Die Stadt Bad Urach erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
Steuergegenstand ist das Aufstellen von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
In Steuerschuld stehende Personen sind alle, für deren Rechnung die Geräte aufgestellt sind.
Geräte und Spieleinrichtungen im Sinne der örtlichen Vergnügungssteuersatzung sind innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung bei der Stadt Bad Urach schriftlich anzumelden.
Die Vergnügungssteuererklärungen sind von der steuerpflichtigen Person bis zum 10. Werktag nach Ablauf jeden Kalendermonats beim Steueramt einzureichen.
Der Steuersatz beträgt für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 25 v. H. der Bruttokasse.
Der Steuersatz beträgt für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt
Steuerfrei sind zum Beispiel Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und Flipper.