Entgeltordnung zum Herunterladen
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 19.03.2024 folgende Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Sirchingen erlassen:
(1) Das Dorfgemeinschaftshaus Sirchingen – nachfolgend DGH genannt – ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach. Sie dient insbesondere dem gesellschaftlichen, kulturellen und schulischem Leben der Ortschaft Sirchingen. Zu diesem Zweck wird das DGH den Schulen, der Volkshochschule, der Feuerwehr, den Kirchen, den Vereinen und Gruppen sowie sonstigen Veranstaltern auf Antrag überlassen.
(2) Diese Benutzungsordnung gilt für das gesamte DGH einschließlich aller Nebenräume und Nebeneinrichtungen; sie ist für alle Personen – Veranstalter, Benutzer und Besucher – verbindlich, die sich im oder auf dem zu ihm gehörenden Gelände aufhalten. Mit dem Betreten anerkennen sie die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie alle sonstigen von der Stadt Bad Urach, der Ortsverwaltung Sirchingen oder den Aufsichtspersonen erlassenen Anordnungen.
(3) Die Vereinsvorstände, Lehrer, Ausbildungs- und Übungsleiter sowie die jeweiligen Veranstalter sind der Stadt, vertreten durch die Stadtverwaltung Bad Urach gegenüber für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung des Saals ist der jeweils Verantwortliche zu benennen. Ist dieser nicht der Antragsteller, ist dessen schriftliche Einwilligungserklärung beizufügen. Jede Änderung des Verantwortlichen ist der Stadtverwaltung Bad Urach, vertreten durch die Ortsverwaltung Sirchingen, umgehend mitzuteilen.
(1) Die Verwaltung und Aufsicht über das DGH liegt bei der Stadtverwaltung Bad Urach, vertreten durch die Ortsverwaltung Sirchingen. Die Veranstalter, Benutzer und Besucher sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Der Hausmeister bzw. der zu seinem Vertreter bestellte Beauftragte ist ermächtigt, die laufende Aufsicht und Wartung des DGH im Auftrag der Stadtverwaltung Bad Urach bzw. der Ortsverwaltung Sirchingen vorzunehmen. Er ist bei allen seinen Handlungen Bevollmächtigter und Beauftragter der Stadt und übt unmittelbar das Hausrecht aus. Seine Anordnungen sind in jedem Falle zu befolgen.
(3) Der Bürgermeister, der Ortsvorsteher für den Stadtteil Sirchingen oder deren Beauftragte behalten sich das Recht vor, jederzeit alle Veranstaltungen zu besuchen.
(4) Bei Benutzung des Saals durch die Schule, die Vereine und die jeweiligen Veranstalter tragen die Lehrer, die Vereinsvorstände bzw. die der Stadtverwaltung mitgeteilten verantwortlichen Personen die Verantwortung; sie haben für die Beachtung der Benutzungsordnung zu sorgen. Der Beauftragte der Stadt ist gegenüber den Veranstaltern, Benutzern und Besuchern weisungsberechtigt.
(1) Die mietweise Überlassung des DGH für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen, die bei der Ortsverwaltung Sirchingen schriftlich unter Angabe der Art, Zeitdauer und des bzw. der Verantwortlichen zu beantragen ist, bedarf eines schriftlichen Vertrages. Dessen Bestandteile sind diese Benutzungsordnung und die Gebührenordnung für das DGH. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen. Die Räume dürfen nur zu dem im Antrag genannten Zweck benutzt werden. Eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Die Stadt- bzw. Ortsverwaltung erhebt vom Veranstalter eine Kaution. Diese ist vor der Veranstaltung zu entrichten. Näheres regelt die Gebührenordnung für das DGH.
(2) Evtl. Vertragsänderungen müssen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich vereinbart werden.
(3) Eine Terminreservierung bzw. –vormerkung begründet noch keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Veranstaltungstermin.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Räume im DGH besteht nicht.
