Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schulkindbetreuung Bad Urach

§ 1 Aufgabe, Umfang
(1.) Die Schulkindbetreuung umfasst die außerschulische Betreuung von Grundschülern innerhalb 
festgelegter Zeiten.
(2.) Innerhalb der Betreuung werden den Kindern spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten 
sowie Hausaufgabenbetreuung angeboten.

§ 2 Aufnahme/Inanspruchnahme
An der Schulkindbetreuung können alle Grundschüler/Innen der Grundschule Wittlingen und der 
Barbara-Gonzaga-Gemeinschaftsschule gegen ein entsprechendes Entgelt teilnehmen.

§ 3 An-, Ab- und Ummeldung
a) Die Anmeldung soll für das darauffolgende Schuljahr bis zum 28. Februar, - oder wenn dieser 
Termin auf ein Wochenende fällt, auf den darauffolgenden Werktag - des laufenden Schuljahres 
bei der Stadt Bad Urach vorgenommen werden. Spätere Anmeldungen im Laufe des Schuljahres 
(z.B. Zuzug, sonstige Lebensumstände) sind ausnahmsweise möglich. Die Anmeldung ist für das 
jeweilige Schuljahr verbindlich.
(1.) Ummeldungen und Abmeldungen sind während des Schuljahres bis spätestens zum 10. eines 
Monats für den Folgemonat möglich. Um- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen.

§ 4 Ausschluss von der Betreuung
Grundschüler/Innen können von der Schulkindbetreuung u.a. ausgeschlossen werden, wenn
a) der Schüler/die Schülerin die Betreuung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht in 
Anspruch genommen hat,
b) das zu entrichtende Entgelt für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht gezahlt wurde,
c) erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Leitung 
der Schulkindbetreuung bzw. dem Betreuungspersonal über das Betreuungskonzept besteht,
d) ein Kind mehrfach den geordneten Ablauf in der Gruppe, insbesondere durch Belästigung 
oder Gefährdung anderer Kinder stört,
e) die Weisungen der Fachkräfte nicht befolgt werden und sich die Auffassungsunterschiede 
trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches nicht ausräumen lassen.

§ 5 Erhebungsgrundsatz für die Entgelte
(1.) Zur Deckung der laufenden Kosten werden Entgelte erhoben.
(2.) Die Entgelte sind für alle in der Schulkindbetreuung angemeldeten Schüler/innen der BGG und 
der Grundschule Wittlingen zu entrichten. Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten 
Betriebskosten der Schulkindbetreuung und ist deshalb auch während der Ferien (Ausnahme: Monat 
August in den Sommerferien), bei vorübergehender Unterbrechung von weniger als einem Monat, 
bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit der Abmeldung zu entrichten. Im vollen 
Kalenderjahr sind daher grundsätzlich 11 Monate gebührenpflichtig.
(3.) Für neu aufgenommene Schüler ist bei einem Eintritt ab dem 20. eines Monats 50 % des
regulären Entgelts zu entrichten.

§ 6 Bemessungsgrundlage und Höhe der Entgelte für die Betreuung
(1.) Höhe der monatlichen Betreuungsentgelte
a) Betreuungsangebot an der Grundschule Wittlingen
Verlässliche Grundschule 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr sowie 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr
Buchung 1 bis 5 Tage / Woche monatl. Entgelt von 38,00 EUR
b) Betreuungsangebot an der Barbara – Gonzaga- Gemeinschaftsschule
Verlässliche Grundschule 7:30 Uhr bis 8:25 Uhr sowie 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Buchung 1 Tag / Woche monatl. Entgelt von 15,00 EUR
Buchung 2 – 4 Tage / Woche monatl. Entgelt von 30,00 EUR
Buchung 5 Tage / Woche monatl. Entgelt von 38,00 EUR
Verlängerung von 13:00 Uhr bis 13:45 Uhr (nur an Tagen mit Mittagsunterricht)
Je gebuchter Tag / Woche monatl. 5,00 EUR
Ganztagesbetreuung 7:30 Uhr bis 8:25 Uhr sowie 12:00 Uhr bis 16:15 Uhr
Buchung 1 Tag / Woche monatl. Entgelt von 35,00 EUR
Buchung 2 Tage / Woche monatl. Entgelt von 60,00 EUR
Buchung 3 Tage / Woche monatl. Entgelt von 85,00 EUR
Buchung 4 Tage / Woche monatl. Entgelt von 110,00 EUR
Buchung 5 Tage / Woche monatl. Entgelt von 135,00 EUR
c) Ermäßigung: Besuchen Geschwister das gleiche Betreuungsangebot, erhält das jüngere 
Geschwisterkind eine Ermäßigung von 5,00 EUR, ausgenommen Ferienbetreuung. 
d) Ferienbetreuung 
Betreuung halbtags 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr  Je gebuchter Tag 10,00 EUR

