Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Bad Urach

Benutzungsordnung zum Herunterladen

Der Gemeinderat hat am 17. Februar 2004 folgende Ordnung beschlossen und am 25. Juni 2019 geändert.

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbücherei Schloßmühle und die Ortsbücherei Bad Urach-Sirchingen (Stadtbücherei Bad Urach) ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt Bad Urach

§ 2 Benutzerkreis

Im Rahmen dieser Benutzungsordnung ist jedermann, der sich an die Ordnung hält, berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und diese Bücherei zu nutzen.

§ 3 Anmeldung, Büchereiausweis

1. Wer in den Kreis der Leser aufgenommen werden möchte, beantragt dies persönlich und legt seinen Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit der amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes vor.

2. Bei Kindern unter 7 Jahren kommt das Benutzungsverhältnis mit den gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen zustande.

3. Bei Kindern und Jugendlichen vom 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr genügt der Kinderausweis.

4. Minderjährige legen die schriftliche Einwilligung der gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen vor. Diese haften für auflaufende Gebührenschulden und kommen in vollem Umfang für Schäden auf, die dadurch entstehen, dass Medien gar nicht oder aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs beschädigt zurückgegeben werden.

5. Juristische Personen, Firmen, Dienststellen und sonstige Institutionen stellen den Antrag schriftlich. Der Antrag wird mit dem Firmen- Dienststempel versehen und von den Vertretungsberechtigten unterschrieben. Dabei werden die Bevollmächtigten genannt. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Stadtbücherei mitzuteilen.

6. Die zugelassenen Leser erhalten einen nicht übertragbaren Büchereiausweis. Dieser bleibt im Eigentum der Stadtbücherei und muss auf Verlangen vorgezeigt werden.

7. Namens- und Wohnungsänderungen sowie der Verlust des Büchereiausweises sind der Stadtbücherei sofort mitzuteilen. Für Schäden, die aus dem schuldhaften Unterlassen der Verlustmeldung entstehen, insbesondere bei Ausweismissbrauch, kommt der Leser auf.

8. Datenschutz: Die Stadt Bad Urach (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach, info(at)bad-urach.de) ist verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (zum Beispiel Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters). Die Stadtbücherei Bad Urach verarbeitet dabei als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach die Daten. Die Daten werden grundsätzlich von der betroffenen Person oder dessen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt. Ohne die Angabe der als verpflichtend gekennzeichneten Daten ist eine Anmeldung nicht möglich, Medien können dann nicht ausgeliehen werden. Die freiwillige Mitteilung weiterer Daten (zum Beispiel Telefonnummer und E-Mailadresse) erleichtert die Kommunikation mit dem Leser beziehungsweise der Leserin. Die Daten werden für Zwecke der Anmeldung und der ordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung der Ausleihe und Entgeltabrechnung verarbeitet. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungen sind Artikel 6 Absatz 1 b, e DSGVO, § 4 LDSG. Daten können auch beauftragte IT-Dienstleister empfangen und für genannte Zwecke weisungsgebunden verarbeiten. Die Daten werden grundsätzlich gespeichert, solange deren Verarbeitung für oben beschriebene Zwecke erforderlich ist, mithin der Leser bzw. die Leserin die Bücherei nutzt, es sei denn eine längere Speicherung ist zum Einzug ausstehender Entgelte oder sonstiger Ansprüche oder zur Verteidigung von Rechten erforderlich, oder aber eine Pflicht zu einer längeren Aufbewahrung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Beendigung der Nutzung der Bücherei nimmt die Stadt Bad Urach regelmäßig an, wenn ein Leihentgelt 3 Jahre nicht entrichtet wurde oder die entgeltpflichtigen Dienstleistungen der Stadtbücherei nicht in Anspruch genommen wurden. Es bestehen die Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO, § 9 LDSG), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO, § 10 LDSG), Einschränkung (Artikel 18 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO). Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO): Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Dergleichen besteht laut Gesetz ein Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, wenn die Daten hierfür verarbeitet werden. Zur Ausübung der Rechte wendet sich die betroffene Person am besten an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Bad Urach (Kontaktdaten wie oben, Abteilung Datenschutz, datenschutz(at)bad-urach.de). Außerdem besteht das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a 70173 Stuttgart). Weitere Informationen zum Datenschutz insbesondere zu den Betroffenenrechten sind unter www.bad-urach.de/Datenschutz zu finden.

