Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 01.05.2021

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Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 13.04.2021 folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

(1) Die Stadt Bad Urach betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Bad Urach bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Stadt Bad Urach bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten, sowie der Unterbringung der nach §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAG) der Stadt Bad Urach im Rahmen der Anschlussunterbringung zugeteilten Flüchtlinge und deren Familienangehörigen.

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Räume können zur gemeinsamen Benutzung zugeteilt werden.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Benutzer/in die Unterkunft bezieht oder auf Grund der Einweisungsverfügung beziehen könnte. Mit dem Tag des Einzugs erkennt der/die Benutzer/in die Bestimmungen dieser Satzung sowie der jeweils gültigen Hausordnung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Einweisung erfolgt durch eine schriftliche Verfügung. Das Benutzungsverhältnis ist zeitlich befristet und wird gegebenenfalls schriftlich verlängert.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet, wenn der/die Benutzer/in die ihm zugeteilte Unterkunft nicht innerhalb von 7 Tagen bezieht. Es gilt auch für den Fall, dass der/die Benutzer/in die zugeteilte Unterkunft nicht mehr bewohnt oder für andere Zwecke, wie etwa die Lagerung seines/ihres Hausrates, verwendet.

(3) Verlässt der/die Benutzer/in die Unterkunft ohne Angabe eines Grundes und ohne sich bei der Stadt Bad Urach, Fachbereich 3, abzumelden, so erlischt das Benutzungsverhältnis. Eine vorübergehende Abwesenheit (z.B. Krankenhausaufenthalt) ist dem zuständigen Fachbereich vorab zu melden. Wird die Unterkunft länger als 4 Wochen nicht benutzt, endet das Benutzungsverhältnis automatisch.

(4) Weitere Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses liegen insbesondere vor, wenn

1. die Unterkunft zwecks Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,

2. der/die Benutzer/in mehrfach und wiederholt gegen Satzungsbestimmungen oder die Hausordnung verstößt oder den Hausfrieden stört und andere Maßnahmen keine Aussicht darauf bieten, die Situation zu verbessern.

3. bei angemieteten Unterkünften das Mietverhältnis zwischen der Stadt Bad Urach und dem Dritten beendet wird.

(5) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Bad Urach. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

§ 4 Umsetzung in eine andere Unterkunft

(1) Ohne Einwilligung des/der Benutzer/in ist dessen/deren Umsetzung in eine andere, von der Stadt Bad Urach verwaltete Unterkunft jederzeit möglich. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn es aus sachlichen Gründen geboten ist. Sachliche Gründe sind z.B. gegeben, wenn:

1. die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Verkaufs-, Abbruch-, Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss oder die bisherige Unterkunft einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll,

2. die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist,

3. mehrfach bzw. erheblich gegen die Hausordnung verstoßen wird, 4. der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Wasserschaden) dies erfordert,

5. bei angemieteten Unterkünften das Mietverhältnis zwischen der Stadt Bad Urach und den Dritten beendet wird.

(2) Kommt der Benutzer mit mehr als drei Monatsbeträgen der festgesetzten Nutzungsentschädigung in Rückstand, so kann der Benutzer in eine Unterkunft mit geringerer Größe oder geringerer Nutzungsentschädigung umgesetzt werden.

(3) Die Umsetzung erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Bad Urach, Fachbereich 3.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt werden. Dem/der Benutzer/-in ist es insbesondere nicht gestattet,

1. in der Unterkunft Glücksspiele zu betreiben,

2. die Räumlichkeiten gewerblich zu nutzen,

3. in der ihm/ihr zugeteilten Unterkunft Dritte aufzunehmen, es sei denn es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von kurzer Dauer (Besuch zwischen 6.00 und 22.00 Uhr),

4. Kopien der überlassenen Schlüssel anzufertigen,

5. für wirtschaftliche, politische oder religiöse Zwecke zu werben,

6. Ein-, An-, Umbauten oder Installationen, insbesondere Veränderungen baulicher Art, in oder an der Unterkunft vorzunehmen,

7. die Rauchwarnmelder, die gemäß § 16 Absatz 7 Landesbauordnung (LBO) in den Räumen der Unterkunft eingebaut werden müssen, zu entfernen oder funktionsuntüchtig zu machen,

8. Satelliten-Anlagen am Gebäude anzubringen.

(2) Der/die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von dem/der Eingewiesenen zu unterschreiben. Der/die Benutzer/in ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Bad Urach, Fachbereich 2 Gebäudemanagement, unverzüglich über Schäden an und in der Unterkunft zu unterrichten.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Fachbereich 2 Gebäudemanagement vorgenommen werden.

