Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - (GemO) - hat der Gemeinderat am 14. April 2015 / 31. Mai 2016 / 23. Juli 2019 / 13. April 2021 /12. Dezember 2022 / 23. Juli 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung § 1
Abschnitt II Gemeinderat §§ 2, 3
Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats §§ 4 bis 8a
Abschnitt IV Bürgermeister §§ 9, 10
Abschnitt V Stadtteile § 11
Abschnitt VI Unechte Teilortswahl § 12
Abschnitt VII Ortschaftsverfassung §§ 13 bis 17
Abschnitt VIII Gemeinsame Bestimmungen Gemeinderat und Ortschaftsräte § 18
Abschnitt IX Schlussbestimmungen § 19
Form der Gemeindeverfassung
Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Gemeinderat
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).
Ausschüsse des Gemeinderats
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Verwaltungsausschuss
1.2 der Technische Ausschuss
1.3 der Gartenschauausschuss
(2) Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss bestehen aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 15 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
Der Gartenschauausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.
(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8a bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.
(3) Die beschließenden Ausschüsse Verwaltungsausschuss und Technischer Ausschuss sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro beträgt,
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben von mehr als 15.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro im Einzelfall.
(4) Der Gartenschauausschuss ist innerhalb seines Geschäftskreises zuständig für:
4.1 die Bewirtschaftung der Mittel einschließlich der Zustimmung zu Mehraufwendungen/-ausgaben entsprechend der in der Betriebssatzung für die „Gartenschau Bad Urach 2027“ genannten Beträge
(5) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung übergewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überweisen werden.
(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabewesen
1.3 Schulangelegenheiten, Kinderbetreuungsangelegenheiten,
1.4 soziale und kulturelle Angelegenheiten,
1.5 Gesundheitsangelegenheiten,
1.6 Marktangelegenheiten,
1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
1.8 Tourismus und Stadtmarketing
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen von Beamten der Besoldungsgruppen A9 bis A11 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD 10 und TVöD 11 bzw. TVöD S 15 bis TVöD S 17,
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro als Einzelleistung.
2.3 die Stundung von Forderungen,
2.3.1 von mehr als 3 Monaten bis zu 6 Monaten und für einen Betrag von mehr als 20.000 Euro
2.3.2 von mehr als 6 Monaten für einen Betrag von mehr als 20.000 Euro bis zu einem Betrag von 100.000 Euro
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro beträgt,
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro als Einzelleistung.
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 12.000 Euro (Netto), aber nicht mehr als 20.000 Euro (Netto) im Einzelfall; bei Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe.
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall,
§ 8 Technischer Ausschuss
(1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
1.2 Versorgung und Entsorgung,
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
1.4 Verkehrswesen,
1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.7 technische Verwaltung städtischer Gebäude,
1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über:
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB),
2.2 die Ablösung der Stellplatzpflicht.
2.3 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB,
2.4 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall,
2.5 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.4.
(3) Der Technische Ausschuss wird in der nächsten Sitzung informiert über Befreiungen, Ausnahmen und Vorhaben soweit sie für eine städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind, sowie über Vorhaben im Außenbereich oder während der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
(1) Der Geschäftskreis des Gartenschauausschusses umfasst das Aufgabengebiet Gartenschau.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Gartenschauausschuss insbesondere über die in der Betriebssatzung für die „Gartenschau Bad Urach 2027“ aufgezählten Angelegenheiten.
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50.000 Euro als Einzelleistung; Der Gemeinderat wird immer in der darauffolgenden Sitzung schriftlich über die Vergabe von Aufträgen und Bauleistungen ab 25.000 € informiert. Den Fraktionen wird die gesamte Bieterliste zur Verfügung gestellt.
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 15.000 Euro im Einzelfall; Der Gemeinderat wird immer in der darauffolgenden Sitzung schriftlich über außer- und überplanmäßige Ausgaben ab 7.500 € informiert.