§ 4 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung, Nutzungseinschränkung

1. Die Medien werden gegen Vorlage des Büchereiausweises bis zu 4 Wochen ausgeliehen. In begründeten Fällen kann die Stadtbücherei die Leihfrist für bestimmte Medien verkürzen oder die Anzahl der zugleich an einen Leser zu verleihenden Medien begrenzen oder entliehene Medien zurückfordern.

2. Wird die Leihfrist überschritten, so entstehen Versäumnisgebühren. Sie müssen auch ohne vorherige Benachrichtigung bezahlt werden. Ist das Entgeltkonto eines Lesers mit 20,00 Euro oder mehr belastet, kann er bis zur Begleichung der Schuld keine Medien mehr entleihen.

3. Auf Antrag kann die Leihfrist vor Ablauf höchstens dreimal verlängert werden, soweit die Medien nicht anderweitig vorbestellt sind.

4. – entfällt –

5. Medien, die an andere Leser ausgeliehen sind, können gegen ein besonderes Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung vorbestellt werden.

6. Die Medien der Präsenzbestände, Tageszeitungen sowie die jeweils aktuellen Zeitschriftenhefte können nur innerhalb der Stadtbücherei benutzt werden.

7. Die ausgeliehenen Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden.

8. Für die Nutzung der Computer und der sonstigen Geräte können von der Stadtbücherei maximale Benutzungszeiten festgelegt werden.

9. In begründeten Fällen kann die Leitung der Stadtbücherei für die Nutzung der vorgehaltenen Angebote und Leistungen, ebenso für die Hausordnung weitergehende Regelungen treffen.

§ 5 Leihverkehr


1. Die Stadtbücherei bemüht sich, nicht vorhandene Fachliteratur im Leihverkehr aus anderen Bibliotheken im Original oder als Kopie zu besorgen. Hierfür werden besondere Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben.

2. Die Stadtbücherei ist beim Leihverkehr an die Bestimmungen der jeweiligen Leihverkehrsordnungen und internationalen Vereinbarungen gebunden; diese sind auch für die Leser maßgebend.

§ 6 Haftung, Internet

1. Die Medien und Geräte sowie das sonstige Inventar der Stadtbücherei sind sorgfältig zu behandeln; Verlust und erkennbare Mängel, die von vorhergehenden Benutzungen herrühren, müssen der Büchereileitung sofort angezeigt werden. Beschädigte Medien werden ausschließlich von der Stadtbücherei und nicht von den Lesern repariert.

2. Für reparable Beschädigungen wird ein besonderes Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben. Bei Verlust eines Mediums oder eines seiner Teile (zum Beispiel CD Titelblatt, Beilagen, Karten, Lösungshefte, CD-Hüllen und so weiter) sowie bei nicht reparablen Beschädigungen ist Schadenersatz in Höhe des Beschaffungswerts zu leisten.

3. Die Stadtbücherei übernimmt keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion von Geräten und Medien. Insbesondere übernimmt sie keine Haftung für aus dem Gebrauch resultierende Folgeschäden.

4. Die Stadt Bad Urach stellt unter bestimmten Umständen eine WLAN-Verbindung zur Verfügung. Der Nutzer muss vor jedem Beginn einer Nutzung das Einverständnis in entsprechende Nutzungsbedingungen erteilen beziehungsweise der dort geregelten Datenverarbeitung zustimmen. Dasselbe gilt für den konventionellen Internetzugang.

5. Für Ausfälle des EDV-Systems der Bücherei übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung.

§ 7 Entgelte

Die Entgelte werden in einer besonderen Entgeltordnung geregelt.

§ 8 Hausordnung

1. Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang und in der örtlichen Presse bekanntgegeben.

