Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Urach aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebes erhoben.
Der Fremdenverkehrsbeitrag beträgt 10 v. H. des Messbetrags. Dieser Messbetrag ergibt sich, in dem die Reineinnahmen (Umsatz abzüglich Betriebsausgaben) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird in der Regel geschätzt.
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird einmal jährlich am 01.06. des Kalenderjahres fällig.