vom 28.07.2020 in der Fassung vom 16.12.2020
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
Für das Parken in Zonen mit Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Stadt Bad Urach wird eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben.
Es gibt drei Parkgebührenzonen:
- Parkgebührenzone I Innenstadt (Kernzone um den Marktplatz) Diese umfasst die Bismarckstraße, Gabriel-Biel-Platz, Beim Schloß, Beim Fruchtkasten, Lange Straße, Wilhelmsplatz, Im Greuth, Weberbleiche, Wilhelmstraße, Marktplatz, Neue Straße,
- Parkgebührenzone II Kurgebiet Parkplatz Kurgebiet abgehend von der Bäderstraße (Flurstücknummer 1512, 1458/6, 1457/5)
- Parkgebührenzone III Maisental (Flurstücknummer 1920, 1922/1923 und 1458/6)
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Samstag 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Erste Stunde frei, dritte halbe Stunde 0,50 Euro, Höchstparkdauer 90 Minuten oder den entsprechenden Anteil dieser Gebühren, mindestens jedoch 0,10 Euro, wenn der Verkehrsteilnehmer weniger als 90 Minuten Parkzeit anfordert.
Parkplatz Kurgebiet:
Samstag, Sonn- und Feiertage von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr pro Tag 3,00 Euro oder pro Kalenderjahr und Fahrzeug 30,00 Euro
Maisental:
Montag bis Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr pro Tag 5,00 Euro oder pro Kalenderjahr und Fahrzeug 30,00 Euro
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt: Bad Urach, den 16.12.2020
Elmar Rebmann
Bürgermeister