanten
nach Anhörung der Abteilungsausschüsse im Einvernehmen mit dem
Kommandanten und dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen.
Sie haben die Feuerwehrgeräte und -einrichtungen sowie die Ausrüstung in einem
ständig einsatzbereiten Zustand zu halten und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten/Abteilungskommandanten zu melden.
Die Gerätewarte der Einsatzabteilungen Stadt, Hengen, Seeburg, Sirchingen und
Wittlingen werden vom hauptberuflich tätigen Gerätewart der Feuerwehr Bad Urach
fachlich unterstützt.

Der hauptberufliche Gerätewart führt seine Aufgaben nach Weisung des
Feuerwehrkommandanten und der geltenden fachlichen Vorschriften im Benehmen
mit dem Träger der Feuerwehr aus.

§ 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem
Vorsitzenden und 14 auf fünf Jahre in der jeweiligen Abteilungsversammlungen
gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.
Davon entfallen auf die:

Einsatzabteilung in Bad Urach – Stadt 6 Mitglieder

Einsatzabteilung in Bad Urach – Hengen 2 Mitglieder

Einsatzabteilung in Bad Urach – Seeburg 2 Mitglieder

Einsatzabteilung in Bad Urach – Sirchingen 2 Mitglieder

Einsatzabteilung in Bad Urach – Wittlingen 2 Mitglieder

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglieder außerdem an

- die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,

- der Jugendfeuerwehrwart - der Leiter der Altersabteilung.

Die Kommandanten der Einsatzabteilungen
(Abteilungskommandant) gehören
dem Feuerwehrausschuss als ständige stimmberechtigte Mitglieder an.

Wenn Personalunion von Feuerwehrkommandant und Abteilungskommandant oder Abteilungskommandant und stellv. Feuerwehrkommandant besteht rückt der erste Stellvertreter des Abteilungskommandanten in den Feuerwehrausschuss stimmberechtigt nach. Die Sitze sind in der Mitgliederzahl nach Abs. 1 Satz 1 enthalten.

(3) Sofern der Schriftführer und der hauptamtliche Gerätewart nicht nach Absatz 1 in
den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne
Stimmberechtigung an.

(4) Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Feuerwehrausschuss aus,
rückt der als nächster Ersatzbewerber festgestellte Bewerber für die restliche
Amtszeit nach. Ist kein Nachrücker vorhanden, so ist ein Nachfolger innerhalb von
3 Monaten zu wählen.

(5) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung
mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung
zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch
Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.
Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte
vertreten lassen.

(7) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(8) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(9) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der
Gemeindefeuerwehr beratend hinzuziehen.

(10) Der Feuerwehrausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: - Beratung und Unterstützung des Feuerwehrkommandanten (§ 10 Abs.4 FwG) - Mitwirkung bei allgemeinen örtlichen Regelungen, welche die Feuerwehr berühren, insbesondere bei Satzungen für das Feuerwehrwesen.

- Stellungnahme zu Anträgen auf Neubeschaffungen, Ersatzbeschaffungen,
Verbesserung und Vervollständigung der Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen,
Alarmanlagen, der Dienstbekleidung und Ausrüstung

- Mitwirkung bei der Abberufung des Feuerwehrkommandanten und deren
Stellvertreter, sowie der Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter

- Über die Neuaufnahme von Feuerwehrangehörigen ist der FW-Ausschuss mit
dem Namen des Antragstellers zu informieren.

- Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme in die Altersabteilung (§ 6 Abs. 2)

- Mitwirkung beim Ausschluss aus der Feuerwehr (§ 4 Abs. 5)

- Behandlung von Anträgen der Jugendfeuerwehr

- Entscheidung über Ausschlüsse aus der Jugendfeuerwehr

- Mittelanmeldung zum Haushaltsplan

- Beantragung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beantragung der Ernennung zum Ehrenkommandanten

(11) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden
Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten
als den Vorsitzenden und bei der

- Einsatzabteilung in Bad Urach - Stadt aus 8 gewählten Mitgliedern

- Einsatzabteilung in Bad Urach - Hengen aus 6 gewählten Mitgliedern

- Einsatzabteilung in Bad Urach - Seeburg aus 6 gewählten Mitgliedern

- Einsatzabteilung in Bad Urach - Sirchingen aus 6 gewählten Mitgliedern

- Einsatzabteilung in Bad Urach - Wittlingen aus 6 gewählten Mitgliedern

Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem die Stellvertreter des
Abteilungskommandanten, der Schriftführer und der Kassenverwalter an. Ihre Sitze
sind in der Mitgliederzahl nach Abs. 11 Satz 1 enthalten.
Außerdem gehören der Kommandant der Feuerwehr oder bei Abwesenheit dessen Stellvertreter dem Abteilungsausschuss ohne Stimmberechtigung an.

