Dienstleistung

Wiederannahme eines früheren Namens

Geschiedene oder verwitwete Ehepartner haben die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen wieder anzunehmen.

Diese Namenserklärung muss persönlich auf einem beliebigen Standesamt abgegeben werden.

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Kontaktpersonen
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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch oder Eheurkunde mit Scheidungsurteil als Nachweis für den Familienstand
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Frist/Dauer

Die Namenserklärung wird erst wirksam mit Eingang auf dem Standesamt der Eheschließung beziehungsweise bei Eingang auf dem Standesamt, bei dem das als Eheregister fortgeführte Familienbuch (bei Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag) geführt wird. 

In manchen Fällen kann es also sein, dass die Namensänderung nicht sofort wirksam wird.

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Kosten/Leistung

Beurkundung der Namenserklärung: 40,00 Euro

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Zugehörigkeit zu