Dienstleistung

Grundsteuer

Wer ein Grundstück sein Eigen nennt, ist grundsteuerpflichtig. Steuerpflichtig ist diejenige Person, auf die das Grundstück am 01.01. des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.
Ein Eigentümerwechsel während des Jahres wirkt sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass die verkaufende Person für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat. Unabhängig davon kann mit der erwerbenden Person nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich verrechnet werden.

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Kontaktperson
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zuständige Stelle
  • die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und erstellt einen Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

Die Grundsteuer wird jährlich in vier Beträgen fällig, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch einmal pro Jahr zum 01.07. bezahlt werden. Dieser muss bis spätestens 30.09. des Vorjahres gestellt werden.

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Kosten/Leistung

Der Hebesatz beträgt 400% für Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke).

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Informationsmaterial
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Zugehörigkeit zu