Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

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vom 21. Februar 1984 mit Änderungen vom 07.12.1993, 25.11.1997, 13.11.2001 und 23.05.2006

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 in Verbindung mit §§ 2 und 9 Absatz 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 21.02.1984 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Bad Urach erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuerschuldner

1) Steuerschuldner ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.

2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand

a) neben seiner außerhalb des Stadtgebietes belegenen Hauptwohnung im Stadtgebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung innehat;

b) neben seiner innerhalb des Stadtgebiets belegenen Hauptwohnung im Stadtgebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung innehat;

c) neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs im Stadtgebiet innehat.

3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

4) Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für die Innehabung einer aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.

§ 3 Steuermaßstab

1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

3) Statt des Betrags nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind oder die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig von Hundert von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

4) Die Vorschriften des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1974 (BGBL. I S. 2368) finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Steuersatz

1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr in Euro

a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.800,00: 184,00

b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.800,00, aber nicht mehr als 3.600,00: 388,00

c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.600,00: 616,00

2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres.

2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerschuldner aus der Wohnung auszieht.

3) Die Steuer wird einen Monat nach Entstehung der Steuerschuld fällig.

4) In den Fällen des Abs. 2 ist die zu viel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

§ 6 Anzeigepflicht

Wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung bezieht oder aufgibt, hat der Stadtverwaltung dies innerhalb einer Woche nach dem Einzug oder Auszug anzuzeigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2. Satz 1 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 6 dieser Satzung nicht nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft.