Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. März 2013 in der Fassung vom 26. Oktober 2022

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Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 19. März 2013 / 25. Oktober 2022 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
    
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls
nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

    bis zu 2 Stunden                                                           25,00 Euro
    von mehr als 2 bis zu 4 Stunden                         40,00 Euro
    von mehr als 4 Stunden (Tageshöchstsatz)  50,00 Euro

(3) Mitglieder des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, der Wahlausschüsse und Wahlvorstände, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung der Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder Pflege von Angehörigen Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Betreuung ausgeglichen werden können, erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld nach Absatz 2 eine Betreuungsentschädigung. Der Durchschnittssatz der Betreuungsentschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

    bis zu 2 Stunden                                                                 25,00 Euro
    von mehr als 2 bis zu 4 Stunden                               40,00 Euro
    von mehr als 4 Stunden (Tageshöchstsatz)        50,00 Euro

In Sonderfällen ist eine Kostenübernahme gegen Nachweis möglich.

(4) Für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung/Sitzung einer Gruppierung wird den Mitgliedern des Gemeinderats gegen Nachweis eine Entschädigung in Höhe eines pauschalen Betrags von 20,00 Euro pro Fraktionssitzung geleistet.

(5) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrats wird den in dem jeweiligen Ortsteil wohnhaften Stadträten, die nicht Mitglied des Ortschaftsrats sind, gegen Nachweis eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und 3 gewährt.

§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem  Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzungen eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 3 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher

(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine monatliche Aufwandsentschädigung.

    Diese beträgt für den

    Ortsvorsteher der Ortschaft Bad Urach-Hengen    1.050 €
    Ortsvorsteher der Ortschaft Bad Urach-Seeburg    970 €
    Ortsvorsteher der Ortschaft Bad Urach-Sirchingen    1.050 €
    Ortsvorsteher der Ortschaft Bad Urach-Wittlingen    1.275 €

(2) Die Anpassung der Entschädigung erfolgt nach §§ 7 und 9 Abs. 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes durch Rechtsverordnung des Innenministeriums.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird monatlich im  Voraus bezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 4 Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetztes.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. November 2022 in Kraft.

Ausgefertigt
Bad Urach, den 26. Oktober 2022
Elmar Rebmann 
Bürgermeister