Betreuung ganztags 7:30 Uhr bis 16:15 Uhr Je gebuchter Tag 21,00 EUR

Im Ferienentgelt Betreuung ganztags ist grundsätzlich eine Mittagsverpflegung enthalten. Von der 
Mittagsverpflegung ausgenommen sind ganztägige Ausflüge, zu welchen die Kinder von den Eltern 
mit ausreichender Verpflegung zu versorgen sind. 
(2.) Außer in der Ferienbetreuung ganztags ist in den Entgelten keine Mittagsverpflegung enthalten. 
Diese kann separat gebucht werden und ist demnach zusätzlich zu bezahlen. 
(3.) Die Entgeltpflicht entsteht zum 1. des Kalendermonats und ist zum 10. eines Monats fällig. 
(4.) Die Beiträge verstehen sich zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. 

§ 7 Ferienbetreuung
(1.) Für alle Grundschüler/innen findet in den Herbstferien, Faschingsferien, die erste Woche der 
Oster- und Pfingstferien und in den ersten drei Wochen der Sommerferien eine Betreuung statt. 
Die Weihnachtsferien werden bei Bedarf angeboten. Bei der Ferienbetreuung werden 
Schulbetreuungskinder bevorzugt. 
(2.) Hierfür ist eine schriftliche Anmeldung bis spätestens 4 Wochen vor Ferienbeginn erforderlich. 
(3.) Bei Rücktritt von der Anmeldung zur Ferienbetreuung bis zu vier Wochen vor Ferienbeginn sind 
keine Entgelte zu entrichten. Sofern der Rücktritt von vier Wochen bis zu einer Woche vor 
Ferienbeginn erfolgt,sind 50 % des Entgelts zu entrichten. Das volle Entgelt ist zu entrichten, wenn 
der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. 
(4.) Sollten zum Anmeldeschluss weniger als 6 Kinder angemeldet sein, behält sich die Verwaltung eine 
Absage der Ferienbetreuung vor. Eine Absage kann eine ganze Ferienbetreuungswoche, einzelne 
Tage oder den Zeitraum zwischen 13:00 Uhr und 16:15 Uhr betreffen.

§ 8 Aufsicht, Haftung
a) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die Betreuungskräfte der 
Einrichtung für die Schüler/innen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt erst mit 
der Übernahme der Schüler/innen durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit 
dem Verlassen derselben, spätestens um 16:15 Uhr in der Betreuung Barbara – Gonzaga –
Gemeinschaftsschule und um 13:30 Uhr in der Betreuung Grundschule Wittlingen. Auf dem Weg 
von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den 
Eltern/Erziehungsberechtigten. 
b) Während der Schulzeit besteht für die Schulkindbetreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz deckt jedoch nur 
Unfallschäden auf dem direkten Schulweg sowie die reguläre Betreuungszeit in der Gruppe, die 
unter Aufsicht einer Betreuungskraft stattfindet, ab. Für vom betreuten Kind verursachte

Sachschäden während der Betreuungszeit besteht kein Versicherungsschutz durch die Einrichtung. 
Während der Ferien wird kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gewährt. Für eventuelle 
Schäden während der Betreuung wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung bzw. 
Unfallversicherung empfohlen. 

§ 9
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01.09.2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen zur 
Berechnung der Entgelte in der Schulkindbetreuung.