2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A8, Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe TVöD 9c bzw TVöD S 14 Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
2.4 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 5.000 Euro als Einzelleistung,
2.5 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.5.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.5.2 mehr als 3 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro,
2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 5.000 Euro beträgt,
2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 Euro im Einzelfall,
2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 12.000 Euro im Einzelfall,
2.9 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 50.000 Euro im Einzelfall,
2.10 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
2.11 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen,
2.12 die Teilungsgenehmigungen,
2.13 die Stellungnahme der Stadt als Angrenzer (§ 56 LBO),
2.14 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. §§ 144 und 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB,
2.15 Umschuldungen oder Vereinbarungen neuer Konditionen bei auslaufenden Zinsbindungsfristen für bestehende Darlehen in unbeschränkter Höhe,
2.16 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
(3) Soweit sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
Stadtteile
(1) Das Stadtgebiet besteht neben Bad Urach (bisheriger Gemarkungsbereich) aus folgenden weiteren räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:
1.1 Hengen
1.2 Seeburg
1.3 Sirchingen
1.4 Wittlingen
(2) Die Namen der in Abs. 1 Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.4 bezeichneten Stadtteile werden mit dem vorangestellten Namen der Stadt und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.
(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile nach Abs. 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.
Unechte Teilortswahl
(1) Die in § 11 Abs. 1 genannten Stadtteile (einschließlich Bad Urach, bisheriger Gemarkungsbereich) bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Zahl der Gemeinderäte wird auf 24 festgelegt. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Abs. 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
2.1 Wohnbezirk Bad Urach 17 Sitze
2.2 Wohnbezirk Bad Urach-Hengen 2 Sitze
2.3 Wohnbezirk Bad Urach-Seeburg 1 Sitz
2.4 Wohnbezirk Bad Urach-Sirchingen 2 Sitze
2.5 Wohnbezirk Bad Urach-Wittlingen 2 Sitze
Ortschaftsverfassung
In den räumlichen Grenzen der Stadtteile nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.4 wird je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Stadtteile bestimmten Namen.
(1) In den nach § 13 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt:
2.1 in der Ortschaft Bad Urach-Hengen 8 Mitglieder
2.2 in der Ortschaft Bad Urach-Seeburg 7 Mitglieder
2.3 in der Ortschaft Bad Urach-Sirchingen 8 Mitglieder
2.4 in der Ortschaft Bad Urach-Wittlingen 9 Mitglieder
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:
3.1 die Anmeldung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
3.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltungsstelle eingesetzten Gemeindebediensteten, ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
3.4 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschl. Gemeindestraßen,
3.6 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.
(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
4.1 die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich. Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht,
4.2 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
4.3 die Förderung der örtlichen Vereinigungen,
4.4 die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte im Wert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall,
4.5 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 12.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall; bei Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
4.6 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro als Einzelleistung,
4.7 bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall.
Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 10 übertragen sind.
(5) § 5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.
(1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats.
In den Ortschaften Bad Urach-Hengen, Bad Urach-Seeburg, Bad Urach-Sirchingen und Bad Urach-Wittlingen wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. Die örtlichen Verwaltungen führen die Bezeichnung
Stadt Bad Urach - Verwaltungsstelle Hengen
Stadt Bad Urach - Verwaltungsstelle Seeburg
Stadt Bad Urach - Verwaltungsstelle Sirchingen
Stadt Bad Urach - Verwaltungsstelle Wittlingen
Abschnitt VIII
Gemeinsame Bestimmungen Gemeinderat und Ortschaftsräte
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37 a Abs. 1 und 2 GemO.
Für die Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats und der Ortschaftsräte gelten diese Regelungen entsprechend.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Diese Hauptsatzung tritt am 1. Mai 2015 / 1. Juli 2016 / 2. August 2019 /
1. Mai 2021 / 1. Januar 2023 / 2. August 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 20.11.2001 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Bad Urach, den 29. Juli 2024
Elmar Rebmann, Bürgermeister