Geschiedene oder verwitwete Ehepartner haben die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen wieder anzunehmen.
Diese Namenserklärung muss persönlich auf einem beliebigen Standesamt abgegeben werden.
Die Namenserklärung wird erst wirksam mit Eingang auf dem Standesamt der Eheschließung beziehungsweise bei Eingang auf dem Standesamt, bei dem das als Eheregister fortgeführte Familienbuch (bei Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag) geführt wird.
In manchen Fällen kann es also sein, dass die Namensänderung nicht sofort wirksam wird.
Beurkundung der Namenserklärung: 40,00 Euro