Geschäftsordnung für den Gemeinderat

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Auf Grund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat 
sich der Gemeinderat am 14. April 2015 / 31. Mai 2016 folgende Geschäftsordnung 
gegeben. 
 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender

 
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den 
ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte). 
 
(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führt sein 
Stellvertreter i.S. des § 48 GemO den Vorsitz. 
  - 25, 48 Abs. 1, GemO - 

§ 2 Fraktionen

 
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats können sich nach § 32 a) GemO 
zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei 
Stadträtinnen/Stadträten. 
 
(2) Die Bildung und Auflösung der Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der 
Vorsitzenden und der Mitglieder werden dem Bürgermeister mitgeteilt.  
 
(3) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Fraktionsstärke. Bei gleicher 
Stärke entscheidet die Gesamtzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl auf die 
betreffenden Wahlvorschläge entfallenen Stimmen. 
 
(4) Den Fraktionen werden geeignete Räume im Rathaus oder in anderen öffentlichen 
städtischen Gebäuden zur Verfügung gestellt.  
 
(5) Den Fraktionen sind nach § 32 a) Absatz 3 GemO Mittel aus dem städtischen Haushalt 
für die sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit zu gewähren. Über 
die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.  
 
(6) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht der Verschwiegenheit gelten auch analog 
für die Vorberatungen in den Mitgliedervereinigungen / Fraktionen. 2

II. Rechte und Pflichten der Stadträte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner 
und Sachverständigen 

§ 3 Rechtsstellung der Stadträte

 
(1) Die Stadträte sind ehrenamtlich tätig. 
 
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Stadträte in der ersten Sitzung öffentlich auf die 
gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. 
(3) Die Stadträte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das 
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die 
diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. 
  - § 32 Abs. 1 bis 3 GemO - 

§ 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Stadträte

 
(1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der 
Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat 
unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 
verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss 
Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragssteller vertreten sein.  
 
(2) Jeder Stadtrat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung mündliche 
Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem 
Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der 
Tagesordnung zulässig. 
 
(3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von 
vier Wochen zu beantworten. 
Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich 
beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der 
Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit. 
 
(4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt. 
 
(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen 
berechtigter Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die 
Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu 
wahren. 
 
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO 
geheimzuhaltenden Angelegenheiten. 
  - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO - 

§ 5 Amtsführung

 
Die Stadträte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit 
uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den 
Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich 
ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes 
rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des 
Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie 
nachträglich erfolgen. 
  - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO - 

§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit

 
(1) Die Stadträte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach 
erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die 
Stadträte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit 
verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. 
Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Absatz 3 bekanntgegeben worden sind. 
 
(2) Stadträte dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt 
verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis 
geheimzuhaltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. 
  - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO - 

§ 7 Vertretungsverbot

 
(1) Die Stadträte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde 
nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die 
Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere 
darf ein den Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht 
übernehmen. 
 
(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 
1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der 
ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, 
entscheidet der Bürgermeister. 
  - § 17 Abs. 3 GemO - 

§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit

 
(1) Ein Stadtrat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch 
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihn selbst oder 
folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 
 
1. dem Ehegatten,  
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten oder 
einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen, 
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten, 
solange die die Schwägerschaft begründende Ehe fortbesteht oder 
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. 
 
(2) Dieses Wirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung 
zugezogene Einwohner 
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit 
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, 
2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Aufsichtsrats eines 
wirtschaftlichen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen 
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er nicht von der Gemeinde in den 
Aufsichtsrat entsandt worden ist (§ 105 SO), 
3. Mitglied eines Organs einer an der Angelegenheit beteiligten Körperschaft des 
öffentlichen Rechts ist, die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als 
Vertreter der Gemeinde angehört oder, 
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben 
hat oder sonst tätig geworden ist. 
 
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen 
Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für 
Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. 
 
(4) Der Stadtrat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand 
vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über 
diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn 
Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein 
Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des 
Betroffenen bei Stadträten der Gemeinderat, sonst der Bürgermeister. 
 
(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, 
muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer 
bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben, bei nichtöffentlichen Sitzungen muss 
er auch den Sitzungsraum verlassen. 
  - §18 GemO -

III. Sitzungen des Gemeinderats

§ 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

 
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt 
werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; 
über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich 
verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen 
Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher 
Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 
 
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die 
Raumverhältnisse gestatten. 
 
(3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach 
Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten 
öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder 
berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 
  - § 35 GemO - 

§ 10 Verhandlungsgegenstände

 
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen der Verwaltung, der Ausschüsse und über 
die gestellten Anträge. 
 
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst 
erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies 
rechtfertigen. 

§ 11 Sitzordnung

 
(1) Die Stadträte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung 
zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter 
Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb 
der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Stadträten, die keiner 
Fraktion angehören, weist der Bürgermeister den Sitzplatz an. 

§ 12 Einberufung

 
(1) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der 
Tagesordnung (§ 13) ein. Die Einberufung erfolgt nach § 34 Absatz 1 GemO in der Regel 
mindestens sieben Tage vor der Sitzung. Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der 
Regel dienstags um 18:00 Uhr statt. 
 
