Satzung der Stadt Bad Urach über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (Parkgebührensatzung)

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vom 28.07.2020 in der Fassung vom 16.12.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Für das Parken in Zonen mit Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Stadt Bad Urach wird eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben.

§ 2 Parkgebührenzonen

Es gibt drei Parkgebührenzonen:

- Parkgebührenzone I Innenstadt (Kernzone um den Marktplatz) Diese umfasst die Bismarckstraße, Gabriel-Biel-Platz, Beim Schloß, Beim Fruchtkasten, Lange Straße, Wilhelmsplatz, Im Greuth, Weberbleiche, Wilhelmstraße, Marktplatz, Neue Straße,

- Parkgebührenzone II Kurgebiet Parkplatz Kurgebiet abgehend von der Bäderstraße (Flurstücknummer 1512, 1458/6, 1457/5)

- Parkgebührenzone III Maisental (Flurstücknummer 1920, 1922/1923 und 1458/6)

§ 3 Parkgebühren

Parkgebührenzone I:

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Samstag 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Erste Stunde frei, dritte halbe Stunde 0,50 Euro, Höchstparkdauer 90 Minuten oder den entsprechenden Anteil dieser Gebühren, mindestens jedoch 0,10 Euro, wenn der Verkehrsteilnehmer weniger als 90 Minuten Parkzeit anfordert.

Parkgebührenzone II

Parkplatz Kurgebiet:

Samstag, Sonn- und Feiertage von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr pro Tag 3,00 Euro oder pro Kalenderjahr und Fahrzeug 30,00 Euro

Parkgebührenzone III

Maisental:

Montag bis Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr pro Tag 5,00 Euro oder pro Kalenderjahr und Fahrzeug 30,00 Euro

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt: Bad Urach, den 16.12.2020

Elmar Rebmann

Bürgermeister