Dienstleistung

Gaststättenerlaubnis

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
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Kontaktpersonen
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zuständige Stelle

die Gaststättenbehörde

Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Zum Betrieb einer Gaststätte ist eine Gewerbeanmeldung notwendig.

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Erforderliche Unterlagen
  • Führungszeugnis (Belegart 0), bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu beantragen
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu beantragen
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz oder Gesundheitszeugnis (vom Gesundheitsamt Reutlingen)
  • Personalausweis/Reisepass
  • bei Ausländern Aufenthaltserlaubnis
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr der Gaststättenerlaubnis setzt sich zusammen aus der Grundgebühr, der zur Verfügung stehenden Schankfläche sowie gegebenenfalls einem Anteil des Pachtpreises (örtliche Lage).

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Zugehörigkeit zu