(5) Liegen für den gleichen Tag mehrere Mietanträge vor, entscheidet die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Anträge. Örtliche Veranstalter haben Vorrang.
(6) Notwendige Schließungen des DGH oder einzelner Bereiche des DGH (Ferienzeit, Großputz und dergleichen) werden den Benutzern rechtzeitig bekannt gegeben.
(1) Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich, insbesondere auch des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz). Die Bestimmungen der VersammlungsstättenVO findet Anwendung.
(2) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (insbesondere soweit es Fragen der Sperrzeit und des Gaststättenrechts betrifft), obliegt diese Verpflichtung dem Veranstalter.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren zu entrichten.
(4) Die Stadtverwaltung Bad Urach bzw. die Ortsverwaltung Sirchingen ist nicht verpflichtet, beim Abschluss des Mietvertrags zu überprüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere wird eine evtl. erforderliche besondere Genehmigung bzw. Erlaubnis durch den Mietvertrag nicht ersetzt.
(5) Der für den Saal im DGH geltende Bestuhlungs- und Betischungsplan ist einzuhalten. Die maximale Besucherzahl (genehmigtes Fassungsvermögen) darf nicht überschritten werden. Die Bestuhlung ist so zu gestalten, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten werden.
(1) Bei der Überlassung des DGH bestellt die Stadt Bad Urach bzw. die Ortsverwaltung Sirchingen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach eine Sicherheitswache (Brand- und Katastrophenschutz). Die Sicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach (Abteilung Sirchingen) auf Kosten des Veranstalters gestellt.
Für die Sanitätswache hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Es besteht die Möglichkeit hierfür den Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsgruppe Bad Urach) anzufordern.
(2) Den Anweisungen der mit der Brandwache beauftragten Feuerwehrleute ist unbedingt Folge zu leisten. Im Fall einer Zuwiderhandlung geht die Haftung für dadurch verursachte Schadensfälle auf den Veranstalter über.
(3) Die nach außen führenden Türen und Notausgänge dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Gegenstände verstellt oder verhängt werden.
(4) Die Zufahrten, Zugänge und Notausgänge, Feuerwehr- und Sanitätszufahrten dürfen nicht mit Fahrzeugen versperrt werden. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge sind notfalls abschleppen zu lassen.
(5) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Bad Urach bzw. der Ortsverwaltung Sirchingen angebracht werden. Sie müssen nichtbrennbar, schwer entflammbar oder feuerhemmend imprägniert sein.
Zur Befestigung dürfen keine Nägel oder Schrauben verwendet werden.
(6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht (wie z.B. offene Kerzen) oder besonders feuergefährlichen Stoffen (Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen usw.) und das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art ist im DGH nicht gestattet.
(7) Das Rauchen im Gebäude ist generell verboten.
(8) Der Veranstalter hat durch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ordnern die Sicherheit des Betriebs sowie die Sicherheit und Ordnung in dem Saal jederzeit zu gewährleisten.
(1) Die Halle wird von den Schulen, Vereinen und Gruppen nach Maßgabe des Belegungsplanes benutzt. Der Belegungsplan für den Schul- und Übungsbetrieb wird von der Ortsverwaltung Sirchingen und der Stadtverwaltung Bad Urach in Zusammenarbeit mit den Schulen und den Vereinen und Gruppen aufgestellt.
(2) Die festgelegten Anfangs- und Schlusszeiten der Übungsstunden sind pünktlich einzuhalten.
(3) Kehren durch letzte Gruppe vormittags sowie letzte Gruppe abends.
(4) Die Benutzungszeit der Halle endet spätestens um 22.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Ortsverwaltung.
(5) Allgemein erlaubt ist die Benutzung der Halle mit Umkleide- und Geräteräumen einschließlich der Gerätschaften im Rahmen des Belegungsplanes.
(6) Sportliche Veranstaltungen außerhalb des Belegungsplanes bedürfen der Zustimmung der Ortsverwaltung.
