Benutzungs-und Gebührenordnung für die Festhalle in Bad Urach

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Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 22. August 2008 für die Benutzung der Festhalle Bad Urach folgende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Festhalle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach, die dem kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Leben in der Stadt dient. Sie steht Vereinen, Organisationen und sonstigen Benutzern, im nachfolgenden Veranstalter genannt, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

(2) Die Festhalle wird als Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Stadt Bad Urach geführt. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2 Veranstaltungen

(1) Die Festhalle wird für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt:

a) Veranstaltungen der Stadt Bad Urach;

b) Veranstaltungen anderer Behörden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen;

c) Veranstaltungen politischer Parteien und Gewerkschaften;

d) Herbstliche Musiktage Bad Urach;

e) kulturelle und gesellige Veranstaltungen der Bad Uracher Vereine, Schulen und Kirchen;

f) Veranstaltungen sonstiger Einrichtungen und Personen, sofern sie von kulturellem oder gesellschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit sind;

g) Veranstaltungen sonstiger Einrichtungen und Personen, sofern sie ihrer Natur nach in öffentlichen Versammlungsräumen stattfinden müssen;

h) Private und gewerbliche Veranstaltungen, sofern sie die Empfindlichkeit des Kulturdenkmals „Festhalle“ respektieren; Näheres regelt § 7 dieser Benutzungsordnung;

i) regelmäßige Sportstunden der Bad Uracher Kindergärten;

j) regelmäßige Gruppenkurse der Volkshochschule Bad Urach;

k) regelmäßige Übungsstunden kultur- und sporttreibender Bad Uracher Vereine. Der Bürgermeister kann im Einzelfall die Durchführung weiterer Veranstaltungen zulassen.

(2) Im Falle von zeitlichen Überschneidungen haben Veranstaltungen nach Absatz 1 Ziffer a) bis g) Vorrang. Die Belegungspläne für die regelmäßigen Sport-, Kurs- und 2 Übungsstunden sollen so gestaltet werden, dass zeitliche Überschneidungen in der Belegung möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Vergabe der Festhalle haben örtliche Veranstalter bei zeitgleicher Anfrage Vorrang vor Veranstaltern mit Sitz außerhalb Bad Urachs.

(4) Folgende Veranstaltungen dürfen in der Festhalle nicht durchgeführt werden:

a) Veranstaltungen, die die Gefahr größerer Beschädigungen in sich bergen;

b) Ballsportveranstaltungen

(5)Für Veranstaltungen nach Absatz 1 Ziffer a) bis h) wird ein Benutzungsentgelt gemäß der beiliegenden Entgeltordnung erhoben.

§ 3 Überlassung

(1) Die Benutzung der Festhalle bedarf der vorherigen Erlaubnis. Diese ist bei der Stadt Bad Urach schriftlich mit beigefügtem Formular (Anlage 1) zu beantragen. Der Antrag ist rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, zu stellen. Dem Antrag ist eine unterschriebene Haftungsausschlussvereinbarung nach § 9 Absatz 5 beizufügen.

(2) Mit der Antragstellung unterwirft sich der Veranstalter dieser Benutzungs- und Entgeltordnung und verpflichtet sich, das Benutzungsentgelt sowie die Kosten der Brandwache und der sonst notwendigen Helfer innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung an die Stadtkasse Bad Urach zu entrichten.

(3) Die Stadt Bad Urach entscheidet über den Benutzungsantrag nach billigem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Festhalle besteht nicht.

(4) Die Stadt Bad Urach kann die Zulassung einer Veranstaltung von der Vorlage des Programms abhängig machen und, soweit geboten, mit besonderen Auflagen versehen.

(5) Die Stadt Bad Urach behält sich vor, eine im Einzelfall erteilte Erlaubnis zu widerrufen, sofern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kenntnis die Stadt Bad Urach die Überlassung der Festhalle nicht ausgesprochen hätte. Gleiches gilt, falls die Festhalle aus einem zwingenden Grund anderweitig benötigt wird.

(6) Die Festhalle darf vom Veranstalter nur zur vereinbarten Zeit und nur zum vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

(7) Die Veranstaltung wird vom Veranstalter in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchgeführt.

(8) Soweit in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Überlassung der Festhalle die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Miet- bzw. Pachtverhältnisse (§§ 535 ff.)

§ 4 Behördliche Genehmigungen, zu beachtende Rechtsvorschriften

(1) Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich, insbesondere auch des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz).

(2) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (insbesondere soweit es Fragen der Sperrzeit und des Gaststättenrechts betrifft), obliegt diese Verpflichtung dem Veranstalter.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren pünktlich zu entrichten.

§ 5 Ablauf der Veranstaltungen

(1) Die Festhalle ist schonend und pfleglich zu behandeln. Jeder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass seine Beauftragten und Veranstaltungsbesucher diesbezüglich größte Sorgfalt üben.

