Betriebssatzung für die „Gartenschau Bad Urach 2027“

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Inhaltsübersicht 
 
§ 1  Gegenstand des Eigenbetriebs 
§ 2  Name des Eigenbetriebs 
§ 3  Gemeinnützigkeit 
§ 4  Stammkapital 
§ 5  Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs 
§ 6  Aufgaben des Gemeinderates 
§ 7  Betriebsausschuss 
§ 8  Aufgaben des Betriebsausschusses 
§ 9  Aufgaben des Bürgermeisters 
§ 10  Betriebsleitung 
§ 11  Aufgaben der Betriebsleitung 
§12  Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss 
§13  Inkrafttreten 
 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und des § 3 Abs. 2 
des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt 
Bad Urach in der Sitzung vom 12.12.2022 folgende Betriebssatzung des Eigenbetriebs 
„Gartenschau Bad Urach 2027“ beschlossen: 
 
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs 
(1) Der Eigenbetrieb hat den Zweck, die im Rahmen des Landesprogramms „Natur in 
Stadt und Land“ im Jahr 2027 in Bad Urach stattfindende „Gartenschau“ zu planen, 
durchzuführen und abzuwickeln. Ziel dabei ist die Förderung des Umweltschutzes, 
der Landschaftspflege sowie die Förderung kultureller Zwecke und der Volksbildung.  
 
(2) Der Eigenbetrieb hat seinen Sitz in Bad Urach.  
 
(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszwecken fördernden oder ihn 
wirtschaftlich berührenden Geschäfte.   
 
(4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.  

 § 2 Name des Eigenbetriebs 
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Gartenschau Bad Urach 2027“. 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit 
(1) Der Eigenbetrieb fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des 
Eigenbetriebs ist die Förderung des Umweltschutzes, der Landschaftspflege sowie 
die Förderung kultureller Zwecke und der Volksbildung. Der Satzungszweck wird 
verwirklicht insbesondere durch die Schaffung verschiedener Grünanlagen zur 
Durchführung der Gartenschau 2027 sowie hierzu erforderlicher Arrondierungen, die 
Umgestaltung und Ergänzung von Erholungs-, Spiel- und Sporteinrichtungen und 
durch kulturelle Veranstaltungen. 
   
(2)  Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er fördert nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke.  
 
(3) Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Stadt Bad Urach erhält keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen 
aus Mitteln des Eigenbetriebs. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des 
Eigenbetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
begünstigt werden.   
 
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
Zwecke erhält die Stadt Bad Urach ihre eingezahlten Kapitalanteile und den 
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Übersteigendes Vermögen 
erhält ebenfalls die Stadt Bad Urach, die es ausschließlich und unmittelbar für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
 
§ 4 Stammkapital 
Auf die formale Festsetzung von Stammkapital wird nach § 12 Abs. 2 EigBG verzichtet. 
 
§ 5 Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs 
Verwaltungsorgane des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der 
Bürgermeister und die Betriebsleitung.  
 
§ 6 Aufgaben des Gemeinderates 
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat 
entscheidet über 
1.  die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Mitglieder des 
Betriebsausschusses, 
2.  die allgemeine Festsetzung von Abgaben (öffentlich-rechtliche Entgelte),  
3.  den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, 
4.  die Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 5.  die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des 
Eigenbetriebes, die Beteiligung des Eigenbetriebes an wirtschaftlichen 
Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen 
sowie über die Übernahme weiterer Aufgaben, 
6.  die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen 
Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist, 
7.  die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und 
die Bestellung anderer Sicherheiten, 
8.  sowie den Erwerb, den Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung 
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegenleistung im 
Einzelfall 150.000 € übersteigt, 
9.  die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn der Wert 
des Gegenstandes im Einzelfall mehr als 150.000 € beträgt; 
10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50.000 €, 
11. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher 
Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die 
Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Eigenbetriebs im 
Einzelfall mehr als 20.000 € beträgt, 
12. die Bestellung von Vertretern in die Organe von Unternehmen und öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er 
Mitglied ist, 
13. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung eines 
Jahresgewinns oder die Deckung eines Jahresverlusts, 
14. die Entlastung der Betriebsleitung, 
15. die Neuaufnahme von Fremddarlehen und die Gewährung von Darlehen des 
Eigenbetriebs an die Stadt, 
 
16. die Gesamt- und Entwurfsplanung der Gartenschau Bad Urach 2027. 
 
(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom 
Betriebsausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung 
überwiesen werden. 
 
§ 7 Betriebsausschuss 
(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender 
Betriebsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung „Gartenschauausschuss“ 
(GSA). Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Bürgermeister) und 7 
weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Für die weiteren Mitglieder des 
Betriebsausschusses werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im 
Verhinderungsfall vertreten. 
 
(2) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Betriebsleitung sachverständige 
Bedienstete des Eigenbetriebs zu den Sitzungen des Betriebsausschusses laden. 
 
  § 8 Aufgaben des Betriebsausschusses 
 
(1) Der Betriebsausschuss (GSA) berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die 
der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.  
 