(7) An Wochenenden soll die Halle bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Öffentliche Veranstaltungen während der Woche haben gegenüber einer anderen Nutzung Vorrang. Die Gemeinde kann die Halle jederzeit für eigene Veranstaltungen benutzen. Die in solchen Fällen betroffenen Übungsleiter sind frühestmöglich zu benachrichtigen.
(8) Die jeweiligen Übungsleiter haben für die Beachtung dieser Benutzungsordnung und für Ruhe und Ordnung in der Halle zu sorgen. Sportliche Übungen dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten Übungsleiters stattfinden. Dieser muss während der Dauer des Übungsbetriebs anwesend sein. Er ist für die Anordnung und Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.’
(9) Die Halle darf erst betreten werden, wenn der verantwortliche Übungsleiter oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er muss die Betriebssicherheit der Geräte vor der Benutzung prüfen. Nach Beendigung der Übungsstunde hat er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume und Sportgegenstände zu überzeugen. Der Übungsleiter verlässt die Halle als letzter der Benutzergruppe.
(10) Die Halle darf zum Sportbetrieb nur in sauberen Turnschuhen oder barfuß benutzt werden. Turnschuhe sind nur mit abreibfesten weißen oder beigefarbenen Sohlen zugelassen. Schuhe mit Stollen, Noppen oder Spikes sind nicht erlaubt.
(11) Die beweglichen Turn- und Sportgeräte sind unter größter Schonung von Boden, Seitenwänden und Geräten nach Anweisung und unter Aufsicht des Übungsleiters aufzustellen und nach Gebrauch wieder an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort bzw. in die vorgesehenen Halterungen zurückzustellen. Das Schleifen von Turngeräten auf dem Boden ist verboten.
(12) Bei Ballspielen dürfen nur Bälle verwendet werden, die nicht gefettet und geharzt sind, noch nicht im Freien verwendet wurden und sich für den Hallenbetrieb eignen. Das Werfen oder Treten von Bällen an die Fenster und Türen, sowie an die Decke ist zu vermeiden.
(13) Die Halle und ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jeder Schaden ist von dem verantwortlichen Übungsleiter sofort dem Hausmeister zu melden.
(14) Untersagt ist die zweckwidrige Inanspruchnahme der Halle und der Einrichtungen, insbesondere Kugelstoßen mit Kugeln aus Gusseisen, Stemmübungen mit schweren Gewichten, Schlagballspiel, Stabwerfen, Fallenlassen schwerer Gegenstände und die Benutzung von Inlinern, Rollschuhen etc.
(15) Ebenfalls verboten ist der Genuss von Speisen und alkoholischen Getränken während und nach dem Übungsbetrieb.
(16) Jeder Benutzer der Duschräume hat die Anlage sorgsam und kostensparend zu bedienen. Der verantwortliche Übungsleiter oder sein Stellvertreter haben sich nach dem Duschen zu überzeugen, dass alle Wasserhähne geschlossen sind.
(17) Vereinseigene Turngeräte dürfen stets widerruflich in den dafür vorgesehenen Schränken im Geräteraum untergebracht werden. Die Geräte sind als solche zu kennzeichnen. Die Gemeinde übernimmt für die Unterhaltung keine Haftung, auch nicht für Zerstörung durch höhere Gewalt oder Beschädigung durch Dritte.
(18) Auf der Brüstung der Empore dürfen keinerlei Gegenstände abgelegt werden. Das Sitzen auf der Brüstung ist strengstens untersagt.
(1) Sofern Eintrittskarten ausgegeben werden, hat der Veranstalter diese selbst zu beschaffen.
(2) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen hat der Veranstalter vor der Veranstaltung vom Hausmeister die Küche einschließlich der Geräte, des Geschirrs, der Gläser etc. zu übernehmen und nach der Veranstaltung in einwandfreiem und sauberem Zustand zurückzugeben. Der Wiederbeschaffungswert der verloren gegangenen bzw. beschädigten Gegenstände ist vom Veranstalter zu ersetzen. Dies ist in der Entgeltordnung näher bezeichnet.