(12) Die Abteilungsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:

- Beratung und Unterstützung des Abteilungskommandanten

- Vorschläge zur Neubeschaffung, Ersatzbeschaffung, Verbesserung und
Vervollständigung der Feuerwehrgeräte, Feuerwehreinrichtungen, Alarmanlagen,
der Dienstbekleidung und Ausrüstung - Entscheidung über die Neuaufnahme von Feuerwehrangehörigen in den Einsatz-Abteilungen

- Mitwirkung bei allgemeinen örtlichen Regelungen, welche die Abteilung
berühren, insbesondere bei Satzungen für das Feuerwehrwesen

- Mitwirkung bei der Mittelanmeldung zum Haushaltsplan

- Stellungnahme zur Bestellung von Unterführern

- Stellungnahme zur Abberufung von Abteilungskommandant und deren
Stellvertretern

- Stellungnahme zur Abberufung von Feuerwehrkommandant und deren
Stellvertretern

(13) Die Absätze 4 bis 9 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der
Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den
Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des
Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen.

§ 14 Ausschüsse der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr

(1) Bei der Altersabteilung wird ein Ausschuss gebildet.
Er bestehen aus dem Leiter der Altersabteilung als Vorsitzender und
aus den Leitern und Stellvertreten der Altersgruppen.

Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung der Altersabteilung für die
Dauer von fünf Jahren gewählt.
Bei der Jugendfeuerwehr Bad Urach wird ein Ausschuss gebildet.
Die weiteren Einzelheiten sind in der Jugendfeuerwehrsatzung hinterlegt.

(2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der
Abteilung, der Schriftführer und der Kassenverwalter an.

(3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gilt § 13 Abs. 4 bis 9 entsprechend sinngemäß.
Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen, er kann sich an den
Beratungen jederzeit beteiligen.

§ 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet alle 5 Jahre eine ordentliche
Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der
Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für
deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen.

(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das Geschehen in der Feuerwehr seit der letzten Hauptversammlung zu erstatten.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist
binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen
der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den
Mitgliedern sowie dem Bürgermeister und den Ortsvorstehern min. vierzehn Tage
vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der An-
gehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an
der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b in digitaler Form teilnimmt.
Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. in digitaler Form
teilnehmenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr
beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist
die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann,
entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Kommandanten und des Feuerwehrauschusses, ob

(a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder

(b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.

Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in einer geheimen Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7.

(7) Für die jährlich einzuberufenden Abteilungsversammlungen der Einsatzabteilungen
der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei der
Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

Der Kassenverwalter hat einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sonder-
vermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten.
Die Abteilungsversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
Die Abteilungsversammlung wählt die auf die Abteilung entfallenden Mitglieder i. S.
des § 13 Abs. 1 Satz 2.

§ 16 Wahlen

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen
werden vom Feuerwehrkommandanten / Abteilungskommandanten geleitet. Steht er
selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Bürgermeister oder eine von Ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die Wahl.

Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein.

(2) Wahlen werden Geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
Wahlvorschläge müssen bis 14 Tage vor der Wahl beim Schriftführer des
Feuerwehrausschusses oder Abteilungsausschusses eingereicht werden, dieser
bereitet daraufhin Wahlzettel mit allen Bewerbern Namentlich vor. Eine Zeile ist
unten zuzufügen für weitere Wahlvorschläge während der Wahlveranstaltung.

Bei Briefwahl werden die Wahlzettel, mit einer eidesstattlichen Erklärung das der
Wahlzettel nur vom Wahlberechtigten geheim ausgefüllt wurde, verschickt.

(3) Bei der Wahl des stellvertretenen Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
Wahlberechtigten erhalten hat.

Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit
entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die
erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber
wiederum mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
Wahlberechtigten erhalten muss. Erreicht er diese im zweiten Wahlgang nochmals
nicht, ist die Wahl neu an einem anderen Termin, spätestens nach 4 Wochen
anzusetzen. Bis dahin bleib der alte Stellvertreter kommissarisch im Amt.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne
das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele
Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind
diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen
erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in
der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.
Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit
das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

(5) Die Niederschrift über die Wahl des stellvertretenen Feuerwehrkommandanten ist
innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den
Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet
innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des stellvertretenen
Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl
nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Kommandanten und Bürgermeister
ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer
Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung
(§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer
Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach
Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

(a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführende Wahlen
und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer
Präsenzveranstaltung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder

(b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form
einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden.

(8) Für die Wahlen des Abteilungskommandanten und seiner Stellvertreter in den
Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr, bei der Altersabteilung und der
Jugendfeuerwehr, außer Jugendwart, seiner Stellvertreter, Leiter der
Kinderfeuerwehr und dessen Stellvertreter, gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.
Eine Bestätigung nach Absatz 5 durch den Gemeinderat findet nicht statt und wird
nur auf die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten beschränkt.

§17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die
Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,

2. Erträgen aus Veranstaltungen,

3. sonstigen Einnahmen,

4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen
Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der
Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden
Ausgaben enthält.

Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig
erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden,
wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der
Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in
künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der
Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss.
Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über
die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten
Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des
Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskassen) ist
jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der
Haupt- oder Abteilungsversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen.
Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden
ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet.

Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des
Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung
treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die
Abteilungsversammlung.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

Bad Urach, 13.12.2022