Benutzungs- und Gebührenordnung zum Herunterladen
§ 1 Allgemeines
Die Turn- und Festhalle Wittlingen wurde nach dem Neubau der Grundschule Anfang der 1960er-Jahre durch ein sehr hohes Maß an Eigenleistung der Wittlinger Bevölkerung und Wittlinger Vereine erbaut.
Neben Schul- und Vereinssport dient sie auch für die Durchführung von Veranstaltungen der Vereine und Institutionen und kann darüber hinaus Privatpersonen für Familienfeiern vermietet werden.
§ 2 Allgemeine Regelungen
(1) Die Turn- und Festhalle Wittlingen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach im Ortsteil Wittlingen. Sie dient insbesondere dem sportlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Ortschaft Wittlingen. Zu diesem Zweck wird die Turn- und Festhalle der Grundschule Wittlingen, den Vereinen und Institutionen sowie Bad Uracher Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag zur Durchführung von Familienfeiern überlassen.
(2) Diese Benutzungsordnung gilt für die gesamte Turn- und Festhalle einschließlich aller Nebenräume und Nebeneinrichtungen; sie ist für alle Nutzer verbindlich. Die Nutzer erkennen mit dem Betreten des Areals die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung an.
(3) Lehrer, Vereinsvorstände, Ausbildungs- und Übungsleiter sowie die jeweiligen Mieter der Halle sind für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Halle ist der/die jeweils Verantwortliche zu benennen.
§ 3 Verwaltung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung und Aufsicht über die Turn- und Festhalle liegt bei der Ortsverwaltung. Die Mieter, Benutzer und Besucher sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Die Hausmeisterin bzw. der zu ihrem Vertreter bestellte Beauftragte ist ermächtigt, die laufende Aufsicht im Auftrag der Ortsverwaltung vorzunehmen. Sie ist bei allen ihren Handlungen Bevollmächtigte und Beauftragte der Ortsverwaltung und übt unmittelbar das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist in jedem Falle Folge zu leisten.
(3) Der Ortsvorsteher von Wittlingen, der Bürgermeister der Stadt Bad Urach oder deren Beauftragte behalten sich das Recht vor, jederzeit alle Veranstaltungen besuchen zu können.
(4) Bei Benutzung der Halle durch die Schule, Vereine, Institutionen oder die sonstigen Mieter, tragen die Lehrer, die Vereinsvorstände bzw. die der Ortsverwaltung mitgeteilten verantwortlichen Personen die Verantwortung; sie haben für die Beachtung der Benutzungsordnung zu sorgen. Der/die Beauftragte der Ortsverwaltung ist gegenüber den Mietern, Benutzern und Besuchern weisungsberechtigt.
§ 4 Benutzung der Halle
(1) Die mietweise Überlassung der Turn- und Festhalle für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen ist bei der Ortsverwaltung schriftlich zu beantragen.
(2) Die Räume dürfen nur zu dem im Antrag genannten Zweck genutzt werden; eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Eine Terminreservierung bzw. Vormerkung begründet noch keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Veranstaltungstermin.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Räume besteht nicht.
(5) Liegen für den gleichen Tag mehrere Mietanträge vor, entscheidet die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Anträge, wobei örtliche Veranstalter grundsätzlich Vorrang haben.
§ 5 Besondere Genehmigungen, weitergehende Rechtsvorschriften
(1) Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich, insbesondere auch des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz).
(2) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (insbesondere soweit es Fragen der Sperrzeit und des Gaststättenrechts betrifft), obliegt diese Verpflichtung dem Veranstalter.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren zu entrichten.
(4) Die Ortsverwaltung Wittlingen ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere wird eine evtl. erforderliche besondere Genehmigung bzw. Erlaubnis durch die Annahme des Antrags nicht ersetzt.
(5) Die maximale Besucherzahl (genehmigtes Fassungsvermögen) darf nicht überschritten werden.
§ 6 Brandschutz, Sanitätswache
(1) Bei der Überlassung der Turn- und Festhalle bestellt die Ortsverwaltung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach eine Sicherheitswache (Brand- und Katastrophenschutz). Die Sicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach (Abteilung Wittlingen) auf Kosten des Veranstalters gestellt. Für die Sanitätswache hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Es besteht die Möglichkeit, hierfür den Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsgruppe Bad Urach) anzufordern.
(2) Den Anweisungen der mit der Brandwache beauftragten Feuerwehrleute ist unbedingt Folge zu leisten. Im Fall einer Zuwiderhandlung geht die Haftung für dadurch verursachte Schadensfälle auf den Veranstalter über.