(3) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen sind mindestens 2 nichtalkoholische Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk.
(4) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Die Abnahme erfolgt durch den Hausmeister. Näheres regelt die Gebührenordnung. Die Tische und Stühle sind pfleglich zu behandeln, nach Beendigung der Veranstaltung sauber abzuwischen und so rechtzeitig aufzuräumen, dass der weitere Betrieb nicht gestört oder aufgehalten wird. Der Saal ist vom Veranstalter besenrein zu übergeben, bei übermäßiger Verschmutzung ist zu wischen; die weitere Saalreinigung wird durch den Hausmeister besorgt. Alle weiteren ggf. benutzten Räume sind in gereinigtem Zustand zu übergeben.
(5) Das Anbringen von Dekorationen ist in § 5 Abs. 5 geregelt.
(6) Sämtliche technische Einrichtungen des DGHs, wie Heizung, Be- und Entlüftung, dürfen grundsätzlich nur von dem Beauftragten der Stadt bedient werden.
(7) Der Zutritt zu den Technikräumen ist grundsätzlich nur dem Beauftragten der Stadt gestattet.
(8) Die Garderobe ist vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko zu betreiben. Eine Haftung für die Garderobe übernimmt die Stadt Bad Urach nicht.
(9) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten und mitgebrachte Gegenstände (Material, Leergut, Getränke, nicht verbrauchte Lebensmittel, etc.) vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.
(10) Die Ortsverwaltung verlangt, dass für eine Veranstaltung ein von der Stadt Bad Urach gestellter Schutzboden verwendet wird. Der Schutzboden ist vom Veranstalter zu verlegen und nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und aufzurollen. Näheres regelt die Gebührenordnung.
(11) Den Auf- und Abbau der mobilen Bühne besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Der Bühnenaufbau und –abbau erfolgt unter Aufsicht und Anleitung des Hausmeisters. Näheres regelt die Gebührenordnung.
(12) Auf der Brüstung der Empore dürfen keinerlei Gegenstände abgelegt werden. Das Sitzen auf der Brüstung ist strengstens untersagt.
(1) Die Veranstalter, Benutzer und Besucher des Saals haben das Gebäude und seine Einrichtungen sowie die Außenanlagen schonend zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Jede Veränderung in oder an dem Gebäude und seiner Einrichtungen – dazu gehört insbesondere das Einschlagen von Nägeln u.ä. in die Wände, die Böden, die Decken, die Fenster usw. – ist nicht gestattet.
(2) Der Verkauf oder das Anbieten von Getränken und Waren aller Art, die Verteilung von Druck- und Werbeschriften, das Anbringen von Plakaten und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Bereich des Saals– mit Ausnahme von Hinweisen auf die Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Hausmeister – bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadtverwaltung Bad Urach / der Ortsverwaltung Sirchingen.
(3) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
(4) Untersagt ist die zweckwidrige Inanspruchnahme des Saals und der Einrichtungen.
(5) Nicht im Eigentum der Stadt stehende Gegenstände und Geräte dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Stadtverwaltung Bad Urach / der Ortsverwaltung Sirchingen aufgestellt und aufbewahrt werden.
(6) Die Verwendung von Stühlen und Tischen im Freien ist nicht erlaubt.
(7) Das Einstellen von Fahrrädern ist nicht gestattet.
(8) Verboten ist:
a) Asche, Zigarettenstummel und sonstige Abfälle aller Art auf den Boden zu werfen.
b) Zigaretten auf dem Boden auszudrücken.
c) Gegenstände in die Spülklosetts oder Pissoirs zu werfen.
d) Auf den Tischen und Stühlen zu stehen.
(9) Die Heizungs- und Lüftungsanlagen werden durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Stadt Bad Urach bedient.
(1) Die Stadtverwaltung, vertretungsweise die Ortsverwaltung, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Benutzungsordnung zulassen.
