Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. April 2024

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Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. März 2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I.    Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1)    Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2)    Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seinen Wohnsitz in Bad Urach nur wegen der Unterbringung in einem auswärtigen Alten- bzw. Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat.

(3)    Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II.    Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1)    Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2)    Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1)    Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)    Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1.    Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
2.    während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
3.    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen
     sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
4.    Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
5.    Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
6.    Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
7.    Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3)    Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)    Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann Art, Umfang und Dauer der Tätigkeiten festlegen.

(2)    Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.

(3)    Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4)    Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien sind nur vorübergehend und so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden, so dass es den Betriebsablauf im Friedhof nichtstören. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Der bei Arbeiten entstehende Abfall ist von den Gewerbebetreibenden unverzüglich und ordnungsgemäß zu entfernen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Aussegnungshallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(5)    Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6)    Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III.    Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1)    Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt mit den erforderlichen Unterlagen (§§34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)    Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt nach Möglichkeit dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3)    Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen, werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

§ 6 Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1)    In den Bestattungseinrichtungen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs- und Kühlräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt.

(2)    Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nichts entgegenstehen, können Hinterbliebene einen Verstorbenen im Aufbahrungsraum in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals grundsätzlich während der Dienstzeit aufsuchen.

(3)    Wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbewahrung geschlossen.

(4)    Das Aufstellen des Sarges in einer Aussegnungshalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden. Auch ist das Aufstellen eines offenen Sarges in der Trauerhalle nicht zulässig.

§ 7 Särge und Urnen

(1)    Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist aus bestattungstechnischen Gründen die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2)    Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist.

(3)    Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(4)    Urnen bzw. Überurnen müssen festverschlossen sein und aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen
 
(5)    Särge, Urnen und Überurnen, die den Abs. 2,3 und 4 nicht entsprechen, können von der Stadt zurückgewiesen werden.

§ 8 Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1)    Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Urnenbeisetzungen selbstausführen. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Diese Leistungen können durch einen Werksvertrag an einzelne Gewerbetreibende vergeben werden.

(2)    Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen zur Grabstätte getragen wird.

(3)    Die Erdbestattung von konservierten und einbalsamierten Verstorbenen ist in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Personen möglich, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert und einbalsamiert werden mussten.

(4)    Särge sind so beizusetzen, dass sich zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche am Zwischenweg bei Erdbestattungen eine mindestens 90 cm, bei Urnenbeisetzungen eine mindestens 50 cm hohe Erdschicht befindet.

(5)    Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen.

(6)    In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. Angehörige – in eigener Verantwortung zu stellen, das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1)    Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2)    Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundenen Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3)    Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4)    In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundenen Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)    Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)    Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7)    Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV.    Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1)    Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt als Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)    Die Grabstätten werden unterschieden in:
Erdgrabstätten in Form von
-    Erdwahlgrab
-    Rasenerdwahlgrab
-    Erdreihengrab
-    Rasenerdreihengrab
-    Kindergrab (Reihen-/Wahlgrab)
-    Muslimisches Grab
-    Muslimisches Kindergrab
Urnengrabstätten in Form von
-    Urnenwahlgrab
-    Rasenurnenwahlgrab
-    Baumurnenwahlgrab
-    Urnenwahlgrab - gärtnerbetreut
-    Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsgrab - gärtnerbetreut
-    Urnenreihengrab
-    Rasenurnenreihengrab
-    Baumurnenreihengrab
-    Urnengemeinschaftsgrabfeld (Urnenreihengrabstätte) - gärtnerbetreut
-    Anonymes Urnenreihengrab
Soweit es die örtlichen Verhältnisse auf einzelnen Friedhöfen nicht zulassen oder nicht erfordern, kann hiervon abgewichen werden. Daher stehen die aufgeführten Grabstätten nicht auf allen städtischen Friedhöfen zur Verfügung.

(3)    Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4)    Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Erdreihengräber

(1)    Erdreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
1.    wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2.    wer sich dazu verpflichtet hat,
3.    der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)    Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

1.    Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, soweit örtlich
     möglich mit einem Grabmaß von 0,65 m Breite und 1,30 m Länge,
2.    Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab, soweit örtlich 
     möglich mit einem Grabmaß von 0,85 m Breite und 2,00 m Länge.

