Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 20.02.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Bad Urach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im
Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren),
soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende
Angelegenheiten betreffen:
a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung,
g) Verfahren, die von der Stadt Bad Urach ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht,
befreit:
a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die
Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde/Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurück genommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestandes betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Bad Urach kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt Bad Urach erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation,
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Urach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Bad Urach, den 21.02.2024
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Laufende Nummer | Öffentliche Leistung |
Gebühr in Euro Zeiteinheit = 15 min. |
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1 | Allgemeine Verwaltungsgebühren | |
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Stadt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist |
19,00 € / ZE | |
2 | Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen | |
2.1 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften (§ 34 LVwVfG) | 12,50 € / Fall |
2.2 | Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen unter anderem: Amtliche Beglaubigungen / Bestätigung der Übereinstimmung Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art |
|
2.2 a |
für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung |
10,20 € / Fall |
2.2 b | für jede weitere Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung | 4,50 € / Fall |
2.3 | Bescheinigung über entrichtete Kinderbetreuungskosten | 5,20 € / Fall |
2.4 | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | 10,40 € / Fall |
2.5 | Erklärung der Stadt über möglicherweise bestehende Beitragspflicht | 20,50 € / ZE |
3 | Rechtsbehelfe | |
(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) | 21,20 € / ZE | |
wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat | ||
Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war | ||
4 | Fotokopien und Ausdrucke | |
4.1 |
Fotokopien, Ausdrucke (Scannen, Mailen und Faxen) |
|
4.1 a | für die erste Seite | 6,30 € / Fall |
4.1 b | für jede weitere Seite A4 sw | 1,20 € / Fall |
4.1 c | für jede weitere Seite A4 farbig / A3 | 1,90 € / Fall |
4.2 | Planauskünfte (Leitungsauskünfte, Katasterauszüge) | |
4.2 a | <= DIN A3 | 29,80 € / Fall |
4.2 b | > DIN A3 | 17,80 € Plan |
5 | Melderecht | |
5.1 | Auskünfte aus dem Melderegister | |
5.1.1 | einfache Auskunft (§ 44 Abs. 1 BMG) | 11,30 € / Fall |
5.1.2 | elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 49Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 BW AGBMG) ***Die Gebühren werden direkt durch das Rechenzentrum erhoben*** Gebührenfestsetzung erfolgt wie in anderen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg entsprechend einer Vereinbarung mit dem Rechenzentrum (abgestimmt mit Gemeindetag und Innenministerium) ohne eine Kalkulation. |
15,00 € |
5.1.3 | erweiterte Auskunft (§ 45 Abs. 1 BMG) | 17,00 € / Fall |
5.1.4 | Gruppenauskunft (§ 46 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) ***Die Gebühr richtet sich nach dem Rechenzentrum*** |
|
5.2 | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG) |
13,20 € / Fall |
5.3 | Lebensbescheinigung für private Rentenzwecke | 17,00 € / Fall |
5.4 | schriftliche Meldebescheinigung | |
5.4 a | einfach (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BMG) | 9,10 € / Fall |
5.4 b | erweitert (§ 18 Abs. 2 BMG) | 14,70 € / Fall |
5.5 | Schriftliche Auskunft über die Steuer-ID | 7,90 € / Fall |
5.6 | Gebührenfrei sind: | |
5.6.1 | die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung | |
5.6.2 |
die Auskunft an den Betroffenen |
|
5.6.3 | die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten und Hinweisen des Melderegisters | |
5.6.4 | die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte | |
5.6.5 | die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie von Auskunftssperren und bedingten Sperrvermerken | |
