Betriebs- und Benutzungsordnung zum Herunterladen
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat folgende Betriebs- und Benutzungsordnung
für den Häckselplatz „Dicke Teil“ in Bad Urach-Wittlingen beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1. Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für den Häckselplatz der Stadt Bad Urach.
Mit dem Befahren bzw. Betreten des Häckselplatzes erkennen die Benutzer diese Be-
triebs- und Benutzungsordnung als verbindlich an. Sie gilt für das gesamte Gelände des
Häckselplatzes.
2. Auf dem Häckselplatz wird Grüngut angenommen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt.
3. Auf dem Häckselplatz wird nur Grüngut angenommen, das auf Grundstücken innerhalb
des Entsorgungsgebietes des Landkreises Reutlingen angefallen ist.
§ 2
Zugelassenes Grüngut
1. Folgende Materialien werden angenommen:
Holziges Material (max. 15 cm Durchmesser):
Baumschnitt
Strauchschnitt
Heckenschnitt
Nichtholziges Material:
Grasschnitt, Strauchschnitt, Laub
Nichtholziger Heckenschnitt (z.B. Pflegeschnitt von Thuja- und Buchshecken)
Blumen, Stauden, Zimmerpflanzen ohne Erdballen/Topf
Stroh und Heu in kleinen Mengen
Fallobst in kleinen Mengen
2. Das angelieferte Material muss frei von umwelt- und gesundheitsschädlichen
Beimengungen sein. Das Material muss ohne Erdanhang angeliefert werden und darf
keine Fremdkörper, z.B. Steine, Glas, Metalle oder Kunststoffe, enthalten.
3. Das Material ist getrennt nach holzigem und nichtholzigem Material anzuliefern und ei-
genständig auf den dafür vorgesehenen Flächen bzw. in die dafür vorgesehenen Container zu entladen.
4. Nicht angeliefert werden dürfen Asche, Katzenstreu, Mist (z.B. Hasenmist), Küchenabfälle, Blumen- und Trauergebinde, Adventskränze, Wurzelstöcke.
§ 3
Zugelassene Benutzer
1. Zugelassene Benutzer für den Häckselplatz sind:
Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Entsorgungs-gebiet
Landkreises Reutlingen.
Gewerbliche Anlieferer von Grüngut, das nachweislich auf Grundstücken innerhalb
des Entsorgungsgebietes Landkreis Reutlingen angefallen ist. Ein geeigneter
Nachweis ist der schriftliche Auftrag des Grundstückseigentümers.
2. Den Grundstückseigentümern gemäß Absatz 1 stehen Erbbauberechtigte,
Nießbraucher, Mieter und Pächter von im Entsorgungsgebiet Landkreis Reutlingen gelegenen Grundstücken gleich.
§ 4
Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat separat beschlossen. Sie werden im
„Uracher“ bekannt gemacht und am Häckselplatz ausgehängt.
Nachträgliche Änderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht.
2. Das Betreten des Häckselplatzes ist ausschließlich während der Öffnungszeiten erlaubt.
3. Die Gemeindeverwaltung ist befugt, den Häckselplatz aus besonderen Gründen, im
Einzelfall auch kurzfristig zu schließen. Die Stadt Bad Urach übernimmt keine Kosten und
keinen Ersatz für Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund der Schließung entstehen. 3
§ 5
Aufsicht
Die Aufsicht und das Hausrecht über den Häckselplatz werden vom Betriebspersonal
ausgeübt. Die Benutzer des Häckselplatzes haben den Anweisungen des Be-
triebspersonals Folge zu leisten.
§ 7
Befahren des Häckselplatzes
1. Das Gelände des Häckselplatzes darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen
befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Annahmestelle sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
2. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen.
3. Die Verkehrsregelung im Bereich des Häckselplatzes erfolgt durch die üblichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der StVO, durch Hinweisschilder und durch
Handzeichen des Betriebspersonals. Handzeichen des Betriebspersonals haben Vor-
rang vor Verkehrszeichen. Die getroffenen Verkehrsanordnungen sind zu befolgen. Im
Übrigen gilt die StVO.