(2) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch 
mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich 
einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes 
der Verhandlung beantragt und der Gegenstand zum Aufgabengebiet des Gemeinderats 
gehört (§ 34 Absatz 1 GemO). 
 
(3) In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich, per 
E-Mail oder durch Boten) einberufen werden. 
 
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich 
bekanntzugeben. 
  - § 34 Abs. 1 und 2 GemO – 

§ 13 Tagesordnung

 
(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. 
 
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Stadträte ist ein 
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu 
setzen. 
 
(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur 
Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in 
öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. 
 
(4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende 
Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter 
Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, so lange der Gemeinderat in die 
Beratung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist. Dies gilt nicht für Anträge nach 
Absatz 2. 
  - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO - 

§ 14 Beratungsunterlagen

 
(1) Über die Verhandlungsgegenstände werden in der Regel Beratungsunterlagen (GR-
Drucksachen) erstellt. Diese Unterlagen sollen möglichst mit der Einladung zur Sitzung 
(Bekanntgabe der Tagesordnung) zugestellt werden. Die Vorlagen sollen die Sach- und 
Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten. 
 
(2) Die Beratungsunterlagen sind grundsätzlich für die Mitglieder des Gemeinderats 
bestimmt. Die Gemeinderatsdrucksachen zur Beratung in öffentlicher Sitzung sind mit dem 
Zeitpunkt ihres Versandes öffentlich. 
- § 34 Abs. 1 GemO -  
 
(3) Die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen werden in der Regel am Mittwoch 
nach dem Versand an den Gemeinderat im Internet veröffentlicht. Dies gilt nicht für 
Vorlagen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. 

§ 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung

 
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten 
Sitzung beraten und beschließen. 
 
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die 
Sitzung wird geschlossen, wenn sittliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder 
wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen 
dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss. 
  - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO - 
 
(3) Die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enden spätestens um  
22:15 Uhr. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat oder der jeweilige Ausschuss. 

 § 16 Handhabung der Ordnung, Hausrecht

 
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, 
die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls 
aus dem Sitzungsraum weisen. 
 
(2) Stadträte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die 
Ordnung vom Vorsitzenden aus den Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser 
Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende 
Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten 
Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens 
jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, 
die zu den Beratungen zugezogen sind. 
  - § 36 Abs. 1 und 3 GemO - 

§ 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat

 
(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der 
Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt. 
 
(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche 
Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In 
nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller 
Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 8 
 
(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. 
Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die 
Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt. 
 
(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. 
 
(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen 
Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag 
angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen 
Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur 
Sache zu sprechen. 

§ 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat

 
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten 
oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen. 
 
(2) Der Vorsitzende kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den 
Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. 
(3) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte oder 
Angestellte der Gemeinde und sachkundige Bürger zu sachverständigen Auskünften 
zuziehen. 
 
(4) Der Gemeinderat kann den im Sitzungssaal anwesenden Bürgern die Möglichkeit zu 
(kurzen) Wortmeldungen geben. 
  - § 33 GemO -  

§ 19 Redeordnung

 
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu 
Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. 
Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der 
Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist. 
 
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung 
(§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen. 
 
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des 
Vorsitzenden Zustimmung zulässig. 
 
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, er kann ebenso dem 
Vortragenden oder zugezogenem sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen 
jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. 
 
(5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer 
der Beratung und die Redezeit beschränken. 9 
 
(6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse 
unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur 
Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. 

§ 20 Sachanträge

 
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor 
Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann 
verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. 
 
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der 
Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine 
Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des 
Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen 
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel 
enthalten. 

§ 21 Geschäftsordnungsanträge

 
(1) Anträge "Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten 
Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. 
 
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller 
und den Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner Gelegenheit, zu einem 
Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. 
 
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere 
 
a)  der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen 
 
b)  der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5) 
 
c)  der Antrag, die Rednerliste zu schließen 
 
d)  der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut 
zu beraten 
 
e)  der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen 
 
f)  der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. 
 
(4) Ein Stadtrat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst, b 
(Schlussantrag) und c (Schluss der Rednerliste) nicht stellen. 
 
(5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5. 
 
(6) Wird der Antrag auf, „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch 
diejenigen Stadträte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf der 
Rednerliste vorgemerkt sind. 

§ 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

 
(1) In Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss 
gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmung (§ 23) und Wahlen (§ 24). 
 
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn Mindestens die Hälfte aller Mitglieder 
anwesend und stimmberechtigt ist. 
 
(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat 
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und 
stimmberechtigt ist. 
 
(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht 
beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn 
mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Bei der Einberufung der 
zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei 
Mitglieder stimmberechtigt sind. 
 
(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der 
Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nichtbefangenen Stadträte. 
Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 24 GemO entsprechende Anwendung, dies 
gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum 
Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. 
 
