Betriebs- und Benutzungsordnung Erddeponien Sirchingen und Wittlingen ab 01.01.2018

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Aufgrund von

  • § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. 2000, 581, ber. S. 698; letzte Änderung GBl. S. 870 vom 28.10.2015),
  • § 2, 13, 14 u. 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206; letzte Änderung GBl. S. 1147 vom 15.12.2015);
  • § 2, 6, 13, 15, 16, 17, 20, 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) (BGBl. I S. 212, 569) in der Fassung vom 04.04.2016;
  • § 2, 6, 8-10, 28 des Landesabfallgesetz (LAbfG) in der Fassung vom 14.10.2008 (GBl. Nr. 14, S. 370; letzte Änderung GBl. S. 802 vom 17.12.2009);
  • der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) in der Fassung vom 27.04.2009 (BGBl. I Nr. 22, S. 900; letzte Änderung BGBl. I Nr.11, S. 382 vom 04.03.2016);
  • § 1 Absatz 2 der Vereinbarung vom 26.10.1990 / 19.03.1991 zwischen dem Landkreis Reutlingen und der Stadt Bad Urach über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 Landesabfallgesetz vom 08.01.1990 bzw. § 6 Absatz 2 Nr. 4 Landesabfallgesetz Baden-Württemberg vom 14.10.2008

hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 24.10.2017 folgende Betriebs- und Benutzungsordnung über die Entsorgung von Erdaushub auf der Erddeponie „Dicke Teil“ in Bad Urach-Wittlingen und der Erddeponie „Hörnle“ in Bad Urach-Sirchingen beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich und Aufsicht

1. Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für die Erddeponie „Dicke Teil“ in Bad UrachWittlingen und die Erddeponie „Hörnle“ in Bad Urach-Sirchingen, beides sind Entsorgungseinrichtungen der Stadt Bad Urach.

2. Mit dem Befahren beziehungsweise Betreten der Erddeponien erkennen die Benutzer diese Betriebs- und Benutzungsordnung als verbindlich an. Sie gilt für das gesamte Gelände der Erddeponien, insbesondere für das durch Schilder gekennzeichnete Gelände und für alle Zufahrten, Fahrbahnen, Plätze und Grundstücke, die sachlich mit dem Erddeponiebereich zusammenhängen.

3. Auf den Erddeponien wird unbelasteter Erdaushub angenommen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt.

4. Auf den Erddeponien wird nur Erdaushub angenommen, welcher auf Grundstücken innerhalb des Entsorgungsgebietes der Stadt Bad Urach und deren Ortsteilen angefallen ist. Nur nach vorheriger Freigabe der Stadt Bad Urach darf auch Aushub aus anderen Bereichen des Landkreises Reutlingen abgeliefert werden.

5. Die Benutzer der Erddeponien haben den Anordnungen der Stadt, insbesondere den mit dem Betrieb der Erddeponien Beauftragten Folge zu leisten.

6. Benutzer der Erddeponien sind die satzungsrechtlich zur Benutzung von Entsorgungsanlagen Berechtigten und die tatsächlichen Benutzer der Erddeponien.

§ 2 - Zugelassene Abfallarten

1. Die beiden Erddeponien „Dicke Teil“ und „Hörnle“ dürfen laut Genehmigung vom Landratsamt Reutlingen als „Deponieklasse 0“ für Inertabfälle nach Deponieverordnung weiterbetrieben werden. Jedoch dürfen auf den Erddeponien nur unbelasteter Erdaushub mit folgenden Abfallschlüsselnummern abgelagert werden:

  • AVV-Abfallschlüssel 170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen
  • AVV-Abfallschlüssel 200202 Boden und Steine
  • Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBI. I, S. 1554), in der jeweils geltenden Fassung dürfen hierbei nicht überschritten werden (siehe Anhang 2 Nr. 2 BBodSchV).
  • Aushubmaterial mit geogen bedingt höheren Nickel- und Cadmiumgehalten darf abgelagert werden, soweit das Material mit den lokal anstehenden Böden und Steinen des Oberjura (Weißjura) vergleichbar ist (Hintergrundbelastung, vergleiche § 9 Absatz 2 BBodSchV). Belastetes Material aus anderen geologischen Formationen darf nur mit Zulassung der Genehmigungsbehörde beim Landratsamt Reutlingen im Einzelfall abgelagert werden. Eine Ausnahmegenehmigung für solche Fälle ist über den Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau zu beantragen. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

2. Für den Deponiewegebau dürfen bei Bedarf folgende Abfallarten nach geeigneter Aufbereitung (zum Beispiel in einer Bauschuttrecyclinganlage) eingesetzt werden:

  • AVV-Abfallschlüssel 170101 Beton
  • AVV-Abfallschlüssel 170102 Ziegel
  • AVV-Abfallschlüssel 170103 Fliesen, Ziegel, Keramik
  • AVV-Abfallschlüssel 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen
  • Die Bauschuttabfälle für den Wegebau müssen die Zuordnungswerte Z1.1 nach dem Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 13.04.2004, Az. 25-8982.31/37 „Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial“ einhalten. Auch diese Abfallarten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Freigabe durch den Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau angeliefert werden und nur bei Bedarf.

