Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Sirchingen vom 05.11.2012

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§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) Das Dorfgemeinschaftshaus Sirchingen – nachfolgend DGH genannt – ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach. Sie dient insbesondere dem sportlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Ortschaft Sirchingen. Zu diesem Zweck wird das DGH den Schulen, der Volkshochschule, der Feuerwehr, den Vereinen und Gruppen sowie sonstigen Veranstaltern auf Antrag überlassen.

(2) Diese Benutzungsordnung gilt für das gesamte DGH einschließlich aller Nebenräume und Nebeneinrichtungen; sie ist für alle Personen – Veranstalter, Benutzer und Besucher – verbindlich, die sich im oder auf dem zu ihm gehörenden Gelände aufhalten. Mit dem Betreten anerkennen sie die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie alle sonstigen von der Stadt, der Ortschaftsverwaltung Sirchingen oder den Aufsichtspersonen erlassenen Anordnungen.

(3) Die Vereinsvorstände, Lehrer, Ausbildungs- und Übungsleiter sowie die jeweiligen Veranstalter sind gegenüber der Stadt, vertreten durch die Ortschaftsverwaltung Sirchingen, für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Halle ist der jeweils Verantwortliche zu benennen. Ist dieser nicht der Antragsteller, ist dessen schriftliche Einwilligungserklärung beizufügen. Jede Änderung des Verantwortlichen ist der Ortschaftsverwaltung Sirchingen, ersatzweise der Stadtverwaltung, umgehend mitzuteilen.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Verwaltung und Aufsicht über das DGH liegt bei der Ortschaftsverwaltung, im Verhinderungsfalle bei der Stadtverwaltung. Die Veranstalter, Benutzer und Besucher sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Der Hausmeister beziehungsweise der zu seinem Vertreter bestellte Beauftragte ist ermächtigt, die laufende Aufsicht und Wartung des DGH im Auftrag der Ortschaftsverwaltung bzw. der Stadt vorzunehmen. Er ist bei allen seinen Handlungen Bevollmächtigter und Beauftragter der Stadt und übt unmittelbar das Hausrecht aus. Seine Anordnungen sind in jedem Falle zu befolgen.

(3) Der Bürgermeister, der Ortsvorsteher für den Stadtteil Sirchingen oder deren Beauftragte behalten sich das Recht vor, jederzeit alle Veranstaltungen zu besuchen.

(4) Bei Benutzung der Halle durch die Schule, die Vereine und die jeweiligen Veranstalter tragen die Lehrer, die Vereinsvorstände beziehungsweise die der Stadtverwaltung mitgeteilten 2 verantwortlichen Personen die Verantwortung; sie haben für die Beachtung der Benutzungsordnung zu sorgen. Der Beauftragte der Stadt ist gegenüber den Veranstaltern, Benutzern und Besuchern weisungsberechtigt.

§ 3 Benutzung

(1) Die mietweise Überlassung des DGH für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen, die bei der Ortschaftsverwaltung schriftlich unter Angabe der Art, Zeitdauer und des bzw. der Verantwortlichen zu beantragen ist, bedarf eines schriftlichen Vertrages. Dessen Bestandteile sind diese Benutzungsordnung und die Gebührenordnung für das DGH. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen. Die Räume dürfen nur zu dem im Antrag genannten Zweck benutzt werden. Eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Jedem Veranstalter wird ein Bestuhlungs- und Betischungsplan (§ 4 Absatz 5) ausgehändigt. Von jedem Veranstalter wird eine Kaution erhoben. Näheres regelt die Gebührenordnung für das DGH.

(2) Eventuell Vertragsänderungen müssen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich vereinbart werden.

(3) Eine Terminreservierung beziehungsweise –vormerkung begründet noch keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Veranstaltungstermin.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Räume im DGH besteht nicht.

(5) Liegen für den gleichen Tag mehrere Mietanträge vor, entscheidet die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Anträge. Örtliche Veranstalter haben Vorrang.

(6) Notwendige Schließungen des DGH oder einzelner Bereiche des DGH (Ferienzeit, Großputz und dergleichen) werden den Benutzern rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 4 Besondere Genehmigungen, weitergehende Rechtsvorschriften

(1) Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich, insbesondere auch des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz).

(2) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (insbesondere soweit es Fragen der Sperrzeit und des Gaststättenrechts betrifft), obliegt diese Verpflichtung dem Veranstalter.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren zu entrichten.

(4) Die Ortschaftsverwaltung Sirchingen ist nicht verpflichtet, beim Abschluss des Mietvertrags zu überprüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere wird eine eventuell erforderliche besondere Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis durch den Mietvertrag nicht ersetzt.

(5) Der für die Halle und den Versammlungsraum im DGH geltende Bestuhlungs- und Betischungsplan ist einzuhalten. Die maximale Besucherzahl (genehmigtes Fassungsvermögen) darf nicht überschritten werden.

§ 5 Brandschutz, Sanitätswache

(1) Bei der Überlassung des DGH bestellt die Stadt Bad Urach beziehungsweise die Ortschaftsverwaltung Sirchingen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach eine Sicherheitswache (Brand- und Katastrophenschutz). Die Sicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach (Abteilung Sirchingen) auf Kosten des Veranstalters gestellt. Für die Sanitätswache hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Es besteht die Möglichkeit hierfür den Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsgruppe Bad Urach) anzufordern.

(2) Den Anweisungen der mit der Brandwache beauftragten Feuerwehrleute ist unbedingt Folge zu leisten. Im Fall einer Zuwiderhandlung geht die Haftung für dadurch verursachte Schadensfälle auf den Veranstalter über.

(3) Die nach außen führenden Türen und Notausgänge dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Gegenstände verstellt oder verhängt werden.

(4) Die Zufahrten, Zugänge und Notausgänge, Feuerwehr- und Sanitätszufahrten dürfen nicht mit Fahrzeugen versperrt werden. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge sind notfalls abschleppen zu lassen.

(5) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Bad Urach beziehungsweise der Ortschaftsverwaltung Sirchingen angebracht werden. Sie müssen nichtbrennbar, schwer entflammbar oder feuerhemmend imprägniert sein. Zur Befestigung dürfen keine Nägel oder Schrauben verwendet werden.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen (Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen und so weiter) und das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art ist im DGH nicht gestattet.

(7) Das Rauchen i m Gebäude ist generell verboten.

(8) Der Veranstalter hat durch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ordnern die Sicherheit des Betriebs sowie die Sicherheit und Ordnung in der Halle jederzeit zu gewährleisten.

§ 6 Durchführung des Sport- und Übungsbetriebs

(1) Die Halle wird von den Schulen, Vereinen und Gruppen nach Maßgabe des Belegungsplanes benutzt. Der Belegungsplan für den Schul- und Übungsbetrieb wird von der Ortschaftsverwaltung Sirchingen und der Stadtverwaltung Bad Urach in Zusammenarbeit mit den Schulen und den Vereinen und Gruppen aufgestellt.

(2) Die festgelegten Anfangs- und Schlusszeiten der Übungsstunden sind pünktlich einzuhalten.

(3) Die Benutzungszeit der Halle endet spätestens um 22:00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Ortschaftsverwaltung.

(4) Allgemein erlaubt gilt die Benutzung der Halle mit Umkleide- und Geräteräumen einschließlich der Gerätschaften im Rahmen des Belegungsplanes.

(5) Sportliche Veranstaltungen außerhalb des Belegungsplanes bedürfen der Zustimmung der Ortschaftsverwaltung.

(6) An Wochenenden soll die Halle bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Öffentliche Veranstaltungen während der Woche haben gegenüber einer anderen Nutzung Vorrang. Die Gemeinde kann die Halle jederzeit für eigene Veranstaltungen benutzen. Die in solchen Fällen betroffenen Übungsleiter sind frühestmöglich zu benachrichtigen.

(7) Die jeweiligen Übungsleiter haben für die Beachtung dieser Benutzungsordnung und für Ruhe und Ordnung in der Halle zu sorgen. Sportliche Übungen dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten Übungsleiters stattfinden. Dieser muss während der Dauer des Übungsbetriebs anwesend sein. Er ist für die Anordnung und Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.

(8) Die Halle darf erst betreten werden, wenn der verantwortliche Übungsleiter oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er muss die Betriebssicherheit der Geräte vor der Benützung prüfen. Nach Beendigung der Übungsstunde hat er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume und Sportgegenstände zu überzeugen. Der Übungsleiter verlässt die Halle als letzter der Benutzergruppe.

(9) Die Halle darf zum Sportbetrieb nur in sauberen Turnschuhen oder barfuss benützt werden. Turnschuhe sind nur mit abreibfesten weißen oder beigefarbenen Sohlen zugelassen. Schuhe mit Stollen, Noppen oder Spikes sind nicht erlaubt.

(10) Die beweglichen Turn- und Sportgeräte sind unter größter Schonung von Boden, Seitenwänden und Geräten nach Anweisung und unter Aufsicht des Übungsleiters aufzustellen und nach Gebrauch wieder an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort beziehungsweise in die vorgesehenen Halterungen zurückzustellen. Das Schleifen von Turngeräten auf dem Boden ist verboten.

(11) Bei Ballspielen dürfen nur Bälle verwendet werden, die nicht gefettet und geharzt sind, noch nicht im Freien verwendet wurden und sich für den Hallenbetrieb eignen. Das Werfen oder Treten von Bällen an die Fenster und Türen, sowie an die Decke ist zu vermeiden.

(12) Die Halle und ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jeder Schaden ist von dem verantwortlichen Übungsleiter sofort dem Hausmeister zu melden.

(13) Untersagt ist die zweckwidrige Inanspruchnahme der Halle und der Einrichtungen, insbesondere Kugelstoßen mit Kugeln aus Gusseisen, Stemmübungen mit schweren Gewichten, Schlagballspiel, Stabwerfen, Fallenlassen schwerer Gegenstände und die Benutzung von Inlinern, Rollschuhen etc.

(14) Ebenfalls verboten ist der Genuss von Speisen und alkoholischen Getränken während und nach dem Übungsbetrieb.

(15) Jeder Benützer der Duschräume hat die Anlage sorgsam und kostensparend zu bedienen. Der verantwortliche Übungsleiter oder sein Stellvertreter haben sich nach dem Duschen zu überzeugen, dass alle Wasserhähne geschlossen sind.

(16) Vereinseigene Turngeräte dürfen stets widerruflich in den dafür vorgesehenen Schränken im Geräteraum untergebracht werden. Die Geräte sind als solche zu kennzeichnen. Die Gemeinde übernimmt für die Unterhaltung keine Haftung, auch nicht für Zerstörung durch höhere Gewalt oder Beschädigung durch Dritte.

(17) Auf der Brüstung der Empore dürfen keinerlei Gegenstände abgelegt werden. Das Sitzen auf der Brüstung ist strengstens untersagt.

§ 7 Durchführung der Veranstaltungen

(1) Sofern Eintrittskarten ausgegeben werden, hat der Veranstalter diese selbst zu beschaffen.

(2) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen hat der Veranstalter vor der Veranstaltung vom Hausmeister die Küche einschließlich der Geräte, des Geschirrs, der Gläser und so weiter zu übernehmen und nach der Veranstaltung in einwandfreiem und sauberem Zustand zurückzugeben. Der Wiederbeschaffungswert der verloren gegangenen beziehungsweise beschädigten Gegenstände ist vom Veranstalter zu ersetzen.

