Dienstleistung

Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen

Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
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Kontaktpersonen
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zuständige Stelle

Passbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Wichtig:

Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.

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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Eheschließung geändert.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
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Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich beim Bürgerbüro stellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. (Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

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Erforderliche Unterlagen
  • alter Reisepass
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

Hinweise:

  • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
  • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (z.B. Fotografen oder Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

Tipp: Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Passbehörde, welche weiteren Unterlagen Sie gegebenenfalls noch vorlegen müssen.

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Frist/Dauer

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

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Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können.

Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

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Kosten/Leistung

Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

  • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: 70,00 EUR
    • unter 24 Jahre: 37,50 EUR.
  • Die Gebühr für einen Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: 22,00 EUR) beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: 92,00 EUR
    • unter 24 Jahre: 59,50 EUR.
  • Die Gebühr für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) mit 32 Seiten / 48 Seiten beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: 102,00 EUR / 124,00 EUR
    • unter 24 Jahre: 69,50 EUR / 91,50 EUR.
  • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: 140,00 EUR
    • unter 24 Jahre: 75,00 EUR.
  • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
  • Die Gebühr für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR

Hinweise:

  • Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31,00 EURZuschlag bezahlen.
  • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag erheben.
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Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
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Sonstiges
  • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
  • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
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Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 4 Passmuster
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 11 Ungültigkeit eines Passes
  • § 15 Pflichten des Passinhabers

Passverordnung (PassV)

  • § 27 Gebühren
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu