Satzung der Stadt Bad Urach über die Ladenöffnung in Kur- und Erholungsorten vom 28.06.2016

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Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 28.06.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffnungszeiten und Warensortiment

(1) In Bad Urach, Stadtteil Bad Urach, dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, an den beiden Osterfeiertagen, am letzten Sonntag im März, an allen Sonn- und Feiertagen in den Monaten April bis Oktober sowie am Zweiten Adventsonntag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr geöffnet sein.

(2) Verkauft werden dürfen Reisebedarf im Sinne von § 2 Absatz 4 LadÖG, Sport- und Badegegenstände sowie Waren, die für Bad Urach kennzeichnend sind.

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

In Verkaufsstellen, die nach dieser Satzung an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und beim gewerblichen Feilhalten dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als vier Stunden beschäftigt werden (§ 12 Absatz 2 LadÖG).

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden- Württemberg.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Bad Urach, den 29.06.2016

Elmar Rebmann, Bürgermeister