4. Für den Transport ist das Grüngut auf den Fahrzeugen durch geeignete Maß-nahmen
(Planen, Netze, Decken, usw.) so zu sichern, dass ein Verlust und eine Verschmutzung
des Geländes ausgeschlossen sind. Verschmutzungen auf dem Gelände, die beim Ent- oder Beladen entstehen, sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
5. Nach dem Abladen des Grünguts ist die Annahmestelle unverzüglich auf den dafür
vorgesehenen Verkehrswegen zu verlassen.
§ 8
Annahmekontrolle für gewerbliche Anlieferer
1. Das Abladen des Grünguts darf nur nach vorheriger Anmeldung vor Ort beim Betriebs-
personal erfolgen.
2. Die Benutzer sind verpflichtet, bei der Annahmekontrolle auf Verlangen den
Firmennamen, die Firmenadresse und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden 4
Fahrzeuges sowie den Namen und die Adresse des Grünguterzeugers und den Herkunftsort des Grünguts anzugeben. Die Benutzer haben ggf. die Angaben auf dem Annahmeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
3. Bei der Anlieferung und beim Entladen des Grünguts werden durch das Be-
triebs-personal Sicht- und Geruchskontrollen durchgeführt. Treten erst nach dem
Ab-laden Zweifel an der Zulässigkeit des Grünguts auf, hat der Anlieferer dieses wieder
aufzuladen.
§ 9
Annahmekontrolle für private Anlieferer
Das Grüngut der privaten Anlieferer wird stichprobenartig kontrolliert.
§ 10
Abladen
1. Das Grüngut geht in das Eigentum des Landkreises über, sobald es bei der
Annahmestelle vom Betriebspersonal angenommen ist.
2. Das Grüngut darf nur auf den vom Betriebspersonal angewiesenen oder durch Beschilderung ausgewiesenen Plätzen abgeladen werden.
3. Fahrzeuge sind vor dem Abkippen und Entladen zu sichern.
4. Eine Gefährdung anderer Personen ist auszuschließen; erforderlichenfalls haben die
Fahrzeugführer sich einweisen zu lassen.
§ 12
Zurückweisung von Materialien
1. Materialien, die nicht in § 2 Abs. 1 aufgeführt sind, entsprechend § 2 Abs. 2 Fremdkörper
und Beimengungen enthalten oder nicht entsprechend § 2 Abs. 3 getrennt angeliefert
werden, sind von der Annahme ausgeschlossen und werden zurückgewiesen. Die Stadt
Bad Urach behält sich vor, die zuständige Behörde von diesem Vorgang in Kenntnis zu
setzen. Das Betriebspersonal ist befugt, zurückgewiesene Materialien sicherzustellen.
2. Das Betriebspersonal ist berechtigt, auch zugelassenes Grüngut zurückzuweisen, falls
Betriebsstörungen eingetreten oder zu befürchten sind.
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3. Zurückgewiesene Materialien sind vom Anlieferer unverzüglich vom Betriebsgelände zu
entfernen. Die Stadt Bad Urach übernimmt keine Kosten und keinen Ersatz für Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund von Zurückweisungen entstehen.
§ 13
Verhalten auf dem Häckselplatz
1. Das Durchsuchen oder Mitnehmen von Grüngut ist nicht erlaubt.
2. Offenes Feuer und Rauchen sind auf dem gesamten Gelände der Annahmestelle verboten. Das Rauchverbot gilt auch in den Fahrzeugen.
3. Das Betreten des Häckselplatzes außerhalb der Öffnungszeiten wird geahndet.
4. Kinder und Jugendliche dürfen den Häckselplatz nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Es ist nicht erlaubt, Tiere mitzubringen.
§ 14
Verlorene Gegenstände
Die Stadt Bad Urach ist nicht verpflichtet, in dem angelieferten Grüngut nach verlorenen
Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Auf der Annahmestelle gefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 15
Haftung
Das Betreten und Befahren des Häckselplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Bad
Urach haftet nur für Personen- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahr-
lässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden.
Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Die
Stadt Bad Urach haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
Ihr obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Benutzer haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil der
Stadt Bad Urach, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen diese Betriebs- und Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben. Gewerbetreibende
haften auch für alle Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen.
§ 16
Verstöße
Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Betriebs- und
Benutzungsordnung kann ein Verbot der Benutzung des Häckselplatzes ausgesprochen
werden.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Betriebs- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Urach, 16.12.2014
Elmar Rebmann
Bürgermeister