Kindergartenordnung

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Inkrafttreten: 01.01.1999
Überarbeitet am: 30.07.2014

I. Aufgabe der Einrichtung

Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in der Einrichtung orientieren sich die MitarbeiterInnen an den durch Aus- und Fortbildungen vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und –pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. Die Einrichtung wird öffentlich-rechtlich betrieben. Für die Benutzung wird Kindergartenbenutzungsgebühr erhoben.

II. Aufnahme

2.1. In den Einrichtungen der Stadt Bad Urach werden je nach Betriebskonzept Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet die Stadt als Kindergartenträger. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, die Juniorklasse besuchen.

2.2. Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Kindergarten besteht nicht.

2.3. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

2.4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung nach Anlage vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder im Schulalter. Es wird empfohlen, von der nach dem fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist, je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme, die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).

2.5. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfung gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

2.6. Der unterschriebene Anmeldebogen (Anlage), der unterschriebene Aufnahmevertrag (Anlage), die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage), die Einzugsermächtigung für Elterngebühren (Anlage), Schweigepflichtsentbindungen (Anlage), Datenschutzinformationen (Anlage) und Infektionsschutzgesetzinformationen (Anlage) sind im jeweiligen Kindergarten vor Aufnahme des Kindes abzugeben.

2.7. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (2.6.). Die Eltern / Personensorgeberechtigten erhalten hierüber einen gesonderten Bescheid. Vor dem Erhalt des Bescheides ist ein Kindergartenbesuch nicht gestattet.

2.8. Die Eltern / Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie der Anschrift, der privaten oder geschäftlichen Telefonnummer. dem Kindergarten sowie dem Träger unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

III. Abmeldung / Kündigung

3.1. Die Abmeldung eines Kindes vom Kindergartenbesuch muss von den Eltern / Personensorgeberechtigten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich beim Träger erfolgen.

3.2. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Schule überwechselt.

3.3. Der Kindergartenträger kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. Kündigungsgründe können unter anderem sein:

a) Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen.

b) Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Eltern / Personensorgeberechtigten.

c) Ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages von drei Monaten.

d) Nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern / Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgesprächs. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

IV. Besuch des Kindergartens, Öffnungszeiten, Ferien

4.1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerschließung in der jeweiligen Einrichtung.

4.2. Im Interesse des Kindes, der Gruppe und der inhaltlich pädagogischen Arbeit soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden.

4.3. Bei Fehlen des Kindes, ist die Gruppenleiterin oder Leiterin umgehend zu benachrichtigen.

4.4. Der Kindergarten ist von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien und der in dieser Ordnung vorgesehenen Schließzeiten (vergleiche 4.9.) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

4.5. Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach den im Aufnahmevertrag (Anlage) vereinbarten Betreuungszeiten. Eine Betreuung außerhalb dieser Zeit ist nicht gewährleistet. Zur Gewährleistung der pädagogischen Arbeit wird gebeten, die Kinder bis spätestens 9 Uhr zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen. Eine Betreuung vor den Öffnungszeiten ist keinesfalls möglich. Sollte es Ihnen einmal nicht möglich sein Ihr Kind bis spätestens 9 Uhr in die Einrichtung zu bringen, müssen Sie sich persönlich davon überzeugen, dass der Kindergarten geöffnet ist, beziehungsweise die Gruppen anwesend sind. Dies ist durch ein kurzes Telefonat oder durch die persönliche Begleitung Ihres Kindes in den Kindergarten möglich. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

4.6. Die Ferienzeiten werden jeweils für 1 Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.

4.7. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch während der Sommerferienzeit die Möglichkeit des Kindergartenbesuchs. Dieser Sommerferiendienst hat von 7:00 – 13:00 Uhr geöffnet und wird im jährlichen Wechsel von jeweils einem der Kindergärten durchgeführt. Nähere Informationen erhalten die Eltern / Personensorgeberechtigten bei den Erzieherinnen beziehungsweise beim Träger.

