Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 2,13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 30.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Bad Urach betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung.

Daneben werden im Stadtgebiet weitere Kindertageseinrichtungen durch andere Träger (z.B. Kirchen, eingetragene Vereine) betrieben, für die gesonderte Regelungen der jeweiligen Träger gelten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG.

(2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

(2) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist in der „Ordnung für die städtischen Kindergärten und Kindertagesstätten“ geregelt.

(3) Für die Aufnahme eines Kindes gelten von allen Einrichtungsträgern in Bad Urach gemeinsam entwickelte, verbindliche Aufnahmekriterien in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht.

§ 4 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beider Sorgeberechtigten bzw. der/des alleinig Sorgeberechtigten. Zur Aufnahme eines Kindes müssen die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG und die Aufnahmeunterlagen vorliegen.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch beide Sorgeberechtigten bzw. der/ des alleinig Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger mit der bestehenden Kündigungsfrist. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, endet die Betreuung zum Ende des Monats, in dem der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht.

(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Schule überwechselt.

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes beenden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Gründe sind unter anderem
-    das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mehr als 4 Wochen, oder
-    die Nichtzahlung bzw. teilweise Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung, oder
-    erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Sorgeberechtigten und den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder dem Kind angemessene Förderung, die auch in einem gemeinsamen Gespräch mit den Vertretern des Trägers nicht ausgeräumt werden können, oder
-    die erhebliche Beeinträchtigung des Einrichtungsbetriebes durch das Verhalten eines Kindes, oder
-    die wiederholte Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Pflichten der Sorgeberechtigten, oder
-    der Wegzug einer Familie außerhalb der Gemarkungsgrenzen von Bad Urach; oder
-    wiederholte und grobe Pflichtverletzungen der Sorgeberechtigten bzw. der/des alleinig Sorgeberechtigten, oder
-    das wiederholte verfrühte Bringen oder verspätete Abholen eines Kindes

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 6 erhoben. Sie sind monatlich für 11 Monate jährlich zu entrichten.

(2) Der Gebührenmaßstab ist der jeweilig belegte Betreuungsplatz.

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Bei Aufnahme eines Kindes ab dem 16. des jeweiligen Monats ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 6 Abs. 5 auf 50 von Hundert.

(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien der Einrichtung zu entrichten. Lediglich der Monat August bleibt als Ferienmonat beitragsfrei. Eine Gebührenschuld besteht auch bei Nichtbenutzung oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung aus betrieblichen Gründen sowie wegen höherer Gewalt von weniger als zwei Wochen.

(5) Bei der erforderlichen Nutzung der Sommerferienbetreuung wird eine gesonderte, zusätzliche Benutzungsgebühr erhoben.

§ 6 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, wirtschaftlich nicht selbständig sind und nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Zusätzlich werden gleichzeitig betreute Kinder einer Familie in einer Einrichtung und derselben gebuchten Betriebsform bei der Staffelung der Gebühr berücksichtigt. Unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Eine Veränderung bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder muss vom Gebührenschuldner unverzüglich angezeigt werden. Die Gebühr wird ab dem Monat neu festgesetzt, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde bzw. durch vorhandene personenbezogene Daten bekannt wird.

(2) Die Gebühr kann auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern nicht zuzumuten ist. (§ 22 SGB VIII, § 90 Abs. 4 SGB VIII) Beziehen die Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ihnen die Belastung nicht zuzumuten ist.
(3) Die Stadt wird ermächtigt in begründeten Härtefällen, je nach Lage des Einzelfalles, eine individuelle Ermäßigung der Gebühren zu gewähren. Sofern eine Ermäßigung gewährt wurde, obliegt dem Gebührenschuldner die Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung, falls die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nicht mehr gegeben sind. Kommt der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der entsprechenden Voraussetzungen für die Ermäßigung, eine Nachberechnung. Vorrangig sind gesetzliche Leistungen nach den Sozialleistungsgesetzen (z.B. SGB II, SGB VIII, SGB XII) und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach (§ 6 Absatz 3) geltend zu machen. 
(4) Für die Inanspruchnahme der städtischen Kindertageseinrichtungen werden zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes die Gebührensätze erhoben, die sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis ergeben, welche als Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 7 Verpflegungsgebühr

(1) Werden in Kindertageseinrichtungen Mahlzeiten angeboten, wird zusätzlich zu den Gebühren nach § 6 eine Verpflegungsgebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühr ist in 12 Monatsraten zu leisten.

(2) Werden die Mahlzeiten an die Kindertageseinrichtungen geliefert, wird zusätzlich zu der Verpflegungsgebühr eine Liefergebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten bzw. ist die/der alleinig Sorgeberechtigte des Kindes. Des Weiteren kann auch Gebührenschuldner werden, wer die Aufnahme eines Kindes in die Betreuungseinrichtung beantragt und damit die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn oder zur Mitte des Monats, für den der Betreuungsplatz belegt ist.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

(4) Die Verpflegungsgebühr ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

§ 10 Mitteilung von Änderungen

(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn
-    sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Arbeitsstelle
ändert,
-    ein Elternteil allein sorgeberechtigt wird oder sich die Personensorge sonst ändert,
-    sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert,
-    weitere Impfungen beim Kind erfolgt sind
-    Neuerkrankungen beim Kind auftreten, die das Kind in seinem Alltag beeinträchtigen können, oder
-    am regulären Kindergartenalltag ohne Mehraufwand nicht weiter teilhaben lassen können.

(2) Gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung sind die Gebührenschuldner verpflichtet unverzüglich mitzuteilen, wenn
-    - sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Bankverbindung, die Arbeitsstelle
ändert,
-    ein Elternteil allein sorgeberechtigt wird oder sich die Personensorge sonst ändert,
-    sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert,
-    Neuerkrankungen beim Kind auftreten, die das Kind in seinem Alltag beeinträchtigen können, oder
-    am regulären Kindergartenalltag ohne Mehraufwand nicht weiter teilhaben lassen können,
-    sich die Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, die wirtschaftlich nicht selbständig sind und im Haushalt des Gebührenschuldners leben ändert, zum Beispiel durch Geburt eines Kindes oder wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach vom 01.09.2024 und außer Kraft.

Ausgefertigt
Bad Urach, den 01.07.2026

Elmar Rebmann
Bürgermeister

Anlage 1

Kindergartengebühren 2026/2027

Betriebsformen

RG - Regelbetreuung - Vor- und Nachmittagsöffnungszeiten mit Unterbrechung am Mittag
VÖ - Verlängerte Öffnungszeiten - durchgehende Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden pro Tag
GT - Ganztagesbetreuung - mehr als 7 Stunden pro Tag durchgängige Öffnungszeit
AM - Altersmischung für 2-jährige bis Schuleintritt
U3 - unter 3 (Krippe); Ü3 - über 3 (Kindergarten)
* gemeint ist in genau gleicher Betriebsform, z.B. GT/U3

Rosengarten - VÖ; Waldkindergarten - VÖ; Grünes Herz - VÖ, RG; Kinderhaus - GT/Ü3, GT/U3, VÖ/Ü3, VÖ/U3; Altstadt - VÖ; Primus Truber Haus -VÖ, VÖ/AM; Forsthaus - RG, RG/AM; Wiesenglück - VÖ, RG

RG, 30 Stunden

RG/AM, 30 Stunden RG, 33 Stunden VÖ, 30 Stunden VÖ, 35 Stunden VÖ/AM, 30 Stunden GT/Ü3, 40
Stunden
GT/Ü3, 45 Stunden GT/U3, 40 Stunden GT/U3, 45 Stunden VÖ/U3 30 Stunden
1 Kind 181,00 Euro 275,00 Euro 198,00 Euro 220,00 Euro 258,00 Euro 333,00 Euro 348,00 Euro 389,00 Euro 536,00 EUR 604,00 EUR 399,00 EUR
2 Kinder 1 Kind in Betriebsform 137,00 Euro 209,00 Euro 150,00 Euro 167,00 Euro 196,00 Euro 253,00 Euro 264,00 Euro 295,00 Euro 407,00 EUR 459,00 EUR 303,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 253,00 Euro 386,00 Euro 277,00 Euro 308,00 Euro 362,00 Euro 468,00 Euro 488,00 Euro 545,00 Euro 753,00 EUR 849,00 EUR 560,00 EUR
3 Kinder 1 Kind in Betriebsform

92,00 Euro

140,00 Euro 101,00 EUR 112,00 Euro 131,00 Euro 170,00 Euro 177,00 Euro 198,00 Euro 273,00 EUR 308,00 EUR 203,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 170,00 Euro 259,00 Euro 187,00 Euro 207,00 Euro 242,00 Euro 314,00 Euro 327,00 Euro 366,00 Euro 505,00 EUR 570,00 EUR 375,00 EUR
3  Kinder in
Betriebsform
236,00 Euro 360,00 Euro 260,00 Euro 288,00 Euro 336,00 Euro 437,00 Euro 455,00 Euro 509,00 Euro 702,00 EUR 792,00 EUR 521,00 EUR
4 Kinder 1 Kind in Betriebsform 31,00 Euro 47,00 Euro 34,00 Euro 37,00 Euro 44,00 Euro 56,00 Euro 59,00 Euro 66,00 Euro 91,00 EUR 102,00 EUR 68,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 57,00 Euro 87,00 Euro 63,00 Euro 68,00 Euro 81,00 Euro 103,00 Euro 109,00 Euro 122,00 Euro 168,00 EUR 185,00 EUR 126,00 EUR
3 Kinder in Betriebsform 79,00 Euro 121,00 Euro 87,00 Euro 95,00 Euro 113,00 Euro 143,00 Euro 151,00 Euro 169,00 Euro 233,00 EUR 259,00 EUR 175,00 EUR
4 Kinder in Betriebsform 98,00 Euro 150,00 Euro 108,00 Euro 118,00 Euro 140,00 Euro 177,00 Euro 187,00 Euro 209,00 Euro 289,00 EUR 322,00 EUR 216,00 EUR
Verpflegungsgebühr 71,00 Euro 71,00 Euro 71,00 EUR 71,00 EUR