(3) Die nach außen führenden Türen und Notausgänge dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Gegenstände verstellt oder verhängt werden.
(4) Die Zufahrten, Zugänge und Notausgänge, Feuerwehr- und Sanitätszufahrten dürfen nicht mit Fahrzeugen versperrt werden. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge sind notfalls abschleppen zu lassen.
(5) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Ortsverwaltung angebracht werden. Sie müssen nichtbrennbar, schwer entflammbar oder feuerhemmend imprägniert sein. Zur Befestigung dürfen keine Nägel oder Schrauben verwendet werden.
(6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen (Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen usw.) und das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art sind in der Turn- und Festhalle nicht gestattet.
(7) Das Rauchen im Gebäude ist generell verboten.
(8) Der Veranstalter hat durch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ordnern die Sicherheit des Betriebs sowie die Sicherheit und Ordnung in der Halle jederzeit zu gewährleisten.
§ 7 Durchführung des Sport- und Übungsbetriebs
(1) Die Halle wird von den Schulen, Vereinen und Gruppen nach Maßgabe des Belegungsplanes benutzt. Der Belegungsplan für den Schul- und Übungsbetrieb wird von der Ortsverwaltung in Zusammenarbeit mit den Schulen, den Vereinen und Gruppen aufgestellt.
(2) Die festgelegten Anfangs- und Schlusszeiten der Übungsstunden sind pünktlich einzuhalten.
(3) Die Benutzungszeit der Halle endet spätestens um 22.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Ortsverwaltung.
(4) Allgemein erlaubt gilt die Benutzung der Halle mit Umkleide- und Geräteräumen einschließlich der Gerätschaften im Rahmen des Belegungsplanes.
(5) Sportliche Veranstaltungen außerhalb des Belegungsplanes bedürfen der Zustimmung der Ortsverwaltung.
(6) An Wochenenden soll die Halle bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung stehen.
Öffentliche Veranstaltungen während der Woche haben gegenüber einer anderen Nutzung Vorrang. Die Gemeinde kann die Halle jederzeit für eigene Veranstaltungen benutzen. Die in solchen Fällen betroffenen Übungsleiter sind frühestmöglich zu benachrichtigen.
(7) Die jeweiligen Übungsleiter haben für die Beachtung dieser Benutzungsordnung und für Ruhe und Ordnung in der Halle zu sorgen. Sportliche Übungen dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten Übungsleiters stattfinden. Dieser muss während der Dauer des Übungsbetriebs anwesend sein. Er ist für die Anordnung und Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
(8) Die Halle darf erst betreten werden, wenn der verantwortliche Übungsleiter oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er muss die Betriebssicherheit der Geräte vor der Benützung prüfen. Nach Beendigung der Übungsstunde hat er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume und Sportgegenstände zu überzeugen. Der Übungsleiter verlässt die Halle als letzter der Benutzergruppe.
(9) Die Halle darf zum Sportbetrieb nur in sauberen Turnschuhen oder barfuß benützt werden. Turnschuhe sind nur mit abriebfesten weißen oder beigefarbenen Sohlen zugelassen. Schuhe mit Stollen, Noppen oder Spikes sind nicht erlaubt.
(10) Die beweglichen Turn- und Sportgeräte sind unter größter Schonung von Boden, Seitenwänden und Geräten nach Anweisung und unter Aufsicht des Übungsleiters aufzustellen und nach Gebrauch wieder an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort bzw. in die vorgesehenen Halterungen zurückzustellen. Das Schleifen von Turngeräten auf dem Boden ist verboten.
(11) Bei Ballspielen dürfen nur Bälle verwendet werden, die nicht gefettet und geharzt sind, noch nicht im Freien verwendet wurden und sich für den Hallenbetrieb eignen. Das Werfen oder Treten von Bällen an die Fenster und Türen sowie an die Decke ist zu vermeiden.
(12) Die Halle und ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jeder Schaden ist von dem verantwortlichen Übungsleiter sofort der Hausmeisterin zu melden.
(13) Untersagt sind die zweckwidrige Inanspruchnahme der Halle und der Einrichtungen, insbesondere Kugelstoßen mit Kugeln aus Gusseisen, Stemmübungen mit schweren Gewichten, Schlagballspiel, Stabwerfen, Fallenlassen schwerer Gegenstände und die Benutzung von Inlinern, Rollschuhen etc.
(14) Ebenfalls verboten ist der Genuss von Speisen und alkoholischen Getränken während und nach dem Übungsbetrieb.
