Geschäftsordnung zum herunterladen
Auf Grund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat
sich der Gemeinderat am 14. April 2015 / 31. Mai 2016 folgende Geschäftsordnung
gegeben.
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den
ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).
(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führt sein
Stellvertreter i.S. des § 48 GemO den Vorsitz.
- 25, 48 Abs. 1, GemO -
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats können sich nach § 32 a) GemO
zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei
Stadträtinnen/Stadträten.
(2) Die Bildung und Auflösung der Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der
Vorsitzenden und der Mitglieder werden dem Bürgermeister mitgeteilt.
(3) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Fraktionsstärke. Bei gleicher
Stärke entscheidet die Gesamtzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl auf die
betreffenden Wahlvorschläge entfallenen Stimmen.
(4) Den Fraktionen werden geeignete Räume im Rathaus oder in anderen öffentlichen
städtischen Gebäuden zur Verfügung gestellt.
(5) Den Fraktionen sind nach § 32 a) Absatz 3 GemO Mittel aus dem städtischen Haushalt
für die sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit zu gewähren. Über
die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht der Verschwiegenheit gelten auch analog
für die Vorberatungen in den Mitgliedervereinigungen / Fraktionen. 2
II. Rechte und Pflichten der Stadträte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner
und Sachverständigen
(1) Die Stadträte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Stadträte in der ersten Sitzung öffentlich auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(3) Die Stadträte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die
diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
- § 32 Abs. 1 bis 3 GemO -
(1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der
Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat
unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1
verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss
Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragssteller vertreten sein.
(2) Jeder Stadtrat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung mündliche
Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem
Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der
Tagesordnung zulässig.
(3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von
vier Wochen zu beantworten.
Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich
beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der
Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.
(4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen
berechtigter Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu
wahren.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO
geheimzuhaltenden Angelegenheiten.
- § 24 Abs. 3 bis 5 GemO -
Die Stadträte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit
uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den
Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich
ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes
rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des
Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie
nachträglich erfolgen.
- §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO -
(1) Die Stadträte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach
erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die
Stadträte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit
verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.
Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Absatz 3 bekanntgegeben worden sind.
(2) Stadträte dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt
verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis
geheimzuhaltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.
- §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO -
(1) Die Stadträte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde
nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die
Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere
darf ein den Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht
übernehmen.
(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes
1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
entscheidet der Bürgermeister.
- § 17 Abs. 3 GemO -
(1) Ein Stadtrat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihn selbst oder
folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten oder
einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,
solange die die Schwägerschaft begründende Ehe fortbesteht oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dieses Wirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung
zugezogene Einwohner
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Aufsichtsrats eines
wirtschaftlichen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er nicht von der Gemeinde in den
Aufsichtsrat entsandt worden ist (§ 105 SO),
3. Mitglied eines Organs einer an der Angelegenheit beteiligten Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als
Vertreter der Gemeinde angehört oder,
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben
hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen
Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für
Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(4) Der Stadtrat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand
vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über
diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn
Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein
Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des
Betroffenen bei Stadträten der Gemeinderat, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf,
muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer
bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben, bei nichtöffentlichen Sitzungen muss
er auch den Sitzungsraum verlassen.
- §18 GemO -
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt
werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern;
über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich
verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen
Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher
Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die
Raumverhältnisse gestatten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach
Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten
öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
- § 35 GemO -
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen der Verwaltung, der Ausschüsse und über
die gestellten Anträge.
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst
erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies
rechtfertigen.
(1) Die Stadträte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung
zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter
Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb
der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Stadträten, die keiner
Fraktion angehören, weist der Bürgermeister den Sitzplatz an.
(1) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung (§ 13) ein. Die Einberufung erfolgt nach § 34 Absatz 1 GemO in der Regel
mindestens sieben Tage vor der Sitzung. Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der
Regel dienstags um 18:00 Uhr statt.
(2) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch
mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich
einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes
der Verhandlung beantragt und der Gegenstand zum Aufgabengebiet des Gemeinderats
gehört (§ 34 Absatz 1 GemO).
(3) In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich, per
E-Mail oder durch Boten) einberufen werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich
bekanntzugeben.
- § 34 Abs. 1 und 2 GemO –
(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Stadträte ist ein
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu
setzen.
(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur
Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in
öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.
(4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende
Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter
Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, so lange der Gemeinderat in die
Beratung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist. Dies gilt nicht für Anträge nach
Absatz 2.
- § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO -
(1) Über die Verhandlungsgegenstände werden in der Regel Beratungsunterlagen (GR-
Drucksachen) erstellt. Diese Unterlagen sollen möglichst mit der Einladung zur Sitzung
(Bekanntgabe der Tagesordnung) zugestellt werden. Die Vorlagen sollen die Sach- und
Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten.
(2) Die Beratungsunterlagen sind grundsätzlich für die Mitglieder des Gemeinderats
bestimmt. Die Gemeinderatsdrucksachen zur Beratung in öffentlicher Sitzung sind mit dem
Zeitpunkt ihres Versandes öffentlich.
- § 34 Abs. 1 GemO -
(3) Die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen werden in der Regel am Mittwoch
nach dem Versand an den Gemeinderat im Internet veröffentlicht. Dies gilt nicht für
Vorlagen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten
Sitzung beraten und beschließen.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die
Sitzung wird geschlossen, wenn sittliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder
wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen
dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.
- § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO -
(3) Die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enden spätestens um
22:15 Uhr. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat oder der jeweilige Ausschuss.
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer,
die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls
aus dem Sitzungsraum weisen.
(2) Stadträte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die
Ordnung vom Vorsitzenden aus den Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser
Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende
Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten
Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens
jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner,
die zu den Beratungen zugezogen sind.
- § 36 Abs. 1 und 3 GemO -
(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der
Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche
Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In
nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller
Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 8
(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen.
Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die
Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.
(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen
Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag
angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen
Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur
Sache zu sprechen.
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten
oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen.
(2) Der Vorsitzende kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den
Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(3) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte oder
Angestellte der Gemeinde und sachkundige Bürger zu sachverständigen Auskünften
zuziehen.
(4) Der Gemeinderat kann den im Sitzungssaal anwesenden Bürgern die Möglichkeit zu
(kurzen) Wortmeldungen geben.
- § 33 GemO -
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu
Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen.
Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der
Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist.
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung
(§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des
Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, er kann ebenso dem
Vortragenden oder zugezogenem sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen
jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
(5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer
der Beratung und die Redezeit beschränken. 9
(6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse
unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur
Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor
Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann
verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der
Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine
Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des
Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel
enthalten.
(1) Anträge "Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten
Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller
und den Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner Gelegenheit, zu einem
Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen
b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5)
c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut
zu beraten
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
(4) Ein Stadtrat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst, b
(Schlussantrag) und c (Schluss der Rednerliste) nicht stellen.
(5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5.
(6) Wird der Antrag auf, „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch
diejenigen Stadträte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf der
Rednerliste vorgemerkt sind.
(1) In Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss
gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmung (§ 23) und Wahlen (§ 24).
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn Mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt ist.
(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht
beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Bei der Einberufung der
zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei
Mitglieder stimmberechtigt sind.
(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der
Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nichtbefangenen Stadträte.
Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 24 GemO entsprechende Anwendung, dies
gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum
Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
(6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2
und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich
dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung
festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der
Wahl nicht besetzten Sitze, die nach Ausscheiden eines Stadtrats durch Nachrücken nicht
mehr besetzt werden können, abgezogen wird.
(7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden
Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.
- § 37 GemO -
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder
abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen,
dass sie mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur
Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei
Geschäftsordnungsantragen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung 11
an meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und
Ergänzungsanträge zur Sache werden vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag
gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses.
Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsantrage zu der gleichen Sache vor, so wird
jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag
abweicht.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei
der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl
nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl
statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein
zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine
Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder
gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat
bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem
Gemeinderat bekannt.
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der
Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur
Losziehung bestimmten Stadtrats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
- § 37 Abs. 7 GemO -
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die
Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Das Gleiche gilt für
die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem
Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes,
sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem
Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der
Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.
(2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl
Beschluss zu fassen. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer
höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter.
- § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO -
(1) Zu einer kurzen “persönlichen Erklärung" erhält das Wort
a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung
kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden;
b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer
eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig
stellen will. Die Erklärung kann sofort oder nach Erledigung eines
Verhandlungsgegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung)
abgegeben werden.
(2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen" findet nicht statt.
(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach
§ 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu
Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten
(Fragestunde).
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn jeder öffentlichen Sitzung statt.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht
mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen
und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht
überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende
Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden so wird die
Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der
Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit.
Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der
Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer
Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe-, und
Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und
Ordnungsverwaltung.
- § 33 Abs. 4 GemO –
(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit
geben ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im
Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag betroffener Personen und
Personengruppen.
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO
kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die
Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer
Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit
statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der
Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen.
- § 33 Abs. 4 GemO -
IV. Beschlussfassung im Umlaufverfahren und durch Offenlegung
Über Gegenstände einfacher Art kann schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen
werden. Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, muss allen
Stadträten zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
- § 37 Abs. 1 GemO -
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden.
Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.
(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände
in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist
angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.
(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Stadträte darauf hinzuweisen, dass
die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem 14
Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der
Antrag angenommen.
- 37 Abs. 1 GemO -
V. Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine
Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden
Stadträte unter Angaben des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der
Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der
Beschlüsse enthalten.
(2) Bei Beschlussfassung im Wege des Umlaufs (§ 28) oder der Offenlegung (§ 29) gilt
Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderats können im Einzelfall verlangen,
dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
- § 38 Abs. 1 GemO -
(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister keinen
besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer.
(2) Die Niederschrift über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen ist getrennt zu
führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Stadträten, die an der Verhandlung
teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer
Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als Vorsitzender und
Schriftführer.
- § 38 Abs. 2 GemO -
Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines
Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen
die Niederschrift vorgebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.
- § 38 Abs. 2 GemO -
(1) Die Stadträte können jederzeit in die Niederschriften über die öffentlichen und über die
nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen, jedoch nicht in die Niederschriften über
nichtöffentliche Sitzungen, bei denen sie wegen Befangenheit ausgeschlossen waren.
(2) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den
Einwohnern gestattet.
- § 38 Abs. 2 GemO -
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden
Ausschüsse mit folgender Maßgabe sinngemäß Anwendung:
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen
seiner Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des
Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen
Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung
beauftragen.
c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige
Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich
tätig, ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner
widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die
der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten,
deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, und Sitzungen der
beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet
an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund
beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.
g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben
ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur
Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub
gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter.
- §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO -
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 02.03.1977
außer Kraft.
Ausgefertigt
Bad Urach, den 1. Juni 2016
Elmar Rebmann, Bürgermeister