Betriebssatzung zum Herunterladen
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs
§ 2 Name des Eigenbetriebs
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stammkapital
§ 5 Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs
§ 6 Aufgaben des Gemeinderates
§ 7 Betriebsausschuss
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses
§ 9 Aufgaben des Bürgermeisters
§ 10 Betriebsleitung
§ 11 Aufgaben der Betriebsleitung
§12 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
§13 Inkrafttreten
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und des § 3 Abs. 2
des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt
Bad Urach in der Sitzung vom 12.12.2022 folgende Betriebssatzung des Eigenbetriebs
„Gartenschau Bad Urach 2027“ beschlossen:
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb hat den Zweck, die im Rahmen des Landesprogramms „Natur in
Stadt und Land“ im Jahr 2027 in Bad Urach stattfindende „Gartenschau“ zu planen,
durchzuführen und abzuwickeln. Ziel dabei ist die Förderung des Umweltschutzes,
der Landschaftspflege sowie die Förderung kultureller Zwecke und der Volksbildung.
(2) Der Eigenbetrieb hat seinen Sitz in Bad Urach.
(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszwecken fördernden oder ihn
wirtschaftlich berührenden Geschäfte.
(4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.
§ 2 Name des Eigenbetriebs
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Gartenschau Bad Urach 2027“.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Eigenbetrieb fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Eigenbetriebs ist die Förderung des Umweltschutzes, der Landschaftspflege sowie
die Förderung kultureller Zwecke und der Volksbildung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Schaffung verschiedener Grünanlagen zur
Durchführung der Gartenschau 2027 sowie hierzu erforderlicher Arrondierungen, die
Umgestaltung und Ergänzung von Erholungs-, Spiel- und Sporteinrichtungen und
durch kulturelle Veranstaltungen.
(2) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er fördert nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Stadt Bad Urach erhält keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen
aus Mitteln des Eigenbetriebs. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des
Eigenbetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke erhält die Stadt Bad Urach ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Übersteigendes Vermögen
erhält ebenfalls die Stadt Bad Urach, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Stammkapital
Auf die formale Festsetzung von Stammkapital wird nach § 12 Abs. 2 EigBG verzichtet.
§ 5 Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs
Verwaltungsorgane des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der
Bürgermeister und die Betriebsleitung.
§ 6 Aufgaben des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat
entscheidet über
1. die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Mitglieder des
Betriebsausschusses,
2. die allgemeine Festsetzung von Abgaben (öffentlich-rechtliche Entgelte),
3. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
4. die Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 5. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des
Eigenbetriebes, die Beteiligung des Eigenbetriebes an wirtschaftlichen
Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen
sowie über die Übernahme weiterer Aufgaben,
6. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen
Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist,
7. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und
die Bestellung anderer Sicherheiten,
8. sowie den Erwerb, den Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegenleistung im
Einzelfall 150.000 € übersteigt,
9. die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn der Wert
des Gegenstandes im Einzelfall mehr als 150.000 € beträgt;
10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50.000 €,
11. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher
Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die
Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Eigenbetriebs im
Einzelfall mehr als 20.000 € beträgt,
12. die Bestellung von Vertretern in die Organe von Unternehmen und öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er
Mitglied ist,
13. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung eines
Jahresgewinns oder die Deckung eines Jahresverlusts,
14. die Entlastung der Betriebsleitung,
15. die Neuaufnahme von Fremddarlehen und die Gewährung von Darlehen des
Eigenbetriebs an die Stadt,
16. die Gesamt- und Entwurfsplanung der Gartenschau Bad Urach 2027.
(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom
Betriebsausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung
überwiesen werden.
§ 7 Betriebsausschuss
(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender
Betriebsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung „Gartenschauausschuss“
(GSA). Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Bürgermeister) und 7
weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Für die weiteren Mitglieder des
Betriebsausschusses werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im
Verhinderungsfall vertreten.
(2) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Betriebsleitung sachverständige
Bedienstete des Eigenbetriebs zu den Sitzungen des Betriebsausschusses laden.
