Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 15,00 €.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Einsätzen mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden wird ab der ersten Stunde ein Erfrischungszuschuss von 2,00 € je Stunde gewährt.
(4) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde.
(5) Für die Brandsicherheitswache (Feuersicherheitsdienst) wird auf Antrag für Auslagen und Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 15,00 € je Stunde bezahlt.
(6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag für Auslagen und Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung ein einheitlicher Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
(2) Wer als Ausbilder und Helfer bei Aus- und Fortbildungen tätig ist erhält 15,- € je Stunde.
(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis –ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(4) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
(5) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter (Entschädigung in €/Jahr):
(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetztes als Aufwandsentschädigung (Entschädigung in €/Jahr):
(3) Wird die Funktion über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten hinweg nicht ausgeübt, so werden die Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 nur für die Monate mit Ausübung der Funktion gewährt.
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienst-ausfall das Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 15,- €/Stunde gewährt.
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 26.07.2016 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Bad Urach, den 01.07.2026
Elmar Rebmann
Bürgermeister