In Abhängigkeit der genehmigten Nutzung, des baulichen Brandschutzes und der Größe von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen werden nach Abschluss bestimmter Arbeiten Rohbau- beziehungsweise Schlussabnahmen von der Baurechtsbehörde durchgeführt. Die gemehmigten Bauvorhaben werden allgemein auf die Einhaltung der Baugenehmigung stichprobenartig kontrolliert. In der Baugenehmigung wird mittels einer Auflage die Erfordernis einer Bauüberwachung und den entsprechenden Abnahmen vorgegeben.
Die Bauverantwortlichen oder die für das Bauvorhaben zuständige bauleitende Person beantragt mittels der Baugenehmigung beigefügten Bauüberwachungsanzeigen die entsprechende Bauabnahme. Der Abnahmetermin wird dann telefonisch mit der zuständigen Verwaltungskraft vereinbart.
Die Gebühren für die Bauüberwachung und Bauabnahmen sind in der Baugenehmigungsgebühr enthalten.