2. Mitgebrachte Taschen und dergleichen sind in die dafür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen. Die Benutzung der Schließfächer ist nur während des Büchereibesuchs erlaubt. Nach dem Ende der Öffnungszeit werden noch belegte Schließfächer geöffnet. Hierfür, sowie bei Verlust eines Schließfachschlüssels wird ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben. Für Garderobe, Schirme und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

3. Die Leser achten auf Ruhe und Sauberkeit. Essen, Trinken, Rauchen oder ein sonst wie störendes Verhalten ist nicht gestattet.

4. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Büchereiräumen nur mit Zustimmung der Büchereileitung durch das Personal ausgehängt oder verteilt werden.

§ 9 Ausschluss von der Nutzung

Die Stadtbücherei kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals verstoßen, zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei ausschließen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft

Ordnung über die Entgelte der Stadtbücherei Bad Urach

Der Gemeinderat hat am 17. Februar 2004 folgende Ordnung beschlossen; sie wurde zum 1. April 2005, zum 1. April 2014 und zum 1. Juli 2019 angepasst.

§ 1 Entgeltpflicht

1. Grundsätzlich werden die Medien der Stadtbücherei gegen ein Entgelt entliehen. Die Entgeltordnung und das ihr beigelegte Entgeltverzeichnis sind maßgebend.

2. Bei Überschreiten der Leihfrist ist ein zusätzliches Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung fällig.

§ 2 Entgeltschuldner

Entgeltschuldner sind der im jeweiligen Büchereiausweis genannte Benutzer und die gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen.

§3 Entstehung und Fälligkeit

Die Entgelte entstehen und werden fällig beim Entleihen oder wenn die Büchereimitarbeiter eine im Entgeltverzeichnis aufgeführte Leistung erbringen.

§ 4 Sonstiger Kostenersatz

Die Leitung der Stadtbücherei wird ermächtigt, für die Bereitstellung von besonderen Leistungen die Kostenersätze zu regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Entgeltverzeichnis als Beilage zur Entgeltordnung der Stadtbücherei Bad Urach

Der Gemeinderat hat am 17. Februar 2004 das Entgeltverzeichnis beschlossen; es wurde zum 1. April 2005, zum 1. April 2014 und zum 1. Juli 2019 angepasst.

1.

a) Leihentgelt für Leser ab 18 Jahren für ein Jahr (Beliebig viele Leihen): 15,00 Euro

b) Leihentgelt für Leser ab 18 Jahren (Tagesausweis, zeitlich begrenzte Ausleihe, beliebig viele Leihen) ohne Fristverlängerung, ohne Vormerkung 3,00 Euro

2. Erstellen eines Benutzerausweises für die ausschließliche Nutzung der Ortsbücherei Bad Urach-Sirchingen für Leser ab 18 Jahren 5,00 Euro

3. Überschreiten der Leihfrist je Medium pro Medium für jede angefangene Woche (Leser ab 18 Jahren) 2,00 Euro (Leser unter 18 Jahren) 1,00 Euro

4. Einzug entliehener, nach der dritten Mahnung nicht zurückgebrachter Medien durch Vollstreckungsbeamten Tatsächlich entstehende Kosten Dieser Betrag wird zusätzlich zu den Mahngebühren erhoben.

5. Vormerkung eines Mediums 1,00 Euro

6. Bestellung im Leihverkehr der Bibliotheken 2,00 Euro

7. sw-Kopie oder Ausdruck DIN A4 0,10 Euro sw-Kopie DIN A3 0,20 Euro Farbkopie oder Ausdruck DIN A4 0,80 Euro Farbkopie DIN A 3 1,60 Euro

8. Erstellen eines Benutzerausweises 5,00 Euro

9. Erstellen eines Ersatzausweises 5,00 Euro

10. Reparatur eines beschädigten Mediums 3,00 Euro

11. Schließfachleerung 5,00 Euro

12. Ersatzschloss infolge Schlüsselverlusts 25,00 Euro

13. Wiederbeschaffung verlorener Medien Betrag in Höhe des Beschaffungswerts + 5,00 Euro