Betriebs- und Benutzungsordnung Häckselplatz Dicke Teil Wittlingen

Betriebs- und Benutzungsordnung zum Herunterladen

Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat folgende Betriebs- und Benutzungsordnung  
für den Häckselplatz „Dicke Teil“ in Bad Urach-Wittlingen beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Allgemeines 
 
1. Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für den Häckselplatz der Stadt Bad Urach. 
Mit dem Befahren bzw. Betreten des Häckselplatzes erkennen die Benutzer diese Be-
triebs- und Benutzungsordnung als verbindlich an. Sie gilt für das gesamte Gelände des 
Häckselplatzes. 
 
2.  Auf  dem  Häckselplatz  wird  Grüngut  angenommen  und  einer  ordnungsgemäßen  Verwertung zugeführt. 
 
3. Auf dem Häckselplatz wird nur Grüngut angenommen, das auf Grundstücken innerhalb 
des Entsorgungsgebietes des Landkreises Reutlingen angefallen ist. 
 
 
§ 2 
 
Zugelassenes Grüngut 
 
1. Folgende Materialien werden angenommen: 
 
Holziges Material (max. 15 cm Durchmesser): 
Baumschnitt 
Strauchschnitt 
Heckenschnitt

 
Nichtholziges Material: 
 
Grasschnitt, Strauchschnitt, Laub 
Nichtholziger Heckenschnitt (z.B. Pflegeschnitt von Thuja- und Buchshecken) 
Blumen, Stauden, Zimmerpflanzen ohne Erdballen/Topf 
Stroh und Heu in kleinen Mengen 
Fallobst in kleinen Mengen
 
2.  Das  angelieferte  Material  muss  frei  von  umwelt-  und  gesundheitsschädlichen 
Beimengungen sein. Das Material muss ohne Erdanhang angeliefert werden und darf 
keine Fremdkörper, z.B. Steine, Glas, Metalle oder Kunststoffe, enthalten. 
 
3. Das Material ist getrennt nach holzigem und nichtholzigem Material anzuliefern und ei-
genständig auf den dafür vorgesehenen Flächen bzw. in die dafür vorgesehenen Container zu entladen. 
 
4. Nicht angeliefert werden dürfen Asche, Katzenstreu, Mist (z.B. Hasenmist), Küchenabfälle, Blumen- und Trauergebinde, Adventskränze, Wurzelstöcke. 
 
 
§ 3 
 
Zugelassene Benutzer 
 
1. Zugelassene Benutzer für den Häckselplatz sind: 
 
  Eigentümer  von  bebauten  oder  unbebauten  Grundstücken  im  Entsorgungs-gebiet 
Landkreises Reutlingen. 
  Gewerbliche Anlieferer von Grüngut, das nachweislich auf Grundstücken innerhalb 
des  Entsorgungsgebietes  Landkreis  Reutlingen  angefallen  ist.  Ein  geeigneter 
Nachweis ist der schriftliche Auftrag des Grundstückseigentümers. 
 
2.  Den  Grundstückseigentümern  gemäß  Absatz  1  stehen  Erbbauberechtigte, 
Nießbraucher, Mieter und Pächter von im Entsorgungsgebiet Landkreis Reutlingen gelegenen Grundstücken gleich. 
 
 
§ 4 
 
Öffnungszeiten 
 
1.  Die  Öffnungszeiten  werden  vom  Gemeinderat  separat  beschlossen.  Sie  werden  im 
„Uracher“ bekannt gemacht und am Häckselplatz ausgehängt. 
Nachträgliche Änderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht. 
 
2. Das Betreten des Häckselplatzes ist ausschließlich während der Öffnungszeiten erlaubt. 
 
3.  Die  Gemeindeverwaltung  ist  befugt,  den  Häckselplatz  aus  besonderen  Gründen,  im 
Einzelfall auch kurzfristig zu schließen. Die Stadt Bad Urach übernimmt keine Kosten und 
keinen Ersatz für Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund der Schließung entstehen.   3
 
§ 5 
 
Aufsicht 
 
Die  Aufsicht  und  das  Hausrecht  über  den  Häckselplatz  werden  vom  Betriebspersonal 
ausgeübt.  Die  Benutzer  des  Häckselplatzes  haben  den  Anweisungen  des  Be-
triebspersonals Folge zu leisten. 
 
§ 7 
 
Befahren des Häckselplatzes 
 
1. Das Gelände des Häckselplatzes darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen 
befahren  werden.  Die  Verkehrswege  innerhalb  der  Annahmestelle  sind  nicht  dem  öffentlichen Verkehr gewidmet. 
 
2. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. 
 
3.  Die  Verkehrsregelung  im  Bereich  des  Häckselplatzes  erfolgt  durch  die  üblichen  Verkehrszeichen  und  Verkehrseinrichtungen  der  StVO,  durch  Hinweisschilder  und  durch 
Handzeichen  des  Betriebspersonals.  Handzeichen  des  Betriebspersonals  haben  Vor-
rang vor Verkehrszeichen. Die getroffenen Verkehrsanordnungen sind zu befolgen. Im 
Übrigen gilt die StVO. 
 
4. Für den Transport ist das Grüngut auf den Fahrzeugen durch geeignete Maß-nahmen 
(Planen, Netze, Decken, usw.) so zu sichern, dass ein Verlust und eine Verschmutzung 
des Geländes ausgeschlossen sind. Verschmutzungen auf dem Gelände, die beim Ent- oder Beladen entstehen, sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. 
 
