Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 18.11.2025 folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 19.11.2013 beschlossen:
§ 1
§ 42 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
Höhe der Abwassergebühren
1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 1,98 €
2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,49 €
3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3)
beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 1,98 €.
§ 41 Abs. 1 bis 5 erhält folgende Fassung:
Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wur-den, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwasserge-bühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines beson-deren Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers ausschließlich von der Stadt eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Stadt und wer-den von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 5, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom 19.11.2013 finden entsprechend Anwendung.
(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr aus-genommen.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pau-schal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommenen Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Be-triebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeit-raums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteu-ergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bad Urach, den 19.11.2025
Rebmann
Bürgermeister