(4) Mit Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung der Unterkunft, die Gesamtheit der Bewohner/innen und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude bedarf der/die Benutzer/in der schriftlichen Zustimmung der Stadt Bad Urach, wenn er/sie:

1. ein Tier in die Unterkunft – auch vorübergehend - aufnehmen möchte,

2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will,

3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will.

(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der/die Benutzer/in eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 1, 2 und 3 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Bad Urach insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere ist die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(8) Bei vom Benutzer/ von der Benutzerin von der Benutzerin ohne Zustimmung der Stadt Bad Urach vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen, kann die Stadt Bad Urach diese auf Kosten des Benutzers/ der Benutzerin beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

(9) Die Stadt Bad Urach kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

§ 6 Betreten der Unterkünfte

Die Beauftragten der Stadt Bad Urach sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der Benutzer/in auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt Bad Urach einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

§ 7 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Überlassene Schlüssel hat der/die Benutzer/in sorgfältig aufzubewahren und deren Verlust unverzüglich der Stadt Bad Urach, Fachbereich 2 Gebäudemanagement zu melden.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/die Benutzer/in dies der Stadt Bad Urach unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der/die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die
Benutzer/in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in haftet, kann die Stadt Bad Urach auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen lassen.

(4) Die Stadt Bad Urach wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/die Benutzer/in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Bad Urach zu beseitigen.

§ 8 Räum- und Streupflicht

Dem/der Benutzer/in obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger/innen zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

§ 9 Hausordnungen

(1) Die Benutzer/innen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. Ausfertigungen der Hausordnung sind dem/der Benutzer/in zu Beginn des Benutzungsverhältnisses auszuhändigen.

(3) Bei Verstößen gegen die Hausordnung insbesondere gegen die Reinigungs- sowie die Räum- und Streupflicht, kann die Stadt Bad Urach auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin die Pflichten durch einen Dritten
ausführen lassen (Ersatzvornahme).

§ 10 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/-in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer/von der Benutzerin selbst nachgemachten, sind der Stadt Bad Urach bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der/die Benutzer/-in haftet für alle Schäden, die der Stadt Bad Urach oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen der/die Benutzer/in die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt Bad Urach kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der/die Benutzer/in ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(3) Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen. Die Stadt Bad Urach kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten der bisherigen Benutzer/in räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses abgeholt, wird unwiderruflich vermutet, dass der/die Benutzer/in das Eigentum daran aufgegeben hat. Sofern die Gegenstände noch verwertbar sind,

§ 11 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Der/die Benutzer/in haftet vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

(2) Die Haftung der Stadt Bad Urach, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich der/die Benutzer/in einer Unterkunft bzw. deren Besucher/in selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Bad Urach keine Haftung.

§ 12 Personenmehrheit als Benutzer/-in

(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinschaftlich begründet (z.B. Familienmitglieder, Lebensgemeinschaft, Ehegatten), so haften diese gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen, welche sich aus dem Benutzungsverhältnis ergeben.

(2) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern/Benutzerinnen abgegeben werden.

(3) Jede(r) Benutzer/in muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines/einer Haushaltsangehörigen oder eines/einer Dritten, der/die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 13 Impfpflicht für Masern gemäß Infektionsschutzgesetz

Nach § 20 Absatz 8 und § 36 Absatz 1 Nr. 3 + 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist es für Personen, die in einer städtischen Notunterkunft mit gemeinschaftlich genutzten Räumen untergebracht sind, verpflichtend einen Nachweis über ihren Masernschutz vorzulegen. Dies gilt für alle, die ab dem 01.01.1971 geboren wurden. Dieser Nachweis ist innerhalb von vier Wochen nach Einweisung in die städtische Unterkunft vorzulegen. Wird der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht, wird das zuständige Gesundheitsamt informiert und personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Grund der Benachrichtigung) werden durch die Stadtverwaltung Bad Urach an das Gesundheitsamt übermittelt (§ 20 Abs. 9 IfSG neu).

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 1 in der Unterkunft Glückspiel betreibt,

2. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 2 die Räumlichkeiten gewerblich nutzt,

3. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 3 Dritte in die zugeteilte Unterkunft aufnimmt, es sei denn es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von kurzer Dauer (Besuch zwischen 6.00 und 22.00 Uhr),

4. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 4 Kopien der überlassenen Schlüssel anfertigt,

5. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 5 für wirtschaftliche, politische oder religiöse Zwecke wirbt,

6. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 6 Ein-, An-, Umbauten oder Installationen, insbesondere Veränderungen baulicher Art, in oder an der Unterkunft vornimmt,

7. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 7 die Rauchwarnmelder, die gemäß § 16 Absatz 7 Landesbauordnung (LBO) in den Räumen der Unterkunft eingebaut werden müssen, entfernt oder funktionsuntüchtig macht,

8. entgegen § 5 Absatz 1, Ziffer 8 Satelliten-Anlagen am Gebäude anbringt,

9. entgegen § 5 Absatz 4, Ziffer 1 ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Bad Urach, Tiere in der Unterkunft hält,

10. entgegen § 5 Absatz 4, Ziffer 2 ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Bad Urach, ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringet oder aufstellt.

