Betriebssatzung für die Stadtwerke Bad Urach vom 01.10.2020

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Inhaltsübersicht

§1 Gegenstand des Eigenbetriebs

§2 Name des Eigenbetriebs

§3 Stammkapital

§4 Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs

§5 Aufgaben des Gemeinderats

§6 Betriebsausschuss

§7 Aufgaben des Betriebsausschusses

§8 Aufgaben des Bürgermeisters

§9 Betriebsleitung

§10 Aufgaben der Betriebsleitung

§11 Geschäftsverteilung

§12 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss

§13 Inkrafttreten

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 29.09.2020 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Die Versorgungsbetriebe Gas- und Wasserversorgung, die geothermische Energie, die Verkehrsbetriebe (Parkhaus Innenstadt und Stadtbusverkehr Bad Urach) und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften sind zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst; sie werden nach dem Eigenbetriebsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich seiner Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Versorgung der Stadt Bad Urach mit Gas und Wasser und der Erwerb, der Bau und der Betrieb von öffentlichen Parkhäusern und Tiefgaragen, der Betrieb des Stadtbusverkehrs Bad Urach, die Erbringung von kaufmännischen und technischen Dienstleistungen sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften des Privatrechts im öffentlichen Interesse der Stadt Bad Urach, insbesondere an Versorgungsunternehmen. Außerdem obliegt ihm die Erschließung und wirtschaftliche Nutzung geothermischer Energie und Wärmevorkommen in seinem Versorgungsgebiet.

(3) Der Eigenbetrieb betreibt die seinem Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. Er kann auch sein Versorgungsgebiet auf Grund von Verträgen oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen auf andere Gemeinden ausdehnen oder auswärtige Abnehmer mit Gas, Wasser oder Erdwärme beliefern. Soweit die Stadt an 2 Wasserversorgungsunternehmen beteiligt ist, nimmt der Eigenbetrieb die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten für die Stadt wahr.

§ 2 Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtwerke Bad Urach“.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1 800 000,00 Euro.

§ 4 Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs

Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss (Technischer Ausschuss), der Bürgermeister und die Betriebsleitung.

§ 5 Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet über

1. die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Mitglieder des Betriebsausschusses

2. die allgemeine Festsetzung von Abgaben (öffentlich-rechtliche Entgelte),

3. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen

4. die Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplanes

5. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebes, die Beteiligung des Eigenbetriebes an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen sowie über die Übernahme weiterer Aufgaben,

6. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist,

7. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten.

8. die Bewilligung von Freigebigkeitsleistungen und die Annahme von Schenkungen von mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall,

9. sowie den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 150.000,00 Euro übersteigt,

10. die Planung und die Ausführung von Vorhaben des Vermögens- oder des Erfolgsplans wenn das Vorhaben einen Aufwand von mehr als 150.000,00 Euro verursacht,

11. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50.000,00 Euro

12. den Verzicht auf fällige Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Anspruch im einzelnen 20.000,00 Euro übersteigt,

13. den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Verträgen über den Bezug von Wasser Gas und Wärme, von Konzessionsverträgen und Energielieferungsverträgen mit Weiterverteilern, sowie von sonstigen Verträgen, die für die Stadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

14. die Bestellung von Vertretern in die Organe von Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist,

15. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,

16. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung eines Jahresgewinns oder die Deckung eines Jahresverlusts

17. die Entlastung der Betriebsleitung

18. die Bestimmung des Abschlussprüfers

19. die Neuaufnahme von Fremddarlehen und die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Stadt

(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom Betriebsausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden.

§ 6 Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Bürgermeister) und 13 Mitgliedern des Gemeinderats. Für die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

(2) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Betriebsleitung sachverständige Bedienstete des Eigenbetriebs zu den Sitzungen des Betriebsausschusses laden.

(3) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der nach der Hauptsatzung der Stadt gebildete Technische Ausschuss wahr.