(6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2 
und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich 
dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung 
festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der 
Wahl nicht besetzten Sitze, die nach Ausscheiden eines Stadtrats durch Nachrücken nicht 
mehr besetzt werden können, abgezogen wird. 
 
(7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden 
Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist. 
- § 37 GemO -  

§ 23 Abstimmung

 
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder 
abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, 
dass sie mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur 
Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei 
Geschäftsordnungsantragen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung 11 
 
an meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und 
Ergänzungsanträge zur Sache werden vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag 
gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. 
Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsantrage zu der gleichen Sache vor, so wird 
jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag 
abweicht. 
 
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei 
der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei 
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

§ 24 Wahlen

 
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt 
werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. 
Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der 
anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl 
nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl 
statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein 
zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine 
Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. 
 
(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder 
gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat 
bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem 
Gemeinderat bekannt. 
 
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der 
Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur 
Losziehung bestimmten Stadtrats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die 
Niederschrift aufzunehmen. 
  - § 37 Abs. 7 GemO -  

§ 25 Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten

 
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die 
Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Das Gleiche gilt für 
die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem 
Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, 
sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem 
Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der 
Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

 
(2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl 
Beschluss zu fassen. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer 
höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter. 
  - § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO - 

§ 26 Persönliche Erklärungen

 
(1) Zu einer kurzen “persönlichen Erklärung" erhält das Wort 
 
a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung 
kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden; 
 
b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer 
eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig 
stellen will. Die Erklärung kann sofort oder nach Erledigung eines 
Verhandlungsgegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) 
abgegeben werden. 
 
(2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen" findet nicht statt. 

§ 27 Fragestunde

 
(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach 
§ 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu 
Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten 
(Fragestunde). 
 
(2) Grundsätze für die Fragestunde: 
 
a)  Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn jeder öffentlichen Sitzung statt. 
 
b)  Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht 
mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen 
und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht 
überschreiten. 
 
c)  Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende 
Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden so wird die 
Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der 
Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. 
Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der 
Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer 
Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe-, und  
  
Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und 
Ordnungsverwaltung. 
- § 33 Abs. 4 GemO – 

§ 28 Anhörung

 
(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit 
geben ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im 
Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag betroffener Personen und 
Personengruppen. 
 
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO 
kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die 
Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. 
 
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer 
Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit 
statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. 
 
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der 
Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. 
- § 33 Abs. 4 GemO - 
  
IV. Beschlussfassung im Umlaufverfahren und durch Offenlegung 

§ 29 Schriftliches Verfahren

 
Über Gegenstände einfacher Art kann schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen 
werden. Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, muss allen 
Stadträten zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. 
- § 37 Abs. 1 GemO - 

§ 30 Offenlegung

 
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. 
Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. 
 
(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände 
in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist 
angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. 
 
(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Stadträte darauf hinzuweisen, dass 
die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem 14 
 
Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der 
Antrag angenommen. 
  - 37 Abs. 1 GemO - 
 
V. Niederschrift 

§ 31 Inhalt der Niederschrift

 
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine 
Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, 
den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden 
Stadträte unter Angaben des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der 
Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der 
Beschlüsse enthalten. 
 
(2) Bei Beschlussfassung im Wege des Umlaufs (§ 28) oder der Offenlegung (§ 29) gilt 
Abs. 1 entsprechend. 
 
(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderats können im Einzelfall verlangen, 
dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. 
  - § 38 Abs. 1 GemO - 

§ 32 Führung der Niederschrift

 
(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister keinen 
besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer. 
 
(2) Die Niederschrift über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen ist getrennt zu 
führen. 
 
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Stadträten, die an der Verhandlung 
teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer 
Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als Vorsitzender und 
Schriftführer. 
- § 38 Abs. 2 GemO - 

§ 33 Anerkennung der Niederschrift

 
Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines 
Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen 
die Niederschrift vorgebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. 
- § 38 Abs. 2 GemO - 

§ 34 Einsichtnahme in die Niederschrift

 
(1) Die Stadträte können jederzeit in die Niederschriften über die öffentlichen und über die 
nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen, jedoch nicht in die Niederschriften über 
nichtöffentliche Sitzungen, bei denen sie wegen Befangenheit ausgeschlossen waren. 
 
(2) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den 
Einwohnern gestattet. 
  - § 38 Abs. 2 GemO - 
 

VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse

§ 35 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats

 
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden 
Ausschüsse mit folgender Maßgabe sinngemäß Anwendung: 
 
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen 
seiner Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des 
Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. 
 
b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen 
Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung 
beauftragen. 
 
c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige 
Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich 
tätig, ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. 
 
d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner 
widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die 
der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. 
 
e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, 
deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, und Sitzungen der 
beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet 
an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund 
beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung. 
 
g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben 
ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur 
Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub 
gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter. 
  - §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO -  
 

VII. Schlussbestimmung

§ 36 Inkrafttreten

 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 

§ 37 Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen

 Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 02.03.1977 
außer Kraft.

Ausgefertigt 
Bad Urach, den 1. Juni 2016 
Elmar Rebmann, Bürgermeister