11. entgegen § 6 den Beauftragen der Stadt Bad Urach den Zutritt verwehrt,

12. entgegen § 7 Absatz 2 seiner/ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommt,

13. entgegen § 9 Absatz 2 die Bestimmungen der jeweils gültigen Hausordnung nicht einhält,

14. entgegen § 10 Absatz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt oder die zugehörigen Schlüssel nicht oder nicht vollständig übergibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 142 Absatz 2 GemO in Verbindung mit § 17
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 10
Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.

§ 15 Verwaltungszwang

(1) Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

(2) Rückständige Benutzungsgebühren und Nebenkosten, Schadensersatzansprüche und Kosten einer Ersatzvornahme werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 16 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner,
soweit diese Personen diese Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. Sind in einer Wohnung mehrere Personen untergebracht, die nicht nach § 12 Absatz 1 Gesamtschuldner sind, so gilt als überlassene Fläche die durch die in der Wohnung zur Verfügung stehende Anzahl an Unterbringungsplätzen geteilte Gesamtfläche.

§ 17 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt für Einzelpersonen in Wohngemeinschaften (z.Z. für die Wohnungen Beim Tiergarten 20, Stuttgarter Str. 12, Stuttgarter Str. 16, Stuttgarter Str. 113/1 Wohnung Nr. 2/3, Ulmer Str. 8 Wohnung 1. OG, Weberbleiche 17) je m² Wohnfläche und Kalendermonat 8,50 Euro.

Die Benutzungsgebühr beträgt für Familien für Wohnungen bis 60 m² Wohnfläche und Kalendermonat 8 Euro je m² Wohnfläche und Kalendermonat.

Die Benutzungsgebühr beträgt für Familien für Wohnungen von 61 m² bis 75 m² Wohnfläche und Kalendermonat 7,50 Euro je m² Wohnfläche und Kalendermonat.

Die Benutzungsgebühr beträgt für Familien für Wohnungen von 76 m² bis 90 m² Wohnfläche und Kalendermonat 7 Euro.

Die Benutzungsgebühr beträgt für Familien für Wohnungen von 91 m² bis 105 m² Wohnfläche und Kalendermonat 6,50 Euro.

Die Benutzungsgebühr beträgt für Familien für Wohnungen ab 105 m² Wohnfläche und Kalendermonat 6 Euro.

(3) Die Betriebskostenpauschale (ohne Heiz- und Stromkosten) beträgt je Person und
Kalendermonat 40 Euro.

Die Pauschale für Heizkosten beträgt je Person und Kalendermonat 60 Euro.

Die Pauschale für Stromkosten beträgt je Person und Kalendermonat 50 Euro.

Die Pauschale für Stromkosten für Heizung (wie Infrarot oder Nachtspeicheröfen) beträgt je Person und Kalendermonat 50 Euro.

(4) Für den Fall, dass der Benutzer/die Benutzerin in bestimmten Wohnungen eigene
Stromverträge abschließt, wird keine Stromkostenpauschale erhoben.

(5) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale nach
Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw.
Pauschale zugrunde gelegt.

§ 18 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem in der Einweisung festgelegten Zeitpunkt des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 19 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer/in nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

(4) Änderungen, die zu einer Neufestsetzung, Erhöhung oder Reduzierung der Benutzungsgebühr führt, werden durch eine Änderungsverfügung mitgeteilt.

§ 20 Schlüsselkaution und Schlüsselverlust

(1) Der/die Benutzer/in erhält vom Fachbereich 2 Gebäudemanagement einen Schlüssel ausgehändigt. Bei Übergabe wird eine Kaution von 20 Euro fällig.

(2) Die durch den Schlüsselverlust entstehenden Kosten trägt der/die Benutzer/in. Bei Verlust eines Schlüssels wird eine Wiederbeschaffungsgebühr von 20 Euro (für die Unterkünfte mit einer Schließanlage von mindestens 40 Euro) erhoben.

IV. Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Ausgefertigt

Bad Urach, den 26.10.2022

Elmar Rebmann, Bürgermeister