Benutzungs- und Entgeltordnung der Sporthallen

Benutzungs- und Entgeltordnung zum Herunterladen

Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 11. März 1972 für die Benutzung der Sporthalle im Diegele (Ermstal- und Diegelehalle) und die Turnhalle Am Nikolaiwasen folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Hallen dienen
a) dem Turn- und Sportunterricht der hiesigen Schulen,
b) dem sportlichen Übungsbetrieb der hiesigen sporttreibenden Vereine und Gruppen,
c) der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

(2) Die Hallen dürfen für außersportliche Veranstaltungen nicht benutzt werden.

(3) Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Hallen aufhalten. Mit dem Betreten der Hallen unterwerfen sich die Benutzer und Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie allen sonstigen Anordnungen.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Hallen werden vom Gebäudemanagement verwaltet. Für bauliche Angelegenheiten ist das Gebäudemanagement zuständig.

(2) Die laufende Beaufsichtigung ist Sache der Hausmeister. Diese haben für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu sorgen und üben das Hausrecht aus.

(3) Bei der Benutzung der Hallen durch Schulen, Vereine und Gruppen tragen die Lehrer bzw. die Übungsleiter die Verantwortung. Sie haben für die Befolgung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu sorgen. Die Hausmeister sind gegenüber den Übungsleitern weisungsberechtigt. Ein Weisungsrecht der Hausmeister gegenüber den Lehrern der Schulen im Rahmen des Schulunterrichts besteht nicht.

(4) Wünsche und Beschwerden der Benutzer der Hallen nehmen die Hausmeister entgegen. Sie schaffen, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können beim Gebäudemanagement vorgebracht werden.

(5) Bei groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung hat die Stadtverwaltung das Recht, Einzelpersonen oder ganzen Gruppen den Zutritt zu den Hallen zeitweilig oder dauernd zu untersagen.

§ 3  Unterrichts- und Übungsbetrieb

(1) Die Hallen stehen für den Turn- und Sportunterricht der Schulen und für den Übungsbetrieb der Vereine und sonstigen Gruppen wie folgt zur Verfügung:
(a) Den Schulen montags bis freitags von 7:30 bis 17:00 Uhr.
(b) Den Vereinen und geschlossenen Gruppen grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmenzulassen.

(2) Die Benutzungszeiten für die einzelnen Schulen werden von den Schulleitern aufeinander abgestimmt und in einem gemeinsamen Benutzungsplan festgehalten. Der Benutzungsplan it der Stadtverwaltung bekanntzugeben. Kommt keine Einigung zustande, so werden die Benutzungszeiten von der Stadtverwaltung festgelegt.

(3) Der Benutzungsplan für die Vereine und sonstigen Gruppen wird von der Stadtverwaltung nach Anhörung der Beteiligten aufgestellt. Er ist für diese verbindlich und geneu einzuhalten.

(4) Die Benutzungspläne werden in den Hallen angeschlagen.

(5) Wird die eingeteilte Unterrichts- bzw. Übungszeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, so ist der Hausmeister rechtzeitig zu verständigen.

(6) Die Lehrkräfte und Übungsleiter haben für pünktlichen Beginn und Schluss der Unterrichtsbzw. Übungsstunden Sorge zu tragen. Die verantwortlichen Übungsleiter der Vereine und sonstigen Gruppen haben jede Benutzung mit Angabe der Zeitdauer, des Namens des Vereins bzw. der Gruppe und der Anzahl der Teilnehmer in die aufliegenden Benutzungsbücher einzutragen. Die ordnungsgemäße Führung der Benutzungsbücher ist vom Hausmeister zu überwachen.

§ 4 Sportliche Veranstaltungen

(1) Die Überlassung der Hallen für sportliche Veranstaltungen ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Gebäudemanagement schriftlich zu beantragen.

(2) Der Veranstalter hat auf seine Kosten einen Ordnungsdienst zu stellen.