5.  Nach  dem  Abladen  des  Grünguts  ist  die  Annahmestelle  unverzüglich  auf  den  dafür 
vorgesehenen Verkehrswegen zu verlassen. 
 
 
§ 8 
 
Annahmekontrolle für gewerbliche Anlieferer 
 
1. Das Abladen des Grünguts darf nur nach vorheriger Anmeldung vor Ort beim Betriebs-
personal erfolgen. 
 
2.  Die  Benutzer  sind  verpflichtet,  bei  der  Annahmekontrolle  auf  Verlangen  den 
Firmennamen, die Firmenadresse und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden   4
Fahrzeuges  sowie  den  Namen  und  die  Adresse  des Grünguterzeugers und  den  Herkunftsort des Grünguts anzugeben. Die Benutzer haben ggf. die Angaben auf dem Annahmeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. 
 
3.  Bei  der  Anlieferung  und  beim  Entladen  des  Grünguts  werden  durch  das  Be-
triebs-personal  Sicht-  und  Geruchskontrollen  durchgeführt.  Treten  erst  nach  dem 
Ab-laden Zweifel an der Zulässigkeit des Grünguts auf, hat der Anlieferer dieses wieder 
aufzuladen. 
 
 
§ 9 
 
Annahmekontrolle für private Anlieferer 
Das Grüngut der privaten Anlieferer wird stichprobenartig kontrolliert. 
 
 
§ 10 
 
Abladen 
 
1.  Das  Grüngut  geht  in  das  Eigentum  des  Landkreises  über,  sobald  es  bei  der 
Annahmestelle vom Betriebspersonal angenommen ist. 
 
2.  Das  Grüngut  darf  nur  auf  den  vom  Betriebspersonal  angewiesenen  oder  durch  Beschilderung ausgewiesenen Plätzen abgeladen werden. 
 
3. Fahrzeuge sind vor dem Abkippen und Entladen zu sichern. 
 
4.  Eine  Gefährdung  anderer  Personen  ist  auszuschließen;  erforderlichenfalls  haben  die 
Fahrzeugführer sich einweisen zu lassen. 
 
 
§ 12 
 
Zurückweisung von Materialien 
 
1. Materialien, die nicht in § 2 Abs. 1 aufgeführt sind, entsprechend § 2 Abs. 2 Fremdkörper 
und Beimengungen enthalten oder nicht entsprechend § 2 Abs. 3 getrennt angeliefert 
werden, sind von der Annahme ausgeschlossen und werden zurückgewiesen. Die Stadt 
Bad Urach behält sich vor, die zuständige Behörde von diesem Vorgang in Kenntnis zu 
setzen. Das Betriebspersonal ist befugt, zurückgewiesene Materialien sicherzustellen. 
 
2. Das Betriebspersonal ist berechtigt, auch zugelassenes Grüngut zurückzuweisen, falls 
Betriebsstörungen eingetreten oder zu befürchten sind. 
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3. Zurückgewiesene Materialien sind vom Anlieferer unverzüglich vom Betriebsgelände zu 
entfernen.  Die  Stadt  Bad  Urach  übernimmt  keine  Kosten  und  keinen  Ersatz  für  Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund von Zurückweisungen entstehen. 
 
 
§ 13 
 
Verhalten auf dem Häckselplatz 
 
1. Das Durchsuchen oder Mitnehmen von Grüngut ist nicht erlaubt. 
 
2. Offenes Feuer und Rauchen sind auf dem gesamten Gelände der Annahmestelle verboten. Das Rauchverbot gilt auch in den Fahrzeugen. 
 
3. Das Betreten des Häckselplatzes außerhalb der Öffnungszeiten wird geahndet. 
 
4. Kinder und Jugendliche dürfen den Häckselplatz nur in Begleitung Erwachsener betreten. 
Es ist nicht erlaubt, Tiere mitzubringen. 
 
 
§ 14 
 
Verlorene Gegenstände 
Die Stadt Bad Urach ist nicht verpflichtet, in dem angelieferten Grüngut nach verlorenen 
Gegenständen  zu  suchen  oder  suchen  zu  lassen.  Auf  der  Annahmestelle  gefundene 
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. 
 
 
§ 15 
 
Haftung 
Das Betreten und Befahren des Häckselplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Bad 
Urach haftet nur für Personen- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahr-
lässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. 
Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Die 
Stadt Bad Urach haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen oder Tiere entstehen. 
Ihr  obliegt  keine  über  die  Verkehrssicherungspflicht  hinausgehende  Obhuts-  und  Bewachungspflicht. Benutzer haften für alle  Schäden  und  sonstigen  Folgen  zum  Nachteil  der 
Stadt  Bad  Urach,  die  sich  aus  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Betriebs-  und  Benutzungsordnung  oder  aus  nicht  verkehrsgerechtem  Verhalten  ergeben.  Gewerbetreibende 
haften auch für alle Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen.  

§ 16 
 
Verstöße 
Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Betriebs- und 
Benutzungsordnung kann ein Verbot der Benutzung des Häckselplatzes ausgesprochen 
werden. 
 
 
§ 17 
 
Inkrafttreten 
Diese Betriebs- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Bad Urach, 16.12.2014 
Elmar Rebmann 
Bürgermeister