Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

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vom 12. Dezember 1989

Aufgrund von § 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 26. September 1987 (GBL.S 477) und § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg hat der Gemeinderat am 12. Dezember 1989 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Absatz 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Absatz 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Absatz 3 Satz 1 Straßengesetz).

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Absatz 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Absatz 6 Straßengesetz).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,50 Metern.

(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.

(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Staffeln und gemeinsame Rad- und Fußwege sind ebenfalls Fußwege.

(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Absatz 2 bis Absatz 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (zum Beispiel Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Gehwege bis zu 1 Meter Breite sind vollständig zu räumen. Gehwege über 1 Meter Breite sind auf drei Viertel der Gehwegbreite, mindestens jedoch auf 1 Meter Breite zu räumen.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Absatz 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Absatz 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen sind abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt, Asche oder andere geeignete umweltverträgliche Stoffe zu verwenden.

(3) Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist wegen der damit verbundenen Umweltgefahren verboten. Er ist nur ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen sowie bei Eisregen gestattet, wenn ohne diese Mittel die Glatteisgefahr nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.

(4) § 5 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,

2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,

3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Absatz 2 Straßengesetz und § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,— DM und höchstens 1.000,— DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,— DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1990 in Kraft.

Urach, den 13. Dezember 1989