(3) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen sind mindestens 2 nicht alkoholische Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk.

(4) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Die Abnahme erfolgt durch den Hausmeister. Näheres regelt die Gebührenordnung. Die Tische und Stühle sind pfleglich zu behandeln, nach Beendigung der Veranstaltung sauber abzuwischen und so rechtzeitig aufzuräumen, dass der weitere Betrieb nicht gestört oder aufgehalten wird. Die Halle ist vom Veranstalter besenrein zu übergeben, bei übermäßiger Verschmutzung ist zu wischen; die weitere Hallenreinigung wird durch den Hausmeister besorgt. Alle weiteren ggf. benutzten Räume sind in gereinigtem Zustand zu übergeben.

(5) Das Anbringen von Dekorationen ist in § 5 Absatz 5 geregelt.

(6) Sämtliche technische Einrichtungen der Halle, wie Heizung, Be- und Entlüftung, Beleuchtung, Lautsprecheranlage, Bühnentechnik, dürfen grundsätzlich nur von dem Beauftragten der Stadt bedient werden.

(7) Für die Bedienung der Beleuchtung, der Lautsprecheranlage und der Bühnentechnik können von der Stadt Bad Urach oder der Ortschaftsverwaltung Sirchingen andere Personen nach entsprechender Einweisung zugelassen werden.

(8) Der Zutritt zu den Technikräumen ist grundsätzlich nur dem Beauftragten der Stadt gestattet.

(9) Die Garderobe ist vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko zu betreiben. Eine Haftung für die Garderobe übernimmt die Stadt Bad Urach nicht.

(10) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten und mitgebrachte Gegenstände (Material, Leergut, Getränke, nicht verbrauchte Lebensmittel und so weiter) vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.

(11) Die Ortschaftsverwaltung kann verlangen, dass für eine Veranstaltung ein von der Stadt Bad Urach gestellter Schutzboden verwendet wird. Der Schutzboden ist vom Veranstalter zu verlegen und nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und aufzurollen. Näheres regelt die Gebührenordnung.

(12) Den Auf- und Abbau der mobilen Bühne besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Der Bühnenaufbau und –abbau erfolgt unter Aufsicht und Anleitung des Hausmeisters. Näheres regelt die Gebührenordnung.

(13) Auf der Brüstung der Empore dürfen keinerlei Gegenstände abgelegt werden. Das Sitzen auf der Brüstung ist strengstens untersagt.

§ 8 Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Die Veranstalter, Benutzer und Besucher der Halle haben das Gebäude und seine Einrichtungen sowie die Außenanlagen schonend zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Jede Veränderung in oder an dem Gebäude und seiner Einrichtungen – dazu gehört insbesondere das Einschlagen von Nägeln und ähnliches in die Wände, die Böden, die Decken, die Fenster und so weiter – ist nicht gestattet.

(2) Der Zutritt zur Küche mit Nebenräumen, dem Stuhl- und Tischlagerraum und dem Geräteraum ist den Besuchern von Veranstaltungen nicht gestattet. Der Zutritt zu den Technikräumen ist in § 7 geregelt.

(3) Der Verkauf oder das Anbieten von Getränken und Waren aller Art, die Verteilung von Druck- und Werbeschriften, das Anbringen von Plakaten und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Bereich der Halle – mit Ausnahme von Hinweisen auf die Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Hausmeister – bedarf der besonderen Erlaubnis der Ortschaftsverwaltung Sirchingen.

(4) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.

(5) Untersagt ist die zweckwidrige Inanspruchnahme der Halle und der Einrichtungen.

(6) Nicht im Eigentum der Stadt stehende Gegenstände und Geräte dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ortschaftsverwaltung Sirchingen aufgestellt und aufbewahrt werden.

(7) Die Verwendung von Stühlen und Tischen im Freien ist nicht erlaubt.

(8) Das Einstellen von Fahrrädern ist nicht gestattet.