(3)    In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Bei Erdreihengräber gibt es nur Einzelgräber.

(4)    Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5)    Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekanntgegeben. Der Verfügungsberechtigte hat innerhalb von 3 Monaten Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6)    Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge der Verstorbenen als Verfügungsberechtigten richtet sich die Übertragung nach der in §13 Abs. 10 geregelten Reihenfolge.

§ 13 Erdwahlgräber

(1)    Erdwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)    Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

(3)    Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Stadt auf Antrag das Nutzungsrecht verlängern. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten bei Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind jahresweise, höchstens aber bis zu einer Nutzungsdauer von zwanzig Jahren möglich.

(4)    Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5)    Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6)    Erdwahlgräber können ein- und zweistellige Einfachgräber oder, soweit es die örtlichen Verhältnisse auf den Friedhöfen zulassen, dreistellige Einfachgräber oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(7)    Soweit örtlich möglich betragen die Grabmaße

-    bei einem einstelligen Grab 0,85m Breite und 2,00m Länge,
-    bei einem zweistelligen Grab 2,15 m Breite und 2,00 m Länge,
-    für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 0,65 m Breite und 1,30 m Länge,
-    bei mehrstelligen Gräbern ist die Einfassung komplett herzustellen.

(8)    Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Dies gilt bei mehrstelligen Gräbern und Tiefgräbern für alle Grabstellen.

(9)    Nutzungsrechte für mehrere angrenzende Grabstätten (mehrstellige Grabstätten) können verliehen werden, wenn es die Anzahl der belegbaren Grabstätten in einem Friedhof zulässt. Bei mehrstelligen Grabstätten wird eine einheitliche Nutzungszeit verliehen.

(10) Der Nutzungsberechtigte soll zu Lebenszeiten seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

1.    auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
2.    auf die Kinder,
3.    auf die Stiefkinder,
4.    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5.    auf die Eltern,
6.    auf die Geschwister,
7.    auf die Stiefgeschwister,
8.    auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Der Übergang setzt keine Zustimmung voraus.

(11)    Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zulassen. Unterlässt er seine Antragstellung oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der einen Antrag stellt und unter den Personenkreis nach Abs. 9 fällt. Bei mehreren Anträgen wird sinngemäß nach Abs. 10 entschieden.

(12)    Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 10 Satz 3 genannten Personen übertragen. Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden.

(13)    Das Nutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb 6 Monate keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach Abs. 9 beantragt wird. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(14)    Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

(15) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Die Angehörigen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

(16) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(17) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1)    Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2)    In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3)    Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen (bei Gärtnerbetreute 2 Urnen; bei Urnen Baumwahlgrab 1 Urne).

(4)    Soweit örtlich möglich betragen die Grabmaße 0,60 m Breite und 0,80 m Länge.

(5)    Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 15a Rasenerdgräber

(1)    Rasenerdgräber werden als Reihengräber oder Wahlgräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt.

(2)    Auf den Rasenerdgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten wird. Eine Bepflanzung der Rasenfläche oder das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Schalen, Kerzen) ist nicht zulässig. Die Größe und Beschaffenheit der Grabplatte bei Urnenbestattung ist auf 0,35 x 0,35 m vorgegeben. Die Größe und Beschaffenheit der Grabplatte bei Erdbestattungen ist auf 0,50 x 0,50 m vorgegeben.

(3)    Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenerdgrabes besteht nicht.

§ 15b Urnengemeinschaftsgräber

(1)    Anonyme Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen sowie keinen Grabschmuck abstellen.
Umbettungen sind nicht zulässig.

(2)    Urnengemeinschaftsgrabfelder werden von der Stadt angelegt und zusammen mit Partnern unterhalten. Es dürfen gemeinschaftliche Grabmale errichtet und Anpflanzungen vorgenommen werden.

Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen sowie keinen Grabschmuck abstellen.