5.6.6 | die Abgabe von Erklärungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BMG | |
5.6.7 | die Auskunft an den Wohnungsgeber | |
6 | Stadtarchiv | |
6.1 | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern | |
6.1.a | Familienforschung privater Natur | 21,10 € / ZE |
6.1.b | gewerbliche und sonstige Auskünfte | 21,10 € / ZE |
6.2 | Fotokopien aus Zeitungen und aus Unterlagen des Archivs - Grundgebühr Hinzu kommen die Kopierkosten gem. Ziff. 4 |
14,00 € / Fall |
6.3 | Fotografie/Scan einer Archivalie oder Abzug eines Negativs Hinzu kommen ggf. externe Kosten durch Fotografen. |
21,10 € / ZE |
6.4 | Speicherung von Daten auf Datenträgern | 42,20 € / Fall |
7 | Fischereischeine | |
Die Fischereiabgabe nach den aktuell gültigen Vorschriften wird neben der Verwaltungsgebühr für Fischereischeine erhoben. | ||
7.1 | Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen mit Verwaltungsaufwand für erste Erhebung der Fischereiabgabe (§§ 31, 32 FischG) | 27,50 € / Fall |
7.2 | Einziehung der Fischereiabgabe (~Verlängerung) bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (§§ 35, 36 FischG) | 13,20 € / Fall |
8 | Fundsachen | |
8.1 | Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder bei Sachen bis zu 50 € Wert | 5,00 € / Fall |
8.2 | bei Sachen über 50 € Wert sowie Schlüssel für Schließanlagen, Eingangstüren und Kraftfahrzeuge | 22,10 € / Fall |
8.3 | Bei Tieren kommen zur Gebühr nach Nr. 8.2 entstehende Kosten Dritter (für die Unterbringung, etc.) hinzu. | |
9 | Bestattungswesen | |
9.1 | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG) | 12,00 € |
9.2 | Ausstellung einer Urnenanforderung | 28,10 € / Fall |
9.3 | Anordnung der Bestattung (§ 31 BestattG) | 22,20 € / ZE |
10 | Standesamt | |
10.1 | öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren | 30,70 € / Person |
10.2 | Ahnenforschung/Erbenermittlung | 17,30 € / ZE |
11 | Gewerberecht | |
11.1 | Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO) | |
11.1.1 | Gewerbeanmeldung | 40,10 € / Fall |
11.1.2 | Gewerbeabmeldung | 15,00 € / Fall |
11.1.3 | Gewerbeummeldung | 25,10 € / Fall |
11.2 | Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister | 12,80 € / Fall |
11.3 | Spiele | |
11.3.1 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) | 94,80 € / Fall |
11.3.2 | Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO | |
11.3.2.a | Neuerteilung | 169,00 € / Fall |
11.3.2.b | Bestand | 28,10 € / Fall |
11.3.3 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO) | 1.203,90 € / Fall |
12 | Gaststättenrecht | |
12.1 | Gestattungen (§ 12 GastG) | 21,50 € / Fall |
12.2 | Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) | 178,80 € - 3.575,00 € |
12.3 | Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) | 42,40 € / Fall |
12.4 | Vorläufige Erlaubnis (§ 11 GastG) | 95,50 € / Fall |
12.5 | Rücknahme oder Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG) | 501,60 € / Fall |
13 | Baurecht | |
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nrn. 300 - 469 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf 1.000 € aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten anfallende Umsatzsteuer. | ||
13.1 | Ausstellung eines Negativzeugnisses (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) nach § 28 Abs. 1 BauGB | |
13.1.a | wenn nur das BauGB tangiert wird | 62,60 € / Fall |
13.1.b | wenn weitere Bereiche (WasserG, LWaldG, Nichtausübung von Vorkaufsrechten bei Altlasten) | 81,20 € / Fall |
13.2 | Abgeschlossenheitsbescheinigung | |
13.2.1 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) | 100 - 3.000 € |
13.2.2 | weitere Fertigungen (Planhefte) | 100,00 € / Stück |
13.3 | Bauvorbescheid | |
13.3.1 | Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 LBO) | 1 ‰ der Baukosten, mind. 100,00 € |
13.4 | Kenntnisgabeverfahren | |
13.4.1 | Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO) | 400,00 € / Fall |
13.4.2 | Mängelbescheid bei unvollständigen Unterlagen (§ 53 Abs. 6 LBO) | 150,00 € / Fall |
13.4.3 | Untersagung des Baubeginns bzw. Baueinstellung im Kenntnisgabeverfahren (§ 59 Abs. 4 LBO) | 150,00 € / Fall |
13.5 | vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | |
13.5.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§52 LBO) |
5 ‰ der Baukosten, mind. 100,00 € |
13.6 | Baugenehmigungsverfahren (§ 58 LBO) und Zustimmung (§ 70 LBO) | |
13.6.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO) | 6 ‰ der Baukosten, mind. 100,00 € |
