Dienstleistung

Rundfunk- u. Fernsehgebührenbefreiung

Befreit werden können Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen wie zum Beispiel:

  • Behinderte mit dem Vermerk RF auf dem Schwerbehindertenausweis
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege und Pflegezulagen
  • Empfänger von Hartz IV bzw. Leistungen nach SGB XII und Grundsicherung

Zuständig für die Befreiung ist der Beitragsservice.
Formeller Antrag muss gestellt werden. Anträge erhält man beim Fachbereich 3, Soziales.

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Kontaktperson
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Formular & Online-Prozess
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Frist/Dauer

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei dem Beitragsservice eingegangen ist.

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Weitere Hinweise
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Zugehörigkeit zu