3. Unzulässig ist die Ablagerung von Straßenaufbruchmaterial, Bauschutt, Holz, Müll, Stroh, Heu, Gras, Gartenabfällen, Wurzelstöcken, Industrieabfällen, Giften und Stoffen, die geeignet sind, die Umwelt, insbesondere das Grundwasser, zu gefährden oder von Stoffen, die bei einer eventuellen Durchnässung die Stabilität der Auffüllung gefährden können.

4. Das angelieferte Material muss frei von umwelt- und gesundheitsschädlichen Beimengungen sein. Das Material darf keine Fremdkörper, zum Beispiel Steine, Glas, Metalle oder Kunststoffe, enthalten.

§ 3 - Nicht zugelassener Erdaushub

Nicht zur Deponierung zugelassen ist Erdaushub von/aus:

  • Kontaminierten Industrie- und Gewerbeflächen,
  • Durch Leckagen oder Unfälle von Transporten wassergefährdeter Stoffe entstandenen Schadensbereichen,
  • Altlastensanierungsmaßnahmen,
  • Mit belasteten Flusssedimenten kontaminierte Überschwemmungsgebiete,
  • Bodenbehandlungsanlagen,
  • Gewässerunterhaltungsmaßnahmen (insbesondere belastete Sedimente),
  • Straßenunterhaltungs- (Bankettschälgut), Straßenrückbau-Maßnahmen,
  • Spezielle Tiefbaumaßnahmen (Tunnelbau, tiefe Geländeeinschnitte, Bohrungen, Bauwerke mit mehreren Tiefgeschossen, Bergwerke und dergleichen),
  • Flächen auf denen Abwässer verrieselt oder belastete Schlämme ausgebracht wurden (gilt nicht für Klärschlämme die gemäß Klärschlammverordnung auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wurden),
  • Sonstigen Verdachtsflächen, stammt. Es sei denn, der Abfallerzeuger kann auch bei einer solchen Abfallherkunft nachvollziehbar begründen, dass der angelieferte Bodenaushub nicht schadstoffbelastet ist (zum Beispiel mittels Bestätigung eines Gutachters, entsprechender ausreichender Analytik und so weiter).

§ 4 - Zugelassene Benutzer

1. Zugelassene Benutzer für die Erddeponien sind:

  • Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Entsorgungsgebiet der Stadt Bad Urach und deren Ortsteilen.
  • Gewerbliche Anlieferer von Erdaushub, welcher nachweislich auf Grundstücken innerhalb der Stadt Bad Urach und deren Ortsteile angefallen ist.

2. Den Grundstückseigentümern gemäß Absatz 1 stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Mieter und Pächter der Stadt Bad Urach und deren Ortsteile gelegenen Grundstücken gleich.

3. Anlieferer und Anlieferungen aus anderen Bereichen des Landkreises Reutlingen sind nur nach vorheriger Rücksprache und Freigabe durch den Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau erlaubt.

§ 5 - Anlieferung

1. Die Annahme erfolgt nur in dem Maß, wie Auffüllflächen vorhanden sind.

2. Das Deponiepersonal ist berechtigt, Boden der Klasse 1 (Oberboden) und Klasse 2 (fließende Bodenarten) der DIN 18300 zurückzuweisen.

3. Die Anlieferungsmöglichkeiten bei Mengen über 20 t sind vorher mit dem Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau abzustimmen.

4. Vor der 1. Anlieferung aus einem Bauvorhaben hat der Transporteur eine vollständig ausgefüllte Anlieferungserklärung vorzulegen. Der Vordruck der Anlieferungserklärung ist beim Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau, auf der Homepage der Stadt oder bei der jeweiligen Ortschaftsverwaltung erhältlich.

a) In der Anlieferungserklärung ist anzugeben:

- Auftraggeber (Bauherr),

- Transporteur,

- Herkunft, Art und Menge des Bodenaushubs,

- Erklärung zur Herkunft des Bodenaushubs,

- Erklärung zur Qualität des Bodenaushubs,

- Ort, Datum und Unterschrift des Auftraggebers,

- Ort, Datum und Unterschrift des Transporteurs.

b) Bei Unterlassung der Voranmeldung gemäß § 5 oder unvollständiger Angaben in der Anlieferungserklärung kann eine Zurückweisung der Anlieferung erfolgen.

c) Mit der Genehmigung zum Abladen der 1. Fuhre werden vom Abfallerzeuger und Transporteur die Bestimmungen dieser Betriebs- und Benutzungsordnung sowie der Satzung über die Entsorgung von Erdaushub der Stadt Bad Urach anerkannt.