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, 
soweit nicht der Gemeinderat oder die Betriebsleitung zuständig sind. Hierunter fallen 
insbesondere:  
 
1.  der Erwerb, den Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von 
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegenleistung im 
Einzelfall mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 150.000 € beträgt; 
2.  die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben (Baubeschluss) und die 
Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Vergabe der Lieferungen und 
Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) im Wert von mehr als 
50.000 €, unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme des Liquiditätsplans 
(Investition) oder des Erfolgsplans handelt; 
3.  der Erwerb anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn die 
Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall mehr als 50.000 € beträgt; 
4.  die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn der Wert 
des Gegenstandes im Einzelfall mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 150.000 € 
beträgt; 
5.  den Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn die Jahresprämie 10.000 € 
übersteigt; 
6.  die Erteilung von Aufträgen an Architekten, Ingenieure und Gutachter, bei einem 
Honorar von mehr als 10.000 € im Einzelfall; 
7.  die Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder von beweglichen 
Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von mehr als 
12.000 € im Einzelfall; 
8.  die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 10.000 €, 
aber nicht mehr als 50.000 €; 
9.  den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher 
Ansprüche sowie den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die 
Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Eigenbetriebs im 
Einzelfall mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 20.000 € beträgt; 
10. die Stundung von Forderungen von mehr als 3 Monaten und für einen Betrag von 
mehr als 20.000 €, 
11. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche 
Entscheidungen von Beamten der Besoldungsgruppen ab A 9 und von 
Beschäftigten der Entgeltgruppen ab TVöD 10; 
12. die Zustimmung zu Mehraufwendungen/-ausgaben des Erfolgs- und 
Liquiditätsplans, wenn diese für das einzelne Vorhaben mehr als 15.000 € 
betragen; 
13. die Bewilligung von Freigiebigkeitsleistungen und die Annahme von 
Schenkungen von mehr als 5.000 €. 
14. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind dem Gemeinderat bekannt zu 
geben. (3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, 
so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. 
 
(4) Der Gemeinderat kann dem Betriebsausschuss allgemein oder im Einzelfall 
Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des 
Betriebsausschusses ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind. 
 
(5) Ein Viertel aller Mitglieder des Betriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem 
Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Stadt von 
besonderer Bedeutung ist. 
 
(6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Gemeinderat oder 
der Betriebsausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderats 
gegeben. 
 
 
§ 9 Aufgaben des Bürgermeisters 
(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu 
einer Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses aufgeschoben 
werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats oder des 
Betriebsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung 
sind den Mitgliedern des Gemeinderats oder Betriebsausschusses unverzüglich 
mitzuteilen.  
 
(2) Solange für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt ist, nimmt der 
Bürgermeister auch die der Betriebsleitung nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser 
Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Ist eine Betriebsleitung bestellt, kann der 
Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der 
Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern 
und Missstände zu beseitigen.  
 
(3) Die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche 
Entscheidungen von Beamten bis Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten bis 
Entgeltgruppe TVöD 9, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung 
stehenden Personen. 
 
§ 10 Betriebsleitung 
Über die Bestellung einer Betriebsleitung entscheidet der Gemeinderat. Die Betriebsleitung 
kann aus einem oder mehreren Betriebsleitern bestehen. Bei Meinungsverschiedenheiten 
innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Bürgermeister.  
 
§ 11 Aufgaben der Betriebsleitung 
 
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in 
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegen damit 
insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen 
Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der 
Betriebsausschuss zuständig ist. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im 
Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, sowie alle sonstigen 
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes 
notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von 
Instandsetzungsarbeiten, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer 
wirtschaftlichen Lagerhaltung, die Umschuldung oder die Vereinbarung neuer 
Konditionen bei auslaufenden Zinsbindungsfristen für bestehende Darlehen in 
unbeschränkter Höhe. 
 
(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die wirtschaftliche 
Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. 
 
(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, des 
Betriebsausschusses und die Entscheidung des Bürgermeisters in Angelegenheiten 
des Eigenbetriebs. 
 
(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des 
Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere 
 
1.  halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die 
Abwicklung des Liquiditätsplans zu berichten, 
2.  unverzüglich zu berichten, wenn 
a)  unabweisbare erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst 
in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss, 
b)   Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Liquiditätsplans (Investitionen) 
geleistet werden müssen oder sonst vom Liquiditätsplan abgewichen werden 
muss. 
 
(5) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen der Stadt alle 
Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm 
insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, des 
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Zwischenberichte an den 
Bürgermeister (Abs. 4) zuzuleiten. 
 
(6) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. 
 
(7) Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des 
Bürgermeisters. 
 
(8) Sofern die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, regelt der 
Bürgermeister die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung mit Zustimmung 
des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung. 
 
 
 (1) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.  
 
(2) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn des Jahres – bzw. zusammen mit dem 
Haushaltsplan der Verwaltung – einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über den 
Bürgermeister dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem 
Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen. 
 
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage der 
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). 
 
§ 13 Inkrafttreten 
Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.  
 
 
Ausgefertigt   
Bad Urach, den 13.12.2022 
 
 
Elmar Rebmann 
Bürgermeister