Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.
Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").
Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. Der "blaue Parkausweis" wird dann für die Fahrerin oder den Fahrer des Kraftfahrzeuges ausgestellt.
Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
• Schwerbehindertenausweis
• Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
• bei Vertretung:
o Vollmacht
o Personalausweis der antragstellenden Person
Individueller Behindertenparkplatz
Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.
Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Zuständig ist das Landratsamt Reutlingen - Amt für Recht, Ordnung und Verkehr
Telefon:
07121 480-2032 07121 480-2033
Fax:
07121 480-1828
E-Mail:
schwertransporte(at)kreis-reutlingen.de