§ 15c Baumgräber

(1)    Baumgräber sind Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.

(2)    Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Schalen, Kerzen oder Ähnlichem) ist nicht erlaubt. Die Größe und Beschaffenheit der Grabplatte ist auf 0,25 m x 0,25 m vorgegeben.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Auswahlmöglichkeiten

(1)    Gestaltungsvorschriften gelten auf allen Friedhöfen. Auf den Friedhöfen Hengen und Wittlingen wird ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2)    Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld durchführen lassen, für das die Gestaltungsvorschriften in vollem Umfang gelten.

(3)    Auch in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften gilt ein allgemeiner Gestaltungsgrundsatz.

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1)    Auf allen Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale müssen in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2)    Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Tuffsteine, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl, bruchsicheres Glas oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, sind nicht zugelassen.

(3)    Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.    Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. 
2.    Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
3.    Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
4.    Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, 
    werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. 
    Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
5.    Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals 
    angebracht werden.

(4)    Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

1.    mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2.    mit Farbanstrich auf Stein,
3.    mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5)    Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1.    Höhe ab Graboberfläche 1,20 m
2.    auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
3.    auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche

(6)    Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1.    Höhe ab Graboberfläche 0,70 m
2.    auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
3.    auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(7)    Auf den gärtnerbetreuten Gemeinschaftsgrabfeldern sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

(8)    Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(9)    Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig; soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(10) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(11)    Rasengräber sind am Kopfende des Grabes mit einer erdgleichen Platte mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zu versehen. Die Rasenflächen haben frei zu bleiben von Blumen, Schalen, Kerzen usw.

(12)    Soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will, sind Grabeinfassungen jeder Art- auch aus Pflanzen – nicht zulässig. In den übrigen Abteilungen sind Grabeinfassungen mit folgenden Außenmaßen herzustellen:
a)    auf einstelligen Erd-Grabflächen mit einem Außenmaß von 0,85 m Breite und 2,00 m Länge
b)    auf zweistelligen Erd-Grabflächen mit einem Außenmaß von 2,15 m Breite und 2,00 m
     Länge
c)    auf einstelligen Urnen-Grabflächen mit einem Außenmaß von 0,60 m Breite und 0,80 m Länge
d)    auf Kindergräbern mit einem Außenmaß von 0,65 m Breite und 1,30 m Länge
e)    Die Höhe der Einfassung über Gelände darf höchstens 0,10 m betragen.
f)    Die zulässige Stärke der Einfassung beträgt 0,10 m.

(13)    Bei den Baumgräbern dürfen nur einheitliche Steintafelschilder mit Namen und Sterbedatum der/s Verstorbenen an die vorhandene Stelle angebracht werden.

(14)    Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 13 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1)    Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)    Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(3)    Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(4)    Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(5)    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindeststärke nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale 
bis 1,20 m Höhe: 14 cm.
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe:  18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1)    Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)    Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1)    Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2)    Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2, Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

V.    Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1)    Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2)    Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3)    Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4)    Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5)    Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
    § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)    Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7)    In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume (max. 1m Höhe) und großwüchsige Sträucher (max. 1m Höhe), Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1)    Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2)    Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3)    Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VI.    Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1)    Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2)    Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (Keine brennenden Kerzen über Nacht ohne Aufsicht).

VII.    Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1)    Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2)    Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)    Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.    den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2.    entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a)    sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 
b)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c)    während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d)    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie 
        Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e)    Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f)        Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g)    Waren und gewerbliche Dienste anbietet, 
h)    Druckschriften verteilt.
3.    eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
4.    als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
5.    Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§ 20 Absatz 1).

