Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird. Nach dem Sozialgesetzbuch IX werden auf Antrag Behinderungen, der dadurch bedingte Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt. Bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft – GdB mindestens 50 – wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt. (Schwer-)Behinderte erhalten vom Landkreis keine unmittelbaren Leistungen. Aufgrund der Feststellung von Merkzeichen können aber Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kündigungsschutz und Zusatzurlaub für Berufstätige, Gebühren- und Steuerermäßigungen, Parkerleichterungen.
das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.
Sie müssen die Neufeststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamtbeantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder im Internet. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (z.B. Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Für die Stadt Bad Urach ist das Versorgungsamt Reutlingen zuständig.
Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Neufeststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
o Facharztbriefe
o Krankenhausberichte
o Kurschlussgutachten
o Röntgenbefunde
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.