4.8. Informationen zur Juniorklasse für fünf bis sechsjährige Kinder erhalten Sie bei den Erzieherinnen in den Kindergärten oder bei der Stadt Bad Urach, Tagesbetreuung für Kinder und Soziales(Telefon 07125 156-144).

4.9. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (zum Beispiel wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

V. Benutzungsgebühr

Satzung und Gebührenübersicht siehe Anhang

5.1. Für den Besuch der Einrichtung wird eine Kindergartenbenutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr sollte über das Abbuchungsverfahren entrichtet werden. Die Abbuchung erfolgt jeweils im Voraus zum 10. des Monats. Eine Änderung der Benutzungsgebühr bleibt dem Träger vorbehalten.

5.2. Die Kindergartenbenutzungsgebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Kindergartens und ist daher auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (4.9.), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Lediglich der Monat August bleibt als Ferienmonat beitragsfrei. Für Schulanfänger ist die Benutzungsgebühr bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien der Einrichtung beginnen. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht. Bei Schuleintritt während des Kindergartenjahres gilt die Einhaltung der Kündigungszeiten Punkt 3.1.

5.3. Da die zu zahlende Kindergartenbenutzungsgebühr sich nach der Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, wirtschaftlich nicht selbständig sind und nicht nur vorübergehend im Haushalt der Familie leben richtet, ist dem Kindergartenträger eine Änderung der Kinderzahl rechtzeitig mitzuteilen. Die Benutzungsgebühr wird ab dem Folgemonat der Mitteilung neu festgesetzt.

5.4. Bei Aufnahme zum 15. eines Monats wird die halbe Benutzungsgebühr berechnet.

5.5. In Härtefällen kann die Befreiung bzw. eine Übernahme des Kindergartenbeitrages beim Rathaus (Sozialamt, Zimmer 301) beantragt werden.

VI. Aufsicht

6.1. Die pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen sind während der Öffnungszeiten des Kindergartens für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

6.2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes an die pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.

6.3. Auf dem Weg zum oder vom Kindergarten sind die Eltern / Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Eltern / Personenaufsichtspflichtigen dafür Sorge, dass ihr Kind ordnungsgemäß vom Kindergarten abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung 5 gegenüber dem Träger (Anhang) ob das Kind allein nach Hause gehen darf. In diesem Fall endet die Aufsichtspflicht mit der Entlassung des Kindes durch die erzieherisch tätigen MitarbeiterInnen. Sollte das Kind nicht von einem Personenberechtigten bzw. einer Begleitperson (Anhang) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.

6.4. Bei Festen, bei denen auch die Eltern / Personensorgeberechtigten anwesend sind, obliegt diesen die Aufsichtspflicht.

VII. Versicherung

7.1. Die Kinder sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert - auf dem direkten Weg zu und vom Kindergarten - während des Aufenthaltes im Kindergarten - während aller Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste und so weiter).

7.2. Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zum Kindergarten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin oder der Gruppenleiterin des Kindergartens und dem Träger unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann.

7.3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

7.4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

VIII. Regelung in Krankheitsfällen

8.1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, sind die Kinder zu Hause zu behalten. Die Erzieherinnen sind berechtigt, fiebrige oder offensichtlich kranke Kinder nach Hause zu schicken. Die Eltern / Personensorgeberechtigten werden vorher unterrichtet.

8.2. Bei Erkrankungen eines Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Augen- oder Hautkrankheiten) sowie der Feststellung von Kopfläusen, muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch des Kindergartens ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

8.3. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß §34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz bestätigt wird, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

8.4. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Personenberechtigten und den pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen verabreicht (Anhang).

IX. Elternbeirat

Die Eltern / Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe Anlage).

X. Inkrafttreten

Die Kindergartenordnung tritt am 01.01.1999 in Kraft.