(3) Die Stadt kann die Gestellung einer Sicherheits- und Sanitätswache verlangen. Diese ist vom Veranstalter auf seine Kosten bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach und beim Deutschen Roten Kreuz Bereitschaft Bad Urach zu beantragen.

(4) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits-, gesundheits-, sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.

(5) Eine Bestuhlung der Spielhalle ist nur auf der Tribünenseite zugelassen, nachdem vorher ein entsprechender Läufer ausgelegt wurde. Hinter den Toren dürfen sich keine Zuschauer aufhalten. Den Spielern stehen die Sitzbänke entlang der Fensterwand zu Verfügung.

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Die Sporthallen werden den hiesigen Schulen, Vereinen und Gruppen zum Übungsbetrieb unentgeltlich überlassen. Für Sonderveranstaltungen sportlicher Art sind die aus der Gebührenordnung ersichtlichen Gebühren zu entrichten. Rechnungstellung erfolgt durch das Gebäudemanagement.

§ 5 Ordnung und Sauberkeit in den Hallen

(1) Die Räume und Einrichtungen der Hallen sowie die Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Jeder entstandene Schaden ist sofort den Hausmeistern zu melden. Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung verursacht werden, sind zu ersetzen. Die Vereine sind für ihre Mitglieder haftbar.

(2) Die Benutzer der Hallen haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.

(3) Verboten sind
(a) das Rauchen in sämtlichen Räumen der Hallen,
(b) der Genuss von alkoholischen Getränken und von Kaugummi,
(c) das Mitbringen von Tieren,
(d) Plakatanschläge und jede Art der Werbung im inneren und äußeren Hallenbereich mit Ausnahme von Hinweisen auf sportliche Veranstaltungen und den Übungsbetrieb.

(4) Besonderer Erlaubnis durch das Gebäudemanagement bedürfen
(a) der Verkauf oder das Anbieten von Getränken und Waren aller Art,
(b) die Verteilung von Druck- und Werbeschriften.

(5) Die Hallen dürfen nur mit gut gereinigten, nicht abfärbenden Turn- oder Sportschuhen benutzt werden. Schuhe mit Stollen oder Spikes sind nicht zugelassen. Der Zutritt darf nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge erfolgen.

(6) Gewichtheben, Kugel- und Steinstoßen, Diskus-, Speer und Hammerwerfen sowie Radfahren sind nicht gestattet.

(7) Die Trennvorhänge stehen bei Bedarf zur Verfügung. Sie dürfen nur von den Hausmeistern bedient werden.

(8) Zum Aus- und Ankleiden und zum Duschen und Waschen sind die hierfür bestimmten, nach Geschlechtern getrennten, Räume nach Anweisung des Hausmeisters zu benutzen. Die Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß betreten werden. Die Umkleide- und Duschräume sowie die Toiletten sind peinlichst sauber zu halten. Übergebührlich langes Duschen und mutwilliges Spritzen ist untersagt.

§ 7 Benutzung der Sportgeräte

(1) In den Hallen dürfen nur die dort vorhandenen Geräte benutzt werden. Vereinseigene Turnund Sportgeräte dürfen in die Hallen gebracht werden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass diese von den Schulen mitbenutzt werden dürfen.

(2) Die Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sportlehrer oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung der Geräte verantwortlich. Etwaige Mängel sind sofort dem Hausmeister zu melden.

(3) Die Geräte sind pfleglich zu behandeln. Großgeräte und Matten dürfen nicht geschleift, sondern müssen getragen oder gefahren werden. Sie dürfen nicht im Freien verwendet werden.

(4) Nach jeder Benutzung sind die beweglichen Geräte wieder ordnungsgemäß in den Geräteräumen abzustellen. Feste Geräte sind wieder in die Ausgangsstellung zu versetzen.

