Kurtaxesatzung

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und  43  des  Kommunalabgabengesetzes  für  Baden-Württemberg  hat  der  Gemeinderat  der Stadt Bad Urach am 10.04.2018 folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Erhebung der Kurtaxe 
 
Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck  durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 
 
§ 2 Kurtaxpflichtige 
 
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist. 
 
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben, sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen 
in der Kurstadt aufhalten.  
 
(3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern, sowie von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.  
 
§3 Maßstab und Satz der Kurtaxe 
 
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag: 
 
Kurbezirk I       2,50 € 
Kernstadt Bad Urach ohne den Kurbezirk II  
 
Kurbezirk II       2,00 € 
Stadtteile Hengen, Seeburg, Sirchingen und Wittlingen sowie Campingplatz Pfählhof, Jugendherberge, Naturfreundehaus, Haus auf der Alb 
 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

§ 4 Jahreskurtaxe  
 
Kurtaxepflichtige Einwohner nach § 2 Absatz 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. 
Diese beträgt je Person: 
 
Kurbezirk I       75,00 € 
Kurbezirk II      60,00 € 
 
In den Fällen des § 8 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 
 
§ 5 Befreiung von der Kurtaxe 
 
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 
1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, 
2. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen 
werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen, 
3. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten. 
4. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen.  
 
(2) Von der Entrichtung der Kurtaxe werden auf Antrag befreit: 
Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 
 
(3) Die Stadt Bad Urach kann in Einzelfällen von der Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse des Kurorts rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.

§6 Ermäßigung der Kurtaxe 
  
(1) Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 v.H., Ermäßigung auf die Hälfte des Kurtaxesatzes, 
 
(2) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Kurverwaltung einzureichen. 
 
(3) Die Befreiung oder Ermäßigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Kurtaxesatzung ist davon abhängig, dass der Gast der städtischen Kurverwaltung den betreffenden Vergünstigungsgrund nachweist oder hinreichend glaubhaft macht und daraufhin dem Wohnungsgeber ein von der Verwaltung ausgestellter Befreiungsbescheid bzw. schriftlicher Vermerk zugeht. 
 
§ 7 Kurkarte (Gästekarte) 
 
 (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 5 Abs. 1, Ziffern 2 und 3 sowie nach § 5 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Diese Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. 
  
(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. 
  
(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 
  
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe 
 
(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. 
 
(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.  
 
(3) Die pauschale Jahreskurtaxe wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig.  
 
(4) Wegziehende Besitzer einer Jahresgästekarte sind verpflichtet innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufgabe des Wohnsitzes, die Jahresgästekarte an die Kurverwaltung Bad Urach zu übersenden. Erst nach Eingang der Jahresgästekarte bei der Kurverwaltung findet die Gutschrift über die verbleibenden Quartale statt.  
 
§ 9 Meldepflicht 
 
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft zu melden. Ist der Wohnungsgeber selbst kurtaxepflichtig, so hat er die Meldepflichten für sich und seine Angehörigen selbst zu erfüllen. 
 
(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. 
 
(3) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. 
 
(4) Für die Meldung ist der elektronische Meldeschein oder die von der Stadt ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 10 Elektronisches Meldescheinverfahren 
 
(1) Jeder Unterkunftsgeber, der sich für das elektronische Meldescheinverfahren entschieden hat, erhält von der Kurverwaltung Bad Urach Zugangsdaten und Druckvorlagen für Meldescheine und Kurkarten. Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung, ist die Kurverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.  
 
(2) Mit den Zugangsdaten kann der Unterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Kurkarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigen Personal Computers oder vergleichbaren Gerätes und des eigenen Druckers durchführen.  Dabei sind die Meldescheindaten der beherbergten Person nach Bundesmeldegesetz in einer Bildschirmmaske zu erfassen. Nach Erfassung der Daten stellt das System den druckfertigen Meldeschein nach Bundesmeldegesetz zur Verfügung, welcher vom Vermieter ausgedruckt werden muss und vom Gast eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Aufbewahrung des Meldescheins ist nach Bundesmeldegesetz § 30 Abs. 4 der Vermieter verantwortlich. 
 
(3) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen elektronisch erfassten Daten werden von den Unterkunftsgebern in verschlüsselter Form und unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes an die Kurverwaltung übermittelt. 
 
(4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. 
 
(5) Handschriftlich ausgefüllte Gästekarten des elektronischen Meldescheins haben keine Gültigkeit. 
 
§ 11 Einzug und Abführung der Kurtaxe 
 
(1) Die nach § 9 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. 
 
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.  
  
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils 
bis zum 10. des folgenden Monats an die Stadt abzuführen.  
 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, 
wer vorsätzlich oder leichtfertig 
a) Den Meldepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt; 
b) Entgegen § 11 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt; 
c) Entgegen § 11 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Stadt meldet. 
   
(2) Beauftragte der Stadt sind berechtigt, vom Wohnungsgeber zur Nachprüfung der Kurtaxeabrechnung die Vorlage der Meldescheine oder anderer Berechnungsgrundlagen zu verlangen. Der Wohnungsgeber bzw. Vermieter und der Kurgast haben über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurtaxe betreffen, dem Beauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen. 
 
§ 13 Zuwiderhandlungen 
 
Zuwiderhandlungen können nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz geahndet werden nach den Anwendungen der §§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO sowie § 8 Abs. 4  Kommunalabgabensatz nach den Anwendungen der §§ 391, 393, 396, 397 407 und 411 AO. 
 
§ 14 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit 01.07.2012 gültige Kurtaxesatzung außer Kraft. 
 
Ausgefertigt 
Bad Urach, den 10.04.2018         
 
Elmar Rebmann 
Bürgermeister 
 
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. 
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.