Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

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vom 29. November 1983 mit Änderung vom 13. November 2001

Aufgrund von § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBL I S. 2413), zuletzt geändert am 1. Juli 1980 (BGBL I S. 649), des § 21 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GBL S. 127, berichtigt GBL 1965 S. 78), zuletzt geändert am 6. April 1982 (GBL S. 97), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1982 (GBL S. 57) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBL 1983 S. 577) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 29. November 1983 mit Änderung vom 13. November 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

1) Diese Satzung gilt für alle in der Baulast der Stadt stehenden öffentlichen Straßen.

2) Straßen im Sinne der Straßengesetze und dieser Satzung sind die öffentlichen Straßen, Wege (einschließlich Gehwege) und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Stadt nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 Erlaubnisanträge

Erlaubnisanträge sind mit Angabe von Art und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt rechtzeitig vor Inanspruchnahme der Straße zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

§ 4 Sondernutzungsgebühren

1) Für Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Straßen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis -Anlage- erhoben. Gebühren werden auch erhoben, wenn nach § 18 Absatz 1 Satz 2 StrG eine Erlaubnis für die Sondernutzung nicht erforderlich ist.

2) Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden, in Jahresbeträgen, im übrigen in Monats-, Wochen- oder Tagesbeträgen festgesetzt. Soweit eine Gebühr im Einzelfall den Gebührenrahmen für den nächst größeren Zeitraum überschreitet, ist dieser anzuwenden.

3) Die Entscheidung über eine in einem Monats- oder Jahresbetrag festgesetzte Gebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Beginnt oder endet die Sondernutzung im Laufe eines Rechnungsjahres, so ist bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden, für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr zu entrichten.

4) Gebühren bis 5,00 Euro im Einzelfall werden nicht erhoben.

5) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, so bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, nach dem wirtschaftlichen Interesse und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.

6) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Die Erlaubnispflicht wird dadurch nicht berührt.

7) Für die öffentlichen Märkte ist die besondere Gebührenregelung maßgebend.

§ 5 Gebührenschuldner

1) Gebührenschuldner ist

a) der Antragsteller

b) der Sondernutzungsberechtigte,

c) wer, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Sondernutzung ausübt,

d) wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet.

2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis oder falls eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, mit der Vornahme der Amtshandlung, die zur Sondernutzung berechtigt. Wird die Sondernutzung ohne Berechtigung ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Ausübung.

2) Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis. Die Gebührenschuld für die folgenden Jahre entsteht mit Beginn des jeweiligen Jahres.

3) Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. Bei Gebühren, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, werden die auf das laufende Rechnungsjahr entfallenden Beträge sofort, die folgenden Jahresbeträge zum 2. Januar eines jeden Rechnungsjahres ohne nochmalige Bekanntgabe fällig.

§ 7 Gebührenerstattung

Endet die Befugnis zu einer Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenbemessung zugrunde liegenden Zeitraumes, so ist ein entsprechender Teil der Gebühr zu erstatten, wenn dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Befugnis schriftlich beantragt wird. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Befugnis zu einer Sondernutzung vorzeitig endet. Angefangene Wochen werden nicht berücksichtigt. Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.

§ 8 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind auf Sondernutzungsgebühren die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für Benutzungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 9 Übergangsvorschriften

Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 63 Absatz 1 bis 3 StrG als Sondernutzung gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach diesen Bestimmungen erhoben.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Anlage: Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Nr. Art der Sondernutzung Gebühr Euro
1. Benutzung der Straßen zu gewerblichen Zwecken
1.1 Verkaufsstände, Verkaufswagen, Imbissstände, Kioske. Warenauslagen und ähnliches, je qm beanspruchter Straßenfläche

Täglich

Monatlich

Jährlich

0,50 bis 15,00

1,00 bis 75,00

5,00 bis 300,00

Gebührenfrei sind: Warenauslagen und ähnliches, soweit sie nicht mehr als 1qm Grundfläche beanspruchen und nicht mehr als 30 cm in den Verkaufsraum hineinragen
1.2 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten beziehungsweise für einen Gaststättenbetrieb, Straßencafé je qm beanspruchter Straßenfläche

Täglich

Monatlich

Jährlich

0,50 bis 15,00

1,00 bis 20,00

5,00 bis 30,00

2. Sonstiges Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf der Straße
2.1 Aufstellen von Baubuden, Gerüsten, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräten und Bauzäunen, Lagern von Baustoffen je qm beanspruchter Straßenfläche

Täglich

Wöchentlich

0,05 bis 2,50

0,10 bis 5,00

Gebührenfrei sind Gerüste bis zu einer Aufstellungsdauer von 4 Wochen
2.2 Mulden, Container erster Tag gebührenfrei, ab 2. Tag Täglich 0,50 bis 5,00
2.3 Abstellen von nicht mehr am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugen aller Art, das nicht unter Ziffer 1.1 und §32 StVO fällt
Je PKW (nicht zum Verkehr zugelassen), Wohnwagen oder ähnliches Wöchentlich 2,50 bis 10,00
Je LKW, Anhänger oder ähnliches Wöchentlich 5,00 bis 20,00
3. Übermäßige Benutzung der Straße
Motorsportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden Täglich 5,00 bis 500,00
Gebührenfrei sind andere genehmigte Veranstaltungen i.S. des §29 Abs. 2 StVO. Ausgenommen sind Veranstaltungen zu gewerblichen Zwecken, für diese gilt Abschnitt 4.
3.2 Benutzung von beschränkt öffentlichen Wegen im Sinne von §3 Absatz 2 Ziffer 4 StrG über Zweckbestimmung hinaus

Täglich

Jährlich

2,50 bis 75,00

50,00 bis 300,00

Gebührenfrei sind Anwohner der Fußgängerzonen
4. Werbung
4.1 Bewegliche Außenwerbung
4.1.1 Mittels Plakatträger pro Person Täglich 0,50 bis 75,00
4.1.2 Mittels Werbefahrzeugen (Lautsprecherwagen, Ausstellungswagen und ähnliche Fahrzeuge) je Fahrzeug Täglich 2,50 bis 25,00
4.2 Ausstellungen und Vorführungen Täglich 5,00 bis 250,00
4.3 Sonstige Werbung
Werbeanlagen, die nicht am Ort der eigenen Leistung angebracht oder aufgestellt sind u. begeh- oder Befahrbaren Straßenraum einschränken
4.3.1 Vorübergehend aufgestellte oder angebrachte Werbeträger (Tafeln, Ständer, Säulen und ähnliches) je qm Werbefläche

Wöchentlich

Monatlich

0,25 bis 10,00

0,50 bis 30,00

Gebührenfrei sind Werbeträger für Vereinsveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen von allgemeinem Interesse, sowie Plakatwerbung für Bundestags-, Europa-, Landtags-, Bürgermeister-, und Kommunalwahlen
4.3.2 Nicht vorübergehend aufgestellte oder angebrachte Werbeträger (Tafeln, Ständer, Säulen u.ä.) je qm Werbefläche

Monatlich

Jährlich

0,50 bis 30,00

10,00 bis 300,00

Gebührenfrei sind Hinweisschilder auf Einzelunternehmen mit ausschließlich wegweisender Funktion, allgemein übliche Sammelhinweise auf Gottesdienste, Kfz-Hilfsdienste, Tankstellen und ähnliches, sowie Werbeanlagen bis 0,5qm Werbefläche
5. Sonstige Sondernutzungen

Wöchentlich

Monatlich

Jährlich

1,00 bis 10,00

2,50 bis 300,00

5,00 bis 600,00