Kindergartengebühren 2027/2028

Betriebsformen

RG - Regelbetreuung - Vor- und Nachmittagsöffnungszeiten mit Unterbrechung am Mittag
VÖ - Verlängerte Öffnungszeiten - durchgehende Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden pro Tag
GT - Ganztagesbetreuung - mehr als 7 Stunden pro Tag durchgängige Öffnungszeit
AM - Altersmischung für 2-jährige bis Schuleintritt
U3 - unter 3 (Krippe); Ü3 - über 3 (Kindergarten)
* gemeint ist in genau gleicher Betriebsform, z.B. GT/U3

Rosengarten - VÖ; Waldkindergarten - VÖ; Grünes Herz - VÖ, RG; Kinderhaus - GT/Ü3, GT/U3, VÖ/Ü3, VÖ/U3; Altstadt - VÖ; Primus Truber Haus -VÖ, VÖ/AM; Forsthaus - RG, RG/AM; Wiesenglück - VÖ, RG

RG, 30 Stunden

RG/AM, 30 Stunden RG, 33 Stunden VÖ, 30 Stunden VÖ, 35 Stunden VÖ/AM, 30 Stunden GT/Ü3, 40
Stunden
GT/Ü3, 45 Stunden GT/U3, 40 Stunden GT/U3, 45 Stunden VÖ/U3 30 Stunden
1 Kind 189,00 Euro 286,00 Euro 206,00 Euro 229,00 Euro 268,00 Euro 346,00 Euro 362,00 Euro 404,00 Euro 557,00 EUR 628,00 EUR 415,00 EUR
2 Kinder 1 Kind in Betriebsform 143,00 Euro 217,00 EUR 156,00 Euro 174,00 Euro 203,00 Euro 263,00 Euro 275,00 Euro 307,00 Euro 423,00 EUR 477,00 EUR 315,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 264,00 Euro 401,00 Euro 288,00 Euro 322,00 Euro 375,00 Euro 486,00 Euro 508,00 Euro 568,00 Euro 782,00 EUR 882,00 EUR 582,00 EUR
3 Kinder 1 Kind in Betriebsform

96,00 Euro

146,00 Euro 105,00 EUR 116,00 Euro 136,00 Euro 176,00 Euro 184,00 Euro 206,00 Euro 284,00 EUR 320,00 EUR 211,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 177,00 Euro 270,00 Euro 194,00 Euro 214,00 Euro 251,00 Euro 325,00 Euro 340,00 Euro 381,00 Euro 525,00 EUR 592,00 EUR 390,00 EUR
3  Kinder in
Betriebsform
246,00 Euro 375,00 Euro 270,00 Euro 298,00 Euro 349,00 Euro 452,00 Euro 473,00 Euro 529,00 Euro 730,00 EUR 823,00 EUR 542,00 EUR
4 Kinder 1 Kind in Betriebsform 32,00 Euro 49,00 Euro 35,00 Euro 39,00 Euro 45,00 Euro 59,00 Euro 61,00 Euro 68,00 Euro 94,00 EUR 106,00 EUR 70,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 59,00 Euro 90,00 Euro 65,00 Euro 72,00 Euro 83,00 Euro 109,00 Euro 113,00 Euro 126,00 Euro 174,00 EUR 196,00 EUR 129,00 EUR
3 Kinder in Betriebsform 82,00 Euro 125,00 Euro 90,00 Euro 100,00 Euro 115,00 Euro 151,00 Euro 157,00 Euro 175,00 Euro 242,00 EUR 272,00 EUR 179,00 EUR
4 Kinder in Betriebsform 101,00 Euro 155,00 Euro 111,00 Euro 124,00 Euro 142,00 Euro 187,00 Euro 194,00 Euro 216,00 Euro 299,00 EUR 337,00 EUR 222,00 EUR
Verpflegungsgebühr 71,00 Euro 71,00 Euro 71,00 EUR 71,00 EUR