Satzung der Stadt Bad Urach über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (Parkgebührensatzung)

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vom 28.07.2020,16.12.2020 und 20.05.2026

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Für das Parken  in Zonen mit Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Stadt Bad Urach wird eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben.

§ 2

Parkgebührenzonen
Es gibt drei Parkgebührenzonen:

-    Parkgebührenzone I Innenstadt (Kernzone um den Marktplatz)
Diese umfasst die Bismarckstr., Gabriel-Biel-Platz, Beim Schloß, Beim Fruchtkasten, Lange Str., Wilhelmsplatz, Im Greuth, Weberbleiche, Wilhelmstr., Marktplatz, Neue Str.

-    Parkgebührenzone II Kurgebiet
Parkplatz Kurgebiet abgehend von der Bäderstraße (FlstNr. 1512, 1458/6, 1457/5)

-    Parkgebührenzone III Maisental 
(FlstNr. 1920, 1922/1923 und 1458/6)

§ 3

Parkgebühren

Parkgebührenzone I:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, 
Erste Stunde frei und dritte halbe Stunde 0,50 Euro, Höchstparkdauer 90 Minuten
oder den entsprechenden Anteil dieser Gebühren, mindestens jedoch 0,10 Euro, wenn der Verkehrsteilnehmer weniger als 90 Minuten Parkzeit anfordert.

Parkgebührenzone II
Parkplatz Kurgebiet:
Samstag, Sonn- und Feiertage von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr

pro Tag  3,00 Euro 
oder
pro Kalenderjahr und Fahrzeug  50,00 Euro

Parkgebührenzone III
Maisental:
Montag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr

pro Tag 6,00 Euro
oder
pro Kalenderjahr und Fahrzeug 50,00 Euro

 

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Ausgefertigt:
Bad Urach, den 20.05.2026
Elmar Rebmann
Bürgermeister