5. Zur Überprüfung der Ladungen werden Sichtkontrollen durchgeführt. Materialien, die gemäß § 3 dieser Betriebs- und Benutzungsordnung nicht abgekippt werden dürfen, werden zurückgewiesen. Mischladungen, die bei der Eingangskontrolle nicht festgestellt wurden, hat der Anlieferer auf eigene Kosten wieder aufzuladen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

6. Die Stadt Bad Urach behält sich vor, die zuständige Behörde von diesem Vorgang in Kenntnis zu setzen. Das Betriebspersonal ist befugt, zurückgewiesene Materialien sicherzustellen.

7. Unbefugte haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Erddeponien. Eltern haften für ihre Kinder.

8. Das Deponiepersonal gibt dem Benutzer die Abkippstelle an, ohne jedoch das Fahrzeug unmittelbar einzuweisen. Die Ablagerung an anderer als der angegebenen Stelle ist nicht zulässig.

9. Den Anweisungen des Deponiepersonals oder anderer Beauftragter der Stadt ist Folge zu leisten.

10. Das Betriebspersonal ist berechtigt, auch zugelassenen Erdaushub zurückzuweisen, falls Betriebsstörungen eingetreten oder zu befürchten sind.

11. Zurückgewiesene Materialien sind vom Anlieferer unverzüglich vom Betriebsgelände zu entfernen. Die Stadt Bad Urach übernimmt keine Kosten und keinen Ersatz für Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund von Zurückweisungen entstehen.

12. Bestehen Zweifel darüber, ob der angelieferte Erdaushub zur Entsorgung zugelassen ist, kann seine Annahme verweigert werden, bis der Benutzer den Nachweis erbracht hat, dass es sich um solchen zur Entsorgung zugelassenen Erdaushub handelt.

§ 6 - Öffnungszeiten

1. Die Erddeponien werden nur nach Bedarf geöffnet. Außerdem sind Anlieferungen bei Bedarf generell nur in den folgenden Zeiträumen möglich:

  • Montag bis Freitag 07:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 17:00 Uhr
  • Samstag 07:00 – 12:00 Uhr

Schlüssel für die Anlieferung für beide Erddeponien können beim Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau (Telefon 07125 156 -211/ -216) während der Rathausöffnungszeiten und nur gegen Vorlage der festgelegten Nachweise (unter anderem die vollständig ausgefüllte Anlieferungserklärung) abgeholt werden. Anlieferungsmengen über 20 t sind grundsätzlich rechtzeitig vorher mit dem Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau abzustimmen.

Für Anlieferungen von Mengen < 20 t und nach Freigabe von Mengen > 20 t und nach Vorlage der festgelegten Nachweise (u.a. die vollständig ausgefüllte Anlieferungserklärung) können Schlüssel für die Anlieferung bei den jeweiligen Ortsverwaltungen zu deren Öffnungszeiten abgeholt werden:

  • bei der Ortschaftsverwaltung Wittlingen für die Erddeponie „Dicke Teil“, Telefon 07125 3223
  • bei der Ortschaftsverwaltung Sirchingen für die Erddeponie „Hörnle“, Telefon 07125 9632120.

2. Änderungen der Öffnungszeiten werden im „Uracher“ bekannt gegeben und/oder am Tor der Erddeponie ausgehängt. Nachträgliche Änderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht.

3. Eine vorübergehende Schließung aufgrund der Witterungsverhältnisse oder sonstiger betrieblicher Gründe welche das Befahren nicht zulassen, kann erfolgen und wird wie oben erläutert bekannt gegeben. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachbereich II – Bau und Technik, Fachgebiet Tiefbau. Die Stadt Bad Urach übernimmt keine Kosten und keinen Ersatz für Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund der Schließung entstehen.

4. Das Betreten der Erddeponien ist ausschließlich während der Öffnungszeiten erlaubt.

§ 7 - Befahren der Erddeponien

1. Das Gelände der Erddeponien darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Annahmestelle sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

2. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen.