(2) Bei Veranstaltungen nach § 2 Absatz 1 Ziffer a) bis h) hat der Veranstalter für eine ausreichende Zahl von Saalordnern zu sorgen.

(3) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle sowie alle übrigen Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten in der Festhalle besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Für den Fall, dass keine geeigneten Personen in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden können, können die Arbeiten gegen Entgelt durch die Stadt Bad Urach ausgeführt werden. Näheres regelt die Entgeltordnung.

(4) Zur Kleiderablage steht eine ausreichende Zahl an Garderobenständern zur Verfügung. Die Garderobe ist vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko zu betreiben. Eine Haftung für die Garderobe übernimmt die Stadt Bad Urach nicht.

(5) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten und mitgebrachte Gegenstände (Material, Leergut, Getränke, etc.) vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.

§ 6 Brandschutz

(1) Bei der Überlassung der Festhalle bestellt die Stadt Bad Urach in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach einen Feuersicherheitsdienst (Brandwache). Die Kosten der Brandwache trägt der Veranstalter.

(2) Den Anweisungen der mit der Brandwache beauftragten Feuerwehrleute ist unbedingt Folge zu leisten. Im Fall einer Zuwiderhandlung geht die Haftung für dadurch verursachte Schadensfälle auf den Veranstalter über.

(3) Die nach außen führenden Türen und Notausgänge dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Gegenstände verstellt oder verhängt werden.

(4) Die Zufahrten und Notausgänge, Feuerwehr- und Sanitätszufahrten dürfen keinesfalls mit Fahrzeugen versperrt werden. Insbesondere auf den Freiflächen vor dem Haupteingang und vor dem Notausgang zur Elsach sowie an der Längsseite der Festhalle zum Parkplatz hin darf auf keinen Fall geparkt werden.

(5) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Bad Urach angebracht werden. Sie müssen nichtbrennbar, schwer entflammbar oder feuerhemmend imprägniert sein.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art ist in der Festhalle nicht gestattet.

(7) Rauchen ist in der Festhalle nur bei bewirtschafteten Veranstaltungen erlaubt; ansonsten ist das Rauchen nicht gestattet. Auf der Empore darf nicht geraucht werden.

(8) Bei Veranstaltungen mit reiner Reihenbestuhlung ist das Rauchen in der ganzen Festhalle nicht gestattet.

§ 7 Sonstige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

(1) Jeder Veranstalter wird bei Überlassung der Festhalle von der Stadt Bad Urach auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsgruppe Bad Urach) zu der Veranstaltung zu bestellen. Die Kosten des Bereitschaftsdienstes trägt der Veranstalter.

(2) Bei Veranstaltungen mit reiner Reihenbestuhlung dürfen nicht mehr Eintrittskarten ausgegeben werden, als der Bestuhlungsplan (Anlage 2) aufweist.

(3) Die Höchstbesucherzahl für Veranstaltungen mit Bewirtschaftung beträgt 400 Personen.

(4) Stehplätze sind auf der Empore nicht zugelassen. Im Parkett sind Stehplätze nur zulässig, sofern sonst keine Bestuhlung vorhanden ist. Die Höchstbesucherzahl ist in diesem Fall auf insgesamt 800 Personen begrenzt.

(5) Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung bleibt die Empore geschlossen.

(6) Bei Veranstaltungen nach § 2 h ist die Benutzung der Küche untersagt. Speisen können fertig angeliefert und dann in der Halle ausgegeben werden.

(7) Bei Getränkeausschank verpflichtet sich der Veranstalter, mindestens zwei alkoholfreie Getränke bei gleicher Menge billiger als Bier anzubieten. Falls Cola-Mix (Spezi) oder Apfelschorle angeboten wird, so muss dieses billiger sein als das günstigste alkoholische Getränk.

(8) Das Benageln, Bemalen und Bekleben der Wände innen und außen, sowie der Fußböden und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.

(9) In der Festhalle ist verboten:

a) Asche, Zigarettenstummel und sonstige Abfälle aller Art auf den Boden zu werfen;

b) Zigaretten auf dem Boden auszudrücken;

c) Gegenstände in die Spülklosetts oder Pissoirs zu werfen;

d) auf den Tischen und Stühlen zu stehen.

(10 ) Die Lautsprecher-, Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen werden durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Stadt Bad Urach bedient. Soll die Beleuchtungsanlage der Bühne oder die Lautsprecheranlage von einem Beauftragten des Veranstalters bedient werden, so hat der Veranstalter die fachliche Eignung nachzuweisen und trägt die volle Verantwortung.

§ 8 Aufsicht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung

(1) Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Festhalle und deren Umgebung zu sorgen.

(2) Die Beaufsichtigung der Festhalle bei Veranstaltungen ist Sache des Hausmeisters. Er ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zu überwachen.