(15) Jeder Benützer der Duschräume hat die Anlage sorgsam und kostensparend zu bedienen. Der verantwortliche Übungsleiter oder sein Stellvertreter haben sich nach dem Duschen zu überzeugen, dass alle Wasserhähne geschlossen sind.
(16) Vereinseigene Turngeräte dürfen stets widerruflich in den dafür vorgesehenen Schränken untergebracht werden. Die Geräte sind als solche zu kennzeichnen. Die Gemeinde übernimmt für die Unterhaltung keine Haftung, auch nicht für Zerstörung durch höhere Gewalt oder Beschädigung durch Dritte.
(17) Die Halle darf im Rahmen des Übungsbetriebes ausschließlich über den Sportlerzugang über die Johannes-Brenz-Gasse erfolgen. Damit soll eine Verschmutzung des Treppen-hauses und ein Eintrag von Schmutz in die Halle vermieden werden.
Ein Betreten der Halle über die beiden anderen Zugänge im Rahmen des Sportbetriebes ist ausdrücklich verboten.
§ 8 Durchführung von Veranstaltungen
(1) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen hat der Veranstalter vor der Veranstaltung von der Hausmeisterin die Küche einschließlich der Geräte, des Geschirrs, der Gläser etc. zu übernehmen und nach der Veranstaltung in einwandfreiem und sauberem Zustand zurückzugeben. Der Wiederbeschaffungswert der verloren gegangenen bzw. beschädigten Gegenstände ist vom Veranstalter zu ersetzen.
(2) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen sind mindestens 2 nichtalkoholische Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk.
(3) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Die Abnahme erfolgt durch die Hausmeisterin. Näheres regelt die Gebührenordnung. Die Tische und Stühle sind pfleglich zu behandeln, nach Beendigung der Veranstaltung sauber abzuwischen und so rechtzeitig aufzuräumen, dass der weitere Betrieb nicht gestört oder aufgehalten wird. Die Halle ist vom Veranstalter besenrein zu übergeben, bei übermäßiger Verschmutzung ist zu wischen; die weitere Hallenreinigung wird durch die Hausmeisterin besorgt. Alle weiteren ggf. benutzten Räume sind in gereinigtem Zustand zu übergeben.
Sollte es Reinigungsdefizite geben oder wünscht der jeweilige Mieter eine komplette Reinigung der Halle, so wird der tatsächliche Aufwand entsprechend der Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
(4) Das Anbringen von Dekorationen ist in § 6 Abs. 5 geregelt.
(5) Sämtliche technische Einrichtungen der Halle, wie Heizung, Be- und Entlüftung, Beleuchtung, Beschallungsanlage und Bühnentechnik, dürfen grundsätzlich nur von dem Beauftragten der Ortsverwaltung bedient werden.
(6) Für die Bedienung der Beleuchtung, der Beschallungsanlage und der Bühnentechnik können von der Ortsverwaltung andere Personen nach entsprechender Einweisung zugelassen werden.
(7) Der Zutritt zu den Technikräumen ist grundsätzlich nur dem/der Beauftragten der Ortsverwaltung gestattet.
(8) Die Garderobe ist vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko zu betreiben. Eine Haftung für die Garderobe übernimmt die Stadt Bad Urach nicht.
(9) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten und mitgebrachte Gegenstände (Material, Leergut, Getränke, nicht verbrauchte Lebensmittel, etc.) vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.
§ 9 Allgemeine Ordnungsvorschriften
(1) Die Veranstalter, Benutzer und Besucher der Halle haben das Gebäude und seine Einrichtungen sowie die Außenanlagen schonend zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Jede Veränderung in oder an dem Gebäude und seiner Einrichtungen – dazu gehört insbesondere das Einschlagen von Nägeln u.ä. in die Wände, die Böden, die Decken, die Fenster usw. – ist nicht gestattet.
(2) Der Verkauf oder das Anbieten von Getränken und Waren aller Art, die Verteilung von Druck- und Werbeschriften, das Anbringen von Plakaten und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Bereich der Halle – mit Ausnahme von Hinweisen auf die Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Hausmeister – bedarf der besonderen Erlaubnis der Ortsverwaltung.
(3) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
(4) Untersagt ist die zweckwidrige Inanspruchnahme der Halle und der Einrichtungen.
(5) Nicht im Eigentum der Stadt stehende Gegenstände und Geräte dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ortsverwaltung aufgestellt und aufbewahrt werden.
(6) Die Verwendung von Stühlen und Tischen im Freien ist nicht erlaubt.
