Satzung zum Herunterladen
vom 28.07.2020,16.12.2020 und 20.05.2026
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
Geltungsbereich
Für das Parken in Zonen mit Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Stadt Bad Urach wird eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben.
Parkgebührenzonen
Es gibt drei Parkgebührenzonen:
- Parkgebührenzone I Innenstadt (Kernzone um den Marktplatz)
Diese umfasst die Bismarckstr., Gabriel-Biel-Platz, Beim Schloß, Beim Fruchtkasten, Lange Str., Wilhelmsplatz, Im Greuth, Weberbleiche, Wilhelmstr., Marktplatz, Neue Str.
- Parkgebührenzone II Kurgebiet
Parkplatz Kurgebiet abgehend von der Bäderstraße (FlstNr. 1512, 1458/6, 1457/5)
- Parkgebührenzone III Maisental
(FlstNr. 1920, 1922/1923 und 1458/6)
Parkgebühren
Parkgebührenzone I:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr,
Erste Stunde frei und dritte halbe Stunde 0,50 Euro, Höchstparkdauer 90 Minuten
oder den entsprechenden Anteil dieser Gebühren, mindestens jedoch 0,10 Euro, wenn der Verkehrsteilnehmer weniger als 90 Minuten Parkzeit anfordert.
Parkgebührenzone II
Parkplatz Kurgebiet:
Samstag, Sonn- und Feiertage von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr
pro Tag 3,00 Euro
oder
pro Kalenderjahr und Fahrzeug 50,00 Euro
Parkgebührenzone III
Maisental:
Montag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr
pro Tag 6,00 Euro
oder
pro Kalenderjahr und Fahrzeug 50,00 Euro
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Ausgefertigt:
Bad Urach, den 20.05.2026
Elmar Rebmann
Bürgermeister