13.6.2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO | 5 ‰ der Baukosten, mind. 100,00 € |
13.7 | verfahrensübergreifende Leistungen | |
13.7.1 | Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) | 1 ‰ der Baukosten, mind. 100,00 € |
13.7.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung/des Bauvorbescheides | 1/4 der Gebühr, mind. 100 € |
13.7.3 | Rücknahme des Antrages oder Ablehnung der Baugenehmigung/des Bauvorbescheides | 1/4 bis volle Gebühr, mind. 100,00 € |
13.7.4 | Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und Festsetzung eines Bebauungsplans. | 50,00 - 5.000,00 € |
13.7.5 | Teilbaufreigabe (ab 3. Freigabe) | 50,00 € / Fall |
13.7.6 | Sanierungsrechtliche Genehmigung (§§ 144, 145 BauGB) | |
13.7.7 | Baukontrolle | |
13.7.7.1 | Erstmalige Bauabnahme (§ 67 LBO) | 1 ‰ der Baukosten, mind. 100,00 € |
13.7.7.2 | jede weitere Abnahme und sonstige Bauüberwachung außerhalb von Genehmigungsverfahren |
50,00 € / Fall |
13.7.7.3 | Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 LBO) | 25,00 € / Fall |
13.7.8 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts | 50,00 - 5.000,00 € |
13.7.9 | Brandverhütungsschau und -nachschau | 20,00 € / ZE |
13.7.10 | Beratung von Bauherren, Planverfassern oder Dritte | 15,00 € / ZE |
13.7.11 | Bearbeitung Baulasterklärung | 100 - 250 € / Baulast |
13.7.12 | Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | 15,00 € / Baulast |
13.8 | Entwässerungs- oder Wasserversorgungsgenehmigung inkl. Abnahme und Prüfung der Grundstücksanlagen |
|
13.8.1 | Genehmigung Grundstücks- oder Gebäudeentwässerung außerhalb eines baurechtlichen Verfahrens, nach Aufwand |
283,70 € / Fall |
13.8.2 | Verlängerung der Gültigkeit eines Genehmigungsbescheides Kleinkläranlagen und Industrieabwässer (Starkverschmutzer) |
22,50 € / ZE |
13.8.3 | Genehmigung eines Abwasserbeseitigungsantrages mit Prüfung der Abwasserbeseitigungspläne ohne Abnahme der Grundleitungen und Anschlusskanäle |
gebührenfrei |
13.8.4 | Überprüfung einer bestehenden Grundstücksabwasserbeseitigungsanlage auf ihre Funktionsfähigkeit | |
13.8.4.a | Bearbeitungszeit bis zu einer Stunde | gebührenfrei |
13.8.4.b | bei Bearbeitungszeiten ab einer Stunde | 25,60 € / ZE |
13.8.5 | Fachtechnische Auskünfte außerhalb des Genehmigungsverfahrens | |
13.8.5.a | Bearbeitungszeit bis zu einer Stunde | gebührenfrei |
13.8.5.b | bei Bearbeitungszeiten ab einer Stunde | 25,60 € / ZE |
13.8.6 | Einsicht in Hausabwasserbeseitigungsakten | gebührenfrei |
13.8.7 | Allgemeine Bauberatung | gebührenfrei |
14 | Denkmalschutz | |
14.1 | Denkmalschutzrechtliche Genehmigung | gebührenfrei |
14.2 | Anordnung von Maßnahmen an einem Kulturdenkmal (§ 3 Abs. 2 und 3 DSchG) Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 13.7.8 des Gebührenverzeichnisses. |
|
14.3 | Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern | |
14.3.a | Aufwendungen bis 2.500 € | 36,30 € / Fall |
14.3.b | Aufwendungen bis 25.000 € | 72,70 € / Fall |
14.3.c | Aufwendungen bis 50.000 € | 109,10 € / Fall |
14.3.d | Aufwendungen bis 250.000 € | 290,90 € / Fall |
14.3.e | Aufwendungen bis 500.000 € | 436,40 € / Fall |
14.3.f | Aufwendungen je weitere 500.000 € | 363,70 € |
15 | Straßenrechtliche Sondernutzung | |
15.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Hinzu kommen ggf. Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung. |
64,40 € / Fall |
16 | Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | |
bei Kosten von über 200 € ist der Antragsteller vorab gebührenfrei zu informieren, damit dieser ggf. die Weiterverfolgung des Antrags erklärt. | 26,30 € / ZE | |
17 | Polizei- und Ordnungsrecht | |
17.1 | Platzverweise und Aufenthaltsverbote | |
17.1.a | Erstmalige Erteilung | 215,00 € / Fall |
17.1.b | Wiederholte Erteilung | 430,00 € / Fall |
17.2 | Allgemeine öffentliche Leistung im Polizei- und Ordnungsrecht unter anderem: Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Entfernung, Verwahrung und Verwaltung von Fahrzeugen, die nicht ordnungsgemäß aufgestellt, insbesondere abgemeldet sind |
25,00 € / ZE |
17.3 | Maßnahmen bezüglich auffälliger Tiere | 150,40 € / Fall |
18 | öffentliche Leistungen nach dem Sprengstoffgesetz | |
18.1 | Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks | 63,60 € / Fall |
18.2 | Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten nach dem Sprengstoffgesetz | 31,80 € / Fall |
18.3 | sonstige öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffgesetz | 15,90 € / ZE |