(7) Das Einstellen von Fahrrädern ist nicht gestattet.
(8) Verboten ist:
a) Gegenstände in die Toiletten oder Pissoirs zu werfen
b) auf den Tischen und Stühlen zu stehen
(9) Die Beschallungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen werden durch die Hausmeisterin oder einen sonstigen Beauftragten der Ortsverwaltung bedient. Soll die Beschallungsanlage von einem Beauftragten des Veranstalters bedient werden, so hat der Veranstalter die fachliche Eignung nachzuweisen und trägt die volle Verantwortung.
(10) Da sich die Turn- und Festhalle Wittlingen am Rande eines Wohngebietes befindet, ist besonderer Wert auf die Nachtruhe zu legen. Die Halle wird permanent über eine sehr gute Lüftungsanlage mit Frischluft versorgt, daher sind die Fenster und Türen geschlossen zu halten. Die verantwortlichen Nutzer der Halle achten darauf, dass auch im Außenbereich
– insbesondere ab 22.00 Uhr – Lärmemissionen so gering wie möglich gehalten werden.
§ 10 Ausnahmen von der Benutzungsordnung
(1) Die Ortsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Benutzungs-ordnung zulassen.
(2) Die Ortsverwaltung kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinausgehen, wenn dies durch die Eigenart der Veranstaltung für erforderlich gehalten wird.
(3) Über Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Ortschaftsrat Wittlingen.
§ 11 Verstöße gegen die Benutzungsordnung
(1) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung können Einzelpersonen, Vereine oder sonstige Veranstalter zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Halle ausgeschlossen werden.
(2) Der Bürgermeister der Stadt Bad Urach, der Ortsvorsteher des Stadtteils Wittlingen, der Ortschaftsrat oder deren Beauftragte sind befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,
b) andere Besucher belästigen,
c) die Einrichtungen der Halle beschädigen oder verunreinigen,
d) trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen,
e) trotz Aufforderung den Bestimmungen und Anordnungen des Hallenpersonals nicht Folge leisten, aus der Halle und ihren Nebenräumen zu verweisen. Die Befugnis kann auf den Veranstalter übertragen werden bzw. gilt als übertragen, wenn die oben genannten Personen nicht anwesend sind.
(3) Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
(4) Benutzer, Veranstalter und Vereine, die in grober Weise dieser Benutzungsordnung oder den Einzelanweisungen der Hausmeisterin zuwiderhandeln, können von der Ortsverwaltung zur sofortigen Räumung der Halle verpflichtet werden. Die Ortsverwaltung ist erforderlichenfalls zur Ersatzvornahme berechtigt.
(5) Der Veranstalter bleibt im Falle des Absatzes 4 zur vollen Bezahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet.
§ 12 Haftung
(1) Die Benutzung der überlassenen Räume der Halle, der Einrichtungen und Geräte und des Außenbereichs erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Verantwortung des Benutzers bzw. Veranstalters.
(2) Die Ortsverwaltung überlässt die Halle oder Teile davon, die Einrichtungen und die Geräte in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Vereine, Veranstalter und sonstige Benutzer sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
Mängel sind unverzüglich dem/r Beauftragten der Stadt Bad Urach anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.
(3) Der jeweilige Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer stellt die Stadt Bad Urach von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, den Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen stehen.
(4) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Bad Urach und deren Beauftragte oder Beschäftigte.
(5) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Bad Urach an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen entstehen, soweit es sich nicht um unvermeidliche Abnutzungserscheinungen handelt.
(6) Für sämtliche von den Vereinen, Veranstaltern oder sonstigen Benutzern eingebrachten Einrichtungen und Geräte übernimmt die Stadt Bad Urach keine Haftung.
(7) Die Stadt Bad Urach haftet insbesondere auch nicht für den Verlust oder für Schäden im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken oder anderen mitgebrachten Gegenständen.
(8) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer kann verpflichtet werden, einen Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu erbringen.
(9) Die Stadt Bad Urach ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben oder beheben zu lassen.
(10) Von diesen Haftungsbestimmungen bleibt die Haftung der Stadt Bad Urach als Grundstückseigentümerin gem. § 836 BGB unberührt.
§ 13 Benutzungsentgelt
Für die Überlassung der Turn- und Festhalle wird eine Miete bzw. ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einer separaten Gebührenordnung, die Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist (Anlage 1).
§ 14 Schlussvorschriften
1) Über alle Fälle, die in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Ortsvorsteher endgültig. Über grundsätzliche Angelegenheiten befindet der Ortschaftsrat.
2) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.