(3) Den Anweisungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten. Dieser ist angewiesen und berechtigt, bei groben Verstößen gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung Einzelpersonen oder Personengruppen aus der Festhalle zu verweisen und derartige Verstöße unverzüglich der Stadt Bad Urach zu melden.

(4) In besonders schweren Fällen des Verstoßes kann der Hausmeister von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Ferner kann die Stadt Bad Urach die Benutzung der Festhalle zeitlich befristet oder dauernd untersagen.

(5) Den Aufsichtspersonen der Stadt Bad Urach und dem Hausmeister sind der Zutritt zur Festhalle während einer Veranstaltung jederzeit ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.

§ 9 Haftung

(1) Die Stadt Bad Urach überlässt dem Veranstalter die Festhalle und deren Einrichtungen und Geräte zur Benutzung im vereinbarten Umfang in ordnungsgemäßen Zustand nach menschlichem Ermessen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. Wenn keine Mängelmeldung erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß überlassen.

(2) Der Veranstalter stellt die Stadt Bad Urach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bad Urach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Bad Urach, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bad Urach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Veranstalter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Bad Urach und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bad Urach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(4) Von den obigen Regelungen bleibt die Haftung der Stadt Bad Urach als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden und der technischen Anlagen gemäß § 836 BGB unberührt.

(5) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt Bad Urach an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Außenanlagen und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Stadt Bad Urach fällt. Dies gilt auch für Schäden, die Mitarbeiter, Mitglieder oder Beauftragte des Veranstalters oder Veranstaltungsbesucher verursachen. Der Veranstalter hat schriftlich per beigefügter Haftungsausschlussvereinbarung (Anlage 3) den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Im Einzelfall kann die Stadt Bad Urach auch die Stellung einer angemessenen Kaution verlangen.

(6) Die Stadt Bad Urach haftet nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrachten oder abgestellten Sachen. Sie haftet ferner 7 nicht für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

§ 10 Schlussvorschriften

(1) Über alle Fälle, die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Bürgermeister endgültig. Über grundsätzliche Angelegenheiten befindet der Gemeinderat oder der jeweils zuständige Ausschuss des Gemeinderates.

(2) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Entgeltordnung für die Benützung der Festhalle Bad Urach (Auszug)

Zeitdauer bis zu 4 Stunden bis zu 6 Stunden über 6 Stunden
Grundentgelt in Euro
in Euro
in Euro
Veranstaltungen von Bad Uracher Vereinen, Schulen und Kirchen 70,00
90,00
110,00
Sonstige nicht-kommerzielle Veranstaltungen (einschließlich städtische Veranstaltungen) 140,00
180,00 220,00
Kommerzielle Veranstaltungen 250,00
350,00
450,00
Bestuhlungskosten
Aufstuhlung 150,00
150,00
150,00
Abstuhlung 75,00
75,00
75,00
Auf- und Abbau der Vorbühne 100,00
100,00
100,00
Heizungszuschlag 30,00
40,00
50,00
Zuschlag für Bühnenbeleuchtung 15,00
20,00
25,00
Zuschlag für Barbetrieb im Geräteraum 50,00
50,00
50,00
Zuschlag bei starker Verschmutzung 75,00
75,00
75,00
Zuschlag für Müllentsorgung durch Bauhof nach entstandenem Aufwand
Sonderentschädigung für Hausmeister (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) 20,00
25,00
30,00

Ergänzende Regelungen

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung des Benutzungsentgeltes wird die Zeit zu Grunde gelegt, während derer die Festhalle für Veranstaltungsbesucher geöffnet ist.

Mehrtägige Veranstaltungen

Für mehrtägige Veranstaltungen berechnet sich das Benutzungsentgelt in der Weise, dass pro Veranstaltungstag je ein Grundentgelt der niedersten Stufe (bis zu 4 Stunden) sowie die dazugehörigen Zuschläge abgerechnet werden.

Leistungen des städtischen Bauhofs

Leistungen des städtischen Bauhofs, die nicht in den oben aufgeführten Entgeltsätzen enthalten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

1) Auf die Benutzungsentgelte der steuerpflichtigen Veranstaltungen (mit Ausnahme der Sonderentschädigung für den Hausmeister) wird die gesetzliche Umsatzsteuer (zur Zeit 19%) erhoben.

2) Für Veranstaltungen der Stadt Bad Urach sowie gemeinnütziger Bad Uracher Vereinigungen wird keine Umsatzsteuer erhoben. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen, die ihrer Eigenart nach einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im steuerlichen Sinn entsprechen (zum Beispiel Fahrradbörsen, Festveranstaltungen ohne kulturelles Programm oder Veranstaltungen, wo vor allem die Einnahmenerzielung im Vordergrund steht).

Entgeltbefreiungen

Der Bürgermeister wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung eines Benutzungsentgeltes zu verzichten. Der Gemeinderat ist darüber zu informieren.