VIII.    Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben

§ 29 Gebührenschuldner

(1)    Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1.    wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2.    wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)    Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
1.    wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
2.    die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3)    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)    Die Gebührenschuld entsteht:
1.    bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2.    bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei 
    Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2)    Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 31 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen 
und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

IX.    Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 01.Januar 2019 außer Kraft.

Ausgefertigt
Bad Urach, den 20.03.2024

Elmar Rebmann 
Bürgermeister

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 01. April 2024 Gebührenverzeichnis

Nr. Amtshandlungen/Gebührentatbestand Gebühr Euro Gebühr Euro -Auswärtige-
Verwaltungsgebühren
1. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen im Bestattungswesen einschließl. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung des Grabmals 50,00 50,00
Zulassung von gewerbemäßigen Grabmalaufstellern
1.1 1.2.1 für einen Einzelfall 20,00 20,00
1.2 1.2.2 für eine Dauerzulassung 50,00 50,00
1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 50,00 50,00
1.4 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 20,00 20,00
2. Benutzungsgebühren
I. Bestattungsgebühren
1. Benutzung der Aussegnungshalle auf dem Friedhof Bad Urach 350,00 350,00
2. Benutzung einer Leichenzelle 250,00 250,00
3. Benutzung der Leichenzellen auf den Friedhöfen der Stadtteile 250,00 250,00
4. Benutzung der Vorhalle der Aussegnungshalle Kernfriedhof Bad Urach 110,00 110,00
5. Erdbestattung einschließl. Herstellung und Schließung des Grabes
für Verstorbene im Alter vor Vollendung des 10. Lebensjahres 290,00 290,00
für Verstorbene im Alter ab Vollendung des 10. Lebensjahres 740,00 740,00
Bei doppeltiefer Belegung 960,00 960,00
6. Urnenbeisetzung einschließl. Herstellung und Schließung des Grabes
6.1 im Erdgrab 140,00 140,00
6.2 im Urnengemeinschaftsgrab 140,00 140,00
6.3 im Urnenbaumreihengrab 220,00 220,00
7. Sargträger pro Person 75,00 75,00
Zuschläge zu den Gebühren:
8. Bei außergewöhnlichem Bestattungsaufwand und außerordentlichen Leistungen des Bestattungspersonals ist der Mehraufwand zu ersetzen.
II. Grabnutzungsgebühren
Überlassung eines
1. Erdreihengrabes
1.1 Alter über 10 Jahre 890,00 890,00
Alter bis 10 Jahre 460,00 460,00
1.2 Erdrasenreihengrabes 1790,00 1790,00
1.3 Urnenreihengrabes 700,00 700,00
1.4 Urnenrasenreihengrabes 1160,00 1160,00
1.5 Urnenbaumreihengrabes 1160,00 1160,00
1.6 Urnengemeinschaftsgrabes 760,00 760,00
1.7 Anonymes Urnengemeinschaftsgrabes 760,00 760,00
2. Verleihung von Grabnutzungsrechten auf die Dauer von 20 Jahren (15 Jahren)
2.1 Erdwahlgrab einfachtief je Einzelgrabfläche 1310,00 1310,00
2.2 Erdwahlgrab für Grabstelle in Tieflage 1830,00 1830,00
2.3 Erdrasenwahlgrab 2180,00 2180,00
2.4 Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche 890,00 890,00
2.5 Urnenwahlgrab – inkl. Pflege 890,00 890,00
2.6 Urnenrasenwahlgrab 1350,00 1350,00
2.7 Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsgrab 830,00 830,00
2.8 Urnenbaumwahlgrab 1350,00 1350,00
2.9 Erdwahlkindergrab 750,00 750,00
2.9.1 Muslimisches Erdgrab 1240,00 1240,00
3. Erneuter Erwerb eine Nutzungsrechtes
3.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.1 – 2.91
für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer Angefangene Jahre werden voll gerechnet

III. Gebühren für sonstige Friedhofs - und Bestattungseinrichtungen sowie sonstige Leistungen
1. Für die übrigen, insbesondere auch außergewöhnlichen Dienstleistungen die entstehenden persönlichen und sächlichen Kosten
2. Überlassung incl. Verlegen von Trittplatten zwischen den Gräbern pro Grab
2.1 Erdgrab (vor dem vollend. 10. Lebensjahr) 290,00 290,00
2.2 Erdgrab 440,00 440,00
2.3 Urnengrab 270,00 270,00
3. Nutzung Waschraum für rituelle Waschungen 350 350