(2) Die Stadtverwaltung vertretungsweise die Ortsverwaltung, kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinausgehen, wenn dies durch die Eigenart der Veranstaltung für erforderlich gehalten wird.
(3) Über Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Ortschaftsrat Sirchingen sowie der Gemeinderat der Stadt Bad Urach.
(1) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung können Einzelpersonen, Vereine oder sonstige Veranstalter zeitweise oder dauernd von der Benutzung des DGHs ausgeschlossen werden.
(2) Der Bürgermeister, der/die Ortsvorsteher(in) des Stadtteils Sirchingen, der Ortschaftsrat oder deren Beauftragte sind befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,
b) andere Besucher belästigen,
c) die Einrichtungen der Halle beschädigen oder verunreinigen,
d) trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen,
e) trotz Aufforderung den Bestimmungen und Anordnungen des Beauftragten der Stadt Bad Urach oder des Hausmeisters nicht Folge leisten,
aus dem Saal und ihren Nebenräumen zu verweisen. Die Befugnis kann auf den Veranstalter übertragen werden bzw. gilt als übertragen, wenn die oben genannten Personen nicht anwesend sind.
(3) Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
(4) Benutzer, Veranstalter und Vereine, die in grober Weise dieser Benutzungsordnung oder den Einzelanweisungen des Hausmeisters zuwiderhandeln, können von der Stadtverwaltung, vertretungsweise der Ortsverwaltung, zur sofortigen Räumung der Halle verpflichtet werden. Die Stadtverwaltung / Ortsverwaltung ist erforderlichenfalls zur Ersatzvornahme berechtigt.
(5) Der Veranstalter bleibt im Falle des Absatzes 4 zur vollen Bezahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet.
(1) Die Benutzung der überlassenen Räume des DGH, der Einrichtungen und Geräte und des Außenbereichs erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Verantwortung des Benutzers bzw. Veranstalters.
(2) Die Stadtverwaltung / Ortsverwaltung überlässt das DGH oder Teile davon, die Einrichtungen und die Geräte in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Vereine und Veranstalter und sonstige Benutzer sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Ortsverwaltung oder dem Beauftragten der Stadt anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.
(3) Der jeweilige Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, den Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen stehen. Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadtverwaltung / die Ortsverwaltung und deren Beauftragte oder Beschäftigte.
(4) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen entstehen, soweit es sich nicht um unvermeidliche Abnutzungserscheinungen handelt.
(5) Für sämtliche von den Vereinen, Veranstaltern oder sonstigen Benutzern eingebrachten Einrichtungen und Geräte übernimmt die Stadt keine Haftung.
(6) Die Stadt haftet insbesondre auch nicht für den Verlust oder für Schäden im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken oder anderen mitgebrachten Gegenständen.
(7) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
(8) Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben oder beheben zu lassen.
(9) Von diesen Haftungsbestimmungen bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gem. § 836 BGB unberührt.
Für die Überlassung des Saales im DGH wird eine Miete bzw. ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einer separaten Gebührenordnung.
(1) Über alle Fälle, die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Bürgermeister endgültig. Über grundsätzliche Angelegenheiten befindet der Gemeinderat oder der jeweils zuständige Ausschuss des Gemeinderates.
(2) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Bad Urach, den 20.03.2024
Elmar Rebmann, Bürgermeister
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Bad Urach-Sirchingen wird ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhoben.
Das Benutzungsentgelt wird innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Schuldner des Entgelts ist der Benutzer bzw. der Veranstalter. Mehrere Benutzer bzw. Veranstalter haften als Gesamtschuldner
Das Benutzungsentgelt wird ab dem Zeitpunkt der Hallenöffnung bis zum Ende der Veranstaltung pro Veranstaltungstag berechnet.
(1) Die Raummiete ist gem. § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sofern gesetzlich die Umsatzsteuerbefreiung entfällt, kommt zum Benutzungsentgelt die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer hinzu.