(5) Die Geräteschränke für Kleingeräte sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Entnahme von Geräten aus den Geräteschränken darf nur unter Aufsicht des Hausmeisters und des verantwortlichen Sportlehrers oder Übungsleiters erfolgen. Die Kleingeräte müssen nach Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ordnung an ihren Aufbewahrungsplatz zurückgebracht werden.

§ 8 Ferienregelung

(1) Die Hallen bleiben während der Sommerferien, vom 24. Dezember bis 6. Januar je einschließlich und in der Karwoche geschlossen.

§ 9 Haftung

(1) Die sportliche Betätigung in den Hallen geschieht auf eigenen Gefahr und Verantwortung. Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Stadt oder ihrer Bediensteten nachgewiesen wird.

(2) Die Überlassung der Hallen zu sportlichen Veranstaltungen erfolgt auf eigenen Verantwortung und Gefahr des Veranstalters ohne jegliche Gewährleistung der Stadt. Der Veranstalter haftet für alle Schadensersatzansprüche, die gegen ihn oder die Stadt geltend gemacht werden.

(3) Aus der Verwahrung und der Benutzung der in die Hallen verbrachten Sportgeräte der Vereine und Gruppen übernimmt die Stadt keine Haftung.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertsachen und sonstigem privaten Eigentum wird nicht gehaftet.

§ 10 Fundsachen

(1) Fundsachen sind bei den Hausmeistern abzugeben. Dieser liefert sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb von zwei Wochen meldet, beim städtischen Fundamt ab. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 11. März 1972 in Kraft.

Gebührenordnung

für die Benutzung der Bad Uracher Hallen

a) bis zu 4 Std. EURO b) bis zu 6 Std. EURO c) mehr als 6 bis 8 Std. EURO
I. Ermstalhalle

1. Miete (einschl. Beleuchtung und Reinigung, Benützung der Lautsprecheranlage und der Duschen)

1.1 für Jugendsportveranstaltungen, Rundenwett- kämpfe, Turniere u. ä. bei Eintrittsgeld-Einnahmen von weniger als Euro 100,00

10,00

10,00

10,00
1.2 für sonstige Sportveranstaltungen mit Eintrittsgeld-Einnahmen von mehr als Euro 100,00

60,00

90,00

120,00
1.3 für Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern nach Vereinbarung

1.4 für Bad Uracher (nicht Sport-)Vereine und Firmen, auswärtige Vereine/Gruppen pauschal

Tagessatz 50,00
2. Heizungszuschlag (alle 2 Std. plus 7,50 €) 22,50 30,00 37,50
3. Sonderentschädigung an den Hausmeister (alle 2 Std. plus 7,50 €) 15,00 22,50 30,00
4. Zuschlag bei Getränkeverkauf (alle 2 Std. plus 5,00 €) 10,00 15,00 20,00

II. Turnhalle Am Nikolaiwasen / Diegelehalle

1. Miete (einschl. Beleuchtung, Reinigung und Benützung der Duschen)
1.1 für reine Jugendsportveranstaltungen, Rundenwettkämpfe, Turniere u. ä. bei Eintrittsgeld-Einnahmen von weniger als Euro 100,00 5,00 5,00 5,00
1.2 für sonstige Sportveranstaltungen mit Eintrittsgeld-Einnahmen von mehr als Euro 100,00 20,00 30,00 40,00
1.3 für Bad Uracher (nicht Sport-)Vereine und Firmen, auswärtige Vereine/Gruppen pauschal Tagessatz 50,00
2. Heizungszuschlag (alle 2 Std. plus 3,50 €) 10,00 13,50 17,00
3. Sonderentschädigung an den Hausmeister (alle 2 Std. plus 7,50 €) 15,00 22,50 30,00
4. Gebührenbefreiungen Bei den eintrittsfreien Rundenpflichtspielen und Vergleichskämpfen der Tischtennisabteilung und der Turnabteilung des TSV Urach wird nur die Sonderentschädigung an den Hausmeister nach Ziff. 3 erhoben.