§ 7 Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss (Technischer Ausschuss) berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, über

1. die Planung und Ausführung von Vorhaben des Vermögens- oder des Erfolgsplans, wenn der Einzelaufwand mehr als 50.000,00 Euro, aber nicht mehr als 150.000,00 Euro beträgt,

2. sowie den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt, aber nicht mehr als 150.000,00 Euro im Einzelfall,

3. den Erwerb und die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt, aber nicht mehr als 150.000,00 Euro im Einzelfall,

4. den Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn die Jahresprämie 10.000,00 Euro übersteigt,

5. die Erteilung von Aufträgen an Architekten, Ingenieure und Gutachter, bei einem Honorar von mehr als 10.000,00 Euro aber nicht mehr als 30.000,00 Euro im Einzelfall,

6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von mehr als 12.000,00 Euro, aber nicht mehr als 20.000,00 Euro im Einzelfall,

7. die Festsetzung der allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörigen Preisregelungen für Tarifabnehmer (Gas),

8. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für Sonderkundenverträge,

9. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2;

10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 10.000,00 Euro, aber nicht mehr als 50.000,00 Euro.

11. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, wenn der Anspruch im Einzelfall mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 20.000,00 Euro beträgt,

12. die Stundung von Forderungen,

a) von mehr als 3 Monaten bis zu 6 Monaten und für einen Betrag von mehr als 20.000,00 Euro

b) von mehr als 6 Monaten für einen Betrag von mehr als 20.000,00 Euro bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro.

13. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD 10 und TVöD 11,

14. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Betriebsleiter,

15. die Zustimmung zu Mehrausgaben bei den im Vermögensplan veranschlagten Investitionsausgaben, von mehr als 15.000,00 Euro, aber nicht mehr als 30.000,00 Euro im Einzelfall.

16. die Bewilligung von Freigebigkeitsleistungen und die Annahme von Schenkungen von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall,

17. die Zustimmung zur Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.

(3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

(4) Der Gemeinderat kann dem Betriebsausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des Betriebsausschusses ändern oder aufheben.

(5) Ein Viertel aller Mitglieder des Betriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist.

(6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderats gegeben.

§ 8 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Zu dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach Gesetz oder Satzung in der Zuständigkeit eines Gremiums sind, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gremiums. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem sonst zuständigen Gremium unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu bereinigen.

(3) die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten bis Entgeltgruppe TVöD 9, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen.

§ 9 Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern, dem technischen Betriebsleiter und dem kaufmännischen Betriebsleiter.

(2) Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich.

(3) Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.

(4) Die Betriebsleitung kann mit Zustimmung des Bürgermeisters Beamte und Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit Ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.

(5) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die vertretungsberechtigten Beamten und Beschäftigten mit dem Zusatz „im Auftrag“.

§ 10 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig ist. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. Die Umschuldung oder Vereinbarung neuer Konditionen bei auslaufenden Zinsbindungsfristen für bestehende Darlehen in unbeschränkter Höhe.

(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und die Entscheidung des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere

1. halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans zu berichten,

2. unverzüglich zu berichten, wenn

a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

(5) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen der Stadt alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Zwischenberichte an den Bürgermeister (Absatz 4) zuzuleiten.

(6) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben.

(7) Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.

(8) Im Übrigen wird insbesondere auf § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 12 des Eigenbetriebsgesetzes verwiesen.

§ 11 Geschäftsverteilung

(1) Der Bürgermeister legt die den einzelnen Mitgliedern der Betriebsleitung zukommenden Aufgaben in einer Geschäftsordnung fest.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Bürgermeister.

§ 12 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss

(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

(2) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn des Jahres -bzw. zusammen mit dem Haushaltsplan der Verwaltung- einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(3) Die Betriebsleitung hat innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Betriebssatzung vom 1. Mai 2015 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Bad Urach, den 29.09.2020

Elmar Rebmann Bürgermeister