(9) Verboten ist:

a) Asche, Zigarettenstummel und sonstige Abfälle aller Art auf den Boden zu werfen.

b) Zigaretten auf dem Boden auszudrücken.

c) Gegenstände in die Spülklosetts oder Pissoirs zu werfen.

d) Auf den Tischen und Stühlen zu stehen.

(10) Die Lautsprecher-, Heizungs- und Lüftungsanlagen werden durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Stadt Bad Urach bedient. Soll die Bühne oder die Lautsprecheranlage von einem Beauftragten des Veranstalters bedient werden, so hat der Veranstalter die fachliche Eignung nachzuweisen und trägt die volle Verantwortung.

§ 9 Ausnahmen von der Benutzungsordnung

(1) Die Ortschaftsverwaltung, vertretungsweise die Stadtverwaltung, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Benutzungsordnung zulassen.

(2) Die Ortschaftsverwaltung Sirchingen, vertretungsweise die Stadtverwaltung, kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinausgehen, wenn dies durch die Eigenart der Veranstaltung für erforderlich gehalten wird.

(3) Über Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Ortschaftsrat Sirchingen.

§ 10 Verstöße gegen die Benutzungsordnung

(1) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung können Einzelpersonen, Vereine oder sonstige Veranstalter zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Halle ausgeschlossen werden.

(2) Der Bürgermeister, der/die Ortsvorsteher(in) des Stadtteils Sirchingen, der Ortschaftsrat oder deren Beauftragte sind befugt, Personen, die

a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,

b) andere Besucher belästigen,

c) die Einrichtungen der Halle beschädigen oder verunreinigen,

d) trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen,

e) trotz Aufforderung den Bestimmungen und Anordnungen des Hallenpersonals nicht Folge leisten, aus der Halle und ihren Nebenräumen zu verweisen. Die Befugnis kann auf den Veranstalter übertragen werden beziehungsweise gilt als übertragen, wenn die oben genannten Personen nicht anwesend sind.

(3) Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

(4) Benutzer, Veranstalter und Vereine, die in grober Weise dieser Benutzungsordnung oder den Einzelanweisungen des Hausmeisters zuwiderhandeln, können von der Ortschaftsverwaltung Sirchingen, vertretungsweise der Stadtverwaltung, zur sofortigen Räumung der Halle verpflichtet werden. Die Ortschaftsverwaltung / Stadtverwaltung ist erforderlichenfalls zur Ersatzvornahme berechtigt.

(5) Der Veranstalter bleibt im Falle des Absatzes 4 zur vollen Bezahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet.

§ 11 Haftung

(1) Die Benutzung der überlassenen Räume der Halle, der Einrichtungen und Geräte und des Außenbereichs erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Verantwortung des Benutzers beziehungsweise Veranstalters.

(2) Die Ortschaftsverwaltung Sirchingen überlässt die Halle oder Teile davon, die Einrichtungen und die Geräte in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Vereine und Veranstalter und sonstige Benutzer sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre Ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Beauftragten der Stadt anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.

(3) Der jeweilige Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, den Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen stehen.

(4) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Beauftragte oder Beschäftigte.

(5) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen entstehen, soweit es sich nicht um unvermeidliche Abnutzungserscheinungen handelt.

(6) Für sämtliche von den Vereinen, Veranstaltern oder sonstigen Benutzern eingebrachten Einrichtungen und Geräte übernimmt die Stadt keine Haftung.

(7) Die Stadt haftet insbesondere auch nicht für den Verlust oder für Schäden im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken oder anderen mitgebrachten Gegenständen.

(8) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

(9) Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben oder beheben zu lassen.

(10) Von diesen Haftungsbestimmungen bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gem. § 836 BGB unberührt.

§ 12 Benutzungsentgelt

Für die Überlassung des DGH wird eine Miete bzw. ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einer separaten Gebührenordnung.