Meldung

Informationen rund um die Grundsteuer


Als Folge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wurde auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:

  • Die Grundsteuer ab 2025 bemisst sich nach sogenannten Grundsteuerwerten, welche die Finanzämter erstmalig auf den 01.01.2022 festgestellt haben.
  • Das Land Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.
  • In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt.
  • Die Bewertung bei dem modifizierten Bodenwertmodell basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Bei der Berechnung der Grundsteuer werden diese beiden Kriterien miteinander multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert.
  • Der Grundsteuerwert ist mit der Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
  • Grundsätzlich hat die Bebauung des Grundstückes keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Grundsteuerwertes. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Bebauung des Grundstückes einen Einfluss auf die Steuermesszahl. Für überwiegend zu Wohnzwecken dienende Grundstücke beträgt die Steuermesszahl gemäß § 40 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz 0,91 Promille.
  • Der Grundsteuermessbetrag wird durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Dieser Grundsteuermessbetrag wird mit dem örtlich beschlossenen Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu leistende Grundsteuer.

Im folgenden Schaubild ist das Erhebungsverfahren der Grundsteuer grafisch dargestellt:

Grundsteuerschema 2025

Aufkommensneutralität

Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass jeder Eigentümer eines Grundstückes im Stadtgebiet den exakten Betrag wie in den vorangegangenen Jahren zu entrichten hat. Vielmehr kommt es zu einer sog. Belastungsverteilung unter den Steuerpflichtigen der Grundsteuer B ab dem Jahr 2025. Vor diesem Hintergrund kann es Steuerpflichtige geben, die einen höheren Betrag zu entrichten haben, und solche welche einen niedrigeren Betrag als bisher bezahlen müssen. Das Gesamtaufkommen an der Grundsteuer B für die Stadt Bad Urach bleibt auf dem Niveau des Jahres 2024.

Der Hebesatz für die Grundsteuer A und Grundsteuer B wurde über die Hebesatzsatzung.pdf vom Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 19.11.2024 beschlossen und beträgt 400 v.H. für die Grundsteuer A und 370 v.H. für die Grundsteuer B.

Folgend das Hinweisblatt zur Grundsteuerreform, welches auch den Steuerbescheiden beiliegt:

Hinweisblatt_zur_Grundsteuerreform.pdf