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss (GSA) berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die
der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
soweit nicht der Gemeinderat oder die Betriebsleitung zuständig sind. Hierunter fallen
insbesondere:
1. der Erwerb, den Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegenleistung im
Einzelfall mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 150.000 € beträgt;
2. die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben (Baubeschluss) und die
Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Vergabe der Lieferungen und
Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) im Wert von mehr als
50.000 €, unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme des Liquiditätsplans
(Investition) oder des Erfolgsplans handelt;
3. der Erwerb anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn die
Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall mehr als 50.000 € beträgt;
4. die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn der Wert
des Gegenstandes im Einzelfall mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 150.000 €
beträgt;
5. den Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn die Jahresprämie 10.000 €
übersteigt;
6. die Erteilung von Aufträgen an Architekten, Ingenieure und Gutachter, bei einem
Honorar von mehr als 10.000 € im Einzelfall;
7. die Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder von beweglichen
Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von mehr als
12.000 € im Einzelfall;
8. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 10.000 €,
aber nicht mehr als 50.000 €;
9. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher
Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die
Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Eigenbetriebs im
Einzelfall mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 20.000 € beträgt;
10. die Stundung von Forderungen von mehr als 3 Monaten und für einen Betrag von
mehr als 20.000 €,
11. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche
Entscheidungen von Beamten der Besoldungsgruppen ab A 9 und von
Beschäftigten der Entgeltgruppen ab TVöD 10;
12. die Zustimmung zu Mehraufwendungen/-ausgaben des Erfolgs- und
Liquiditätsplans, wenn diese für das einzelne Vorhaben mehr als 15.000 €
betragen;
13. die Bewilligung von Freigiebigkeitsleistungen und die Annahme von
Schenkungen von mehr als 5.000 €.
14. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind dem Gemeinderat bekannt zu
geben. (3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig,
so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat kann dem Betriebsausschuss allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des
Betriebsausschusses ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.
(5) Ein Viertel aller Mitglieder des Betriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem
Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Stadt von
besonderer Bedeutung ist.
(6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Gemeinderat oder
der Betriebsausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderats
gegeben.
§ 9 Aufgaben des Bürgermeisters
(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu
einer Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses aufgeschoben
werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats oder des
Betriebsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung
sind den Mitgliedern des Gemeinderats oder Betriebsausschusses unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Solange für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt ist, nimmt der
Bürgermeister auch die der Betriebsleitung nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser
Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Ist eine Betriebsleitung bestellt, kann der
Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der
Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern
und Missstände zu beseitigen.
(3) Die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche
Entscheidungen von Beamten bis Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten bis
Entgeltgruppe TVöD 9, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung
stehenden Personen.
§ 10 Betriebsleitung
Über die Bestellung einer Betriebsleitung entscheidet der Gemeinderat. Die Betriebsleitung
kann aus einem oder mehreren Betriebsleitern bestehen. Bei Meinungsverschiedenheiten
innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Bürgermeister.
§ 11 Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegen damit
insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen
Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der
Betriebsausschuss zuständig ist. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im
Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, sowie alle sonstigen
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes
notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von
Instandsetzungsarbeiten, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer
wirtschaftlichen Lagerhaltung, die Umschuldung oder die Vereinbarung neuer
Konditionen bei auslaufenden Zinsbindungsfristen für bestehende Darlehen in
unbeschränkter Höhe.
(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die wirtschaftliche
Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.
(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, des
Betriebsausschusses und die Entscheidung des Bürgermeisters in Angelegenheiten
des Eigenbetriebs.
(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere
1. halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die
Abwicklung des Liquiditätsplans zu berichten,
2. unverzüglich zu berichten, wenn
a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst
in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,
b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Liquiditätsplans (Investitionen)
geleistet werden müssen oder sonst vom Liquiditätsplan abgewichen werden
muss.
(5) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen der Stadt alle
Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm
insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Zwischenberichte an den
Bürgermeister (Abs. 4) zuzuleiten.
(6) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben.
(7) Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des
Bürgermeisters.
(8) Sofern die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, regelt der
Bürgermeister die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung mit Zustimmung
des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.
(1) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
(2) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn des Jahres – bzw. zusammen mit dem
Haushaltsplan der Verwaltung – einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über den
Bürgermeister dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem
Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage der
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).
§ 13 Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Ausgefertigt
Bad Urach, den 13.12.2022
Elmar Rebmann
Bürgermeister