3. Die Verkehrsregelung im Bereich der Erddeponien erfolgt durch die üblichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der StVO, durch Hinweisschilder und durch Handzeichen des Betriebspersonals. Handzeichen des Betriebspersonals haben Vorrang vor Verkehrszeichen. Die getroffenen Verkehrsanordnungen sind zu befolgen. Im Übrigen gilt die StVO.

4. Der Aufenthalt der Lieferfahrzeuge und der Begleitpersonen ist nur solange zulässig, als er zur Entladung der Fahrzeuge erforderlich ist. Nach dem Abladen des Erdaushubs ist die Annahmestelle unverzüglich auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen zu verlassen.

5. Beim Rückwärtsfahren hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass sich im Bereich der rückwärtigen Fahrbahnen bzw. des rückwärtigen Deponiegeländes keine Personen oder Hindernisse befinden. Nötigenfalls hat er sich eines Einweisers zu bedienen.

§ 8 - Zustand der Anlieferungsfahrzeuge

1. Das Material ist auf den Fahrzeugen nach den verkehrspolizeilichen Vorschriften zu verladen und zu befördern. Die Fahrzeuge sind durch geeignete Maßnahmen (Planen, Netze, Decken, und so weiter) zu sichern, dass der Verlust von Erdaushub beim Transport sowie Verschmutzungen der Zufahrtsstraßen und Grundstücke entlang der Zufahrt vermieden wird.

2. Vor dem Verlassen der Deponien sind die Fahrzeuge so gründlich vom Schmutz zu reinigen, dass die Verschmutzungen öffentlicher Straßen und Wege unterbleibt.

3. Verschmutzungen auf den Zu- und Abfahrtswegen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen oder können auf seine Kosten beseitigt werden.

4. Kann durch die in Absatz 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen eine Verschmutzung von öffentlichen Straßen und Wegen nicht vermieden werden, ist das mit der Betriebsführung beauftragte Personal befugt, die Anlage zu schließen. Aus dieser Anordnung können keine Regressforderungen gegen die Stadt erhoben werden.

§ 9 - Verhalten auf den Erddeponien

1. Das Durchsuchen oder Mitnehmen von Erdaushub ist nicht erlaubt.

2. Offenes Feuer und Rauchen sind auf dem gesamten Gelände der Annahmestelle verboten. Das Rauchverbot gilt auch in den Fahrzeugen.

3. Das Betreten der Erddeponien außerhalb der Öffnungszeiten wird geahndet.

4. Kinder und Jugendliche dürfen die Erddeponien nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 10 - Rücknahmepflicht

Werden Materialien angeliefert, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind, so hat der Transporteur und / oder Abfallerzeuger diese Materialien zurück zu nehmen und unverzüglich mit dem Anlieferungsfahrzeug die Erddeponie zu verlassen. Das Deponiepersonal ist berechtigt, ein Fahrzeug zu diesem Zweck zurückzuhalten. Entstehende Kosten sind vom Abfallerzeuger beziehungsweise Transporteur zu ersetzen.

§ 11 - Haftung

1. Das Betreten und Befahren der Erddeponien erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Betriebs- und Benutzungsordnung beziehungsweise der Anordnung des beauftragten Deponiepersonals durch die Anlieferung beziehungsweise Entsorgung von Erdaushubmaterialien entstehen, haftet der jeweilige Transporteur beziehungsweise Benutzer und der Abfallerzeuger als Gesamtschuldner uneingeschränkt. Für Schäden, die ein Benutzer oder Besucher an Eigentum, Einrichtungen oder Fahrzeugen der Erddeponie oder am Eigentum anderer Benutzer verursacht, haftet der jeweilige Verursacher. Eltern haften für ihre Kinder. Dritte können aus dieser Bestimmung keine Ansprüche herleiten. Dies gilt bei Personenschäden entsprechen.

3. Die Stadt Bad Urach haftet nur für Personen- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden.

4. Die Stadt Bad Urach haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.

5. Benutzer haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil der Stadt Bad Urach, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen diese Betriebs- und Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben. Gewerbetreibende haften auch für alle Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen.

6. Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Deponiebetriebs wegen technischer Störungen, unaufschiebbarer betriebswichtiger Arbeiten oder Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, steht den Benutzern kein Anspruch auf Annahme des Erdaushubs oder auf Schadenersatz zu.

§ 12 - Verstöße

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Betriebs- und Benutzungsordnung und / oder gegen die Satzung, kann ein Verbot der Benutzung der Erddeponien ausgesprochen werden.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Betriebs- und Benutzungsordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Ausgefertigt Bad Urach, den 7. November 2017

Elmar Rebmann, Bürgermeister