vom 23. November 2010, geändert am 19. Mai 2021
Aufgrund von § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Oktober 2020 (GBl. Seite 195) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Absatz 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Absatz 4a StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Singen, Schreien, Grölen oder andere geräuschverursachende Tätigkeiten zu stören. Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem vor Gaststätten und Versammlungsräumen, soweit nicht das Straßenverkehrsrecht Anwendung findet.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Stadtfesten und Stadtteilfesten und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.
(1) Allgemein zugängliche Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr, während der gesetzlich festgelegten Sommerzeit (MESZ) von 21:00 Uhr bis 8:00 Uhr, nicht benützt werden.
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -), bleiben unberührt.
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist untersagt:
1. das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen sowie das Wechseln von Betriebsstoffen oder anderer umweltgefährdender Stoffe,
2. das Ausgießen übelriechender, schädlicher oder anderer umweltgefährdender Flüssigkeiten.
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Gehwegen und Sportplätzen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Auf die besonderen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes (Land) und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bezüglich der Verschmutzung von landwirtschaftlichen Flächen wird verwiesen.
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) dürfen Wasservögel an allen öffentlichen Gewässern und Wasserläufen nicht gefüttert werden.
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln, das organisiert und gewerbsmäßig stattfindende Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. das Aufhalten in erkennbar berauschtem Zustand,
5. Gegenstände aller Art, wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste und Tüten wegzuwerfen oder abzulagern, es sei denn, dies erfolgt in dafür zur Verfügung gestellte Abfallkörbe beziehungsweise –behälter,
6. das zweckentfremdete Nutzen von Kinderspielplätzen sowie der Spiel- und Sportgeräte.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.
(3) Auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, unnötigen ruhestörenden Lärm beim Betrieb oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen in der Nähe von Wohnungen zu verursachen.
(4) Bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände dürfen andere nicht belästigt oder behindert werden.
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
2. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
3. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen,
4. außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Absatz 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Spielplätze benützt,
4. entgegen § 5 Absatz 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 7 Nummer 1 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen wäscht oder abspritzt oder einen Wechsel von Betriebsstoffen oder anderer umweltgefährdender Stoffe vornimmt,
7. entgegen § 7 Nummer 2 übelriechende, schädliche oder andere umweltgefährdende Flüssigkeiten ausgießt,
8. entgegen § 8 Absatz 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
9. entgegen § 8 Absatz 2 Hunde frei umherlaufen lässt,
10. entgegen § 9 als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür sorgt, dass das Tier seine Notdurft wie vorgeschrieben verrichtet oder verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
11. entgegen § 10 Tauben oder Wasservögel füttert,
12. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 nächtigt,
13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
14. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 die Notdurft verrichtet,
15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 4 sich in erkennbar berauschtem Zustand aufhält,
16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 5 Gegenstände aller Art, wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste und Tüten wegwirft oder ablagert, es sei denn, dies erfolgt in dafür zur Verfügung gestellte Abfallkörbe beziehungsweise –behälter,
17. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 Kinderspielplätze sowie deren Spiel- und Sportgeräte zweckentfremdet nutzt,
18. entgegen § 11 Absatz 3 beim Betrieb oder Benutzung von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Flächen unnötigen, ruhestörenden Lärm in der Nähe von Wohnungen verursacht,
19. entgegen § 11 Absatz 4 bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände andere belästigt oder behindert,
20. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
21. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 2 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
22. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 3 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
23. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
24. entgegen § 12 Absatz 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 13 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Absatz 2 Polizeigesetz und § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Urach, den 19. Mai 2021