(2) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die Anmietung von Betriebsvorrichtungen sind umsatzsteuerpflichtig, sodass das Entgelt hierfür zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben wird.
(1) Wird vom Veranstalter oder Benutzer eine ihm bereits verbindlich zugesagte Veranstaltung aus Gründen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, abgesagt, so hat er das sich nach § 7 ergebende Grundentgelt zu einem Drittel zu entrichten.
(2) Von der Erhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Absage mindestens 2 Wochen vor den Veranstaltungsterminen erfolgt ist oder die Halle am gleichen Tag für eine andere Veranstaltung vergeben werden konnte.
(3) Die Ortsverwaltung erhebt vom Veranstalter eine Kaution durch Rechnungsstellung in Höhe von 600,00 €. Die Kaution ist vor der Veranstaltung zu entrichten. Die Kaution beinhaltet Schäden am Inventar und für Reinigungsrückstände im Sinne von § 7 Abs. 2, Satz 3 dieser Entgeltordnung.
(4) Die gemieteten Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Feier bzw. der Veranstaltung in gereinigtem Zustand zu übergeben. Näheres regelt die Benutzungsordnung.
Wird bei der Abnahme der Räumlichkeiten ein Reinigungsrückstand bzw. ein zusätzlicher Reinigungsbedarf festgestellt, werden für dessen Beseitigung durch Bedienstete der Stadt Bad Urach € 35,00/je angefangene Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.
(5) Für die Benutzung der Mehrzweckhalle und des Versammlungsraumes gelten die folgenden Entgeltsätze je Veranstaltungstag einschließlich der Verwendung der Küche, des Mobiliars und der Lautsprecheranlage:
Art der Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer (Ust) |
Entgelt in € |
Familienfeiern, Betriebsfeiern und sonstige Veranstaltungen von Veranstaltern aus Bad Urach | 250€ |
Veranstaltungen von Vereinen aus Bad Urach | 100€ |
Familienfeiern, Betriebsfeiern und sonstige Veranstaltungen von Auswärtigen | 600€ |
Kommerzielle Veranstaltungen | 600€ |
Bestuhlungskosten (zzgl. gesetzlich gültige Ust) | |
Aufstuhlung |
35€/Std |
Abstuhlung | 35€/Std |
Benutzung der Kücheneinrichtung (inkl. Reinigung, zzgl. gesetzlich gültige Ust) | |
Essen wird geliefert | 150€ |
Essen wird vor Ort gekocht | 350€ |
Zuschlag bei starker Verschmutzung/ zusätzliche Reinigung (zzgl. gesetzlich gültige Ust) |
35€/Std |
Zuschlag für Müllentsorgung durch Bauhof nach entstandenem Aufwand (zzgl. gesetzlich gültige Ust) |
40€/Std |
Entschädigung für Hausmeister (geleistete Stunden, zzgl. gesetzlich gültige Ust) |
35€/Std |
Auf- und Abbau nicht am Veranstaltungstag: Pauschalpreis (ohne Ust) (pro Tag)* (*nicht gebührenpflichtig ist die Zeit am Vortag ab 16:00 Uhr und die Zeit am Folgetag bis 12:00 Uhr) |
|
Einheimische Mieter | 75€ |
Auswärtige Miete | 175€ |
Miete für Hallenschutzboden (incl. Verlegematerial, zzgl. gesetzlich gültige Ust) | 150€ |
Ersatz für zerbrochenes Geschirr je Stück (ohne Ust) | 3€ |
Versammlungsraum (incl. Teeküche, ohne Ust) | 80€ |
von Auswärtigen | 100€ |
Jugendraum (ohne Ust) | 40€ |
Mobile Bühne (zzgl. gesetzlich gültige Ust) | 50€ |
Kaution (ohne Ust) | 600€ |
Ausfall von Veranstaltungen (ohne Ust) | das sich